BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München II vom 26. November 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß a) im Fall B. 1. (Tat vom 4./5. April 2001) die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung und b) im Fall B. 2. (Tat vom 23. April 2001) die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung entfallen. Die §§ 240, 241 StGB werden in der Liste der ang e - wendeten Vorschriften gestrichen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n - heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Vergewalt i - - 3 - gung in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung und Bedrohung zur G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten fhrt zur Änderung des Schuldspruchs. Im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat in beiden abgeurteilten Fllen das Konkurren z - verhltnis unzutreffend beurteilt. Es hat den Angeklagten jeweils wegen Ve r - gewaltigung und vorstzlicher Krperverletzung schuldig gesprochen, im Falle B. 1. zudem wegen tateinheitlich begangener Ntigung, im Falle B. 2. wegen tateinheitlicher Bedrohung. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, daû der Angeklagte das Tatopfer, seine in derselben Wohnung von ihm getrennt lebende Ehefrau, im Kinderzimmer aufsuchte, die sich Wehrende unter A n - wendung krperlicher Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwang und sie schlug. Im ersten Fall sagte er ihr whrend des Geschehens, sie solle aufhren zu schreien, sonst werde er sie umbringen, "da ihm ihr Schreien auf die Nerven ging". Das Opfer nahm die Drohung ernst und schrie aus Angst nicht mehr, versuchte aber, den ber ihr knienden Angeklagten wegzudrcken. Darin sieht das Landgericht auch eine vollendete Ntigung (§ 240 StGB). Im zweiten Falle erklrte er ihr wiederum, er werde sie umbringen, wenn sie schreie, weil "ihm auch hier ihr Schreien auf die Nerven ging". Seine Frau schrie aber dennoch (UA S. 6). Dies beurteilt das Landgericht als Bedrohung (§ 241 StGB). Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter den der sexue l - len Ntigung und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurck, wenn das Opfer zur Durchfhrung der Vergewaltigung und der sexuellen Ntigung mit dem Tode bedroht wird (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Beschl. vom 21. September 1993 - 1 StR 510/93; Trger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27). Die Drohung ist hier Mittel der sexuellen Ntigung. Gleiches gilt fr das Verhltnis - 4 - von Ntigung zu sexueller Ntigung bzw. Vergewaltigung (BGH NStZ-RR 1996, 227 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; BGH, Beschl. vom 8. April 1998 - 3 StR 25/98). Anders knnte es sich fr die vorliegende Fallgestaltung nur dann verhalten, wenn die Ntigung und auch die Bedrohung einem and e - ren Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient htte, wenn der Tter also damit ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfaûtes Ziel verfolgt htte (vgl. Trger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124, 126). Die Strafkammer nimmt ersichtlich an, ein solches anderweitiges Ziel sei es hier gewesen, die Schreie des Tatopfers zum Verstummen zu bringen, die dem Angeklagten "auf die Nerven gingen". Die getroffenen Feststellungen e r - geben indessen unbeschadet dieser konkreten Empfindung des Angeklagten ("auf die Nerven gehen") ohne weiteres, daû er im Zusammenhang des G e - schehens kein den Tatbestandsrahmen des § 177 Abs. 1 StGB berschreite n - des Ziel im Auge hatte. Die Drohung, die Geschdigte umzubringen, wenn sie schreie, war Teil einer einheitlichen physischen und psychischen Einwirkung auf das Opfer, die ersichtlich auch nach dem Willen des Angeklagten im E r - gebnis dazu diente, die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen. Dem Ziel, die Schreie des Opfers zu unterbinden, kann bei dem festgestellten Ablauf kein in tatbestandsmûiger Hinsicht eigenstndiger Unrechtsgehalt zukommen. Die Drohungen erfolgten whrend der Gewaltanwendung und bezweckten so erkennbar, den - auch durch Schreien geleisteten - Widerstand der Frau zu brechen. 2. Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend. Er schlieût aus, daû der Rechtsfehler den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Ang e - klagten beeinfluût haben kann. Die Drohungen drfen im Rahmen der konkr e - ten Strafzumessung zur Kennzeichnung des konkret verwirklichten Unrechts - 5 - ohnehin bercksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: Art der Ausfhrung). Soweit die Strafkammer die neben den Vergewaltigungen verwirklichten Tatb e - stnde in den Strafzumessungserwgungen anspricht, hebt sie ausdrcklich hervor, daû diese neben den Hauptdelikten "unbedeutend" waren (UA S. 19 unten). 3. Die Strafzumessung ist auch sonst von Rechts wegen nicht zu bea n - standen. Der Senat schlieût aus, daû der Kammer Alter und Gesundheitsz u - stand des Angeklagten in diesem Zusammenhang aus dem Blick geraten sein knnten, zumal da sie der Straffindung nicht den Strafrahmen fr den beso n - ders schweren Fall, sondern den Normalstrafrahmen zugrundegelegt hat. Daû das Opfer die Ehefrau des Angeklagten war, erwhnt die Strafkammer au s - drcklich. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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