BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/09 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur Untreue u.a. zu 2.: Untreue hier: Anh366rungsr374ge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 beschlos-sen: Die Antr344ge der Verurteilten vom 11. Februar 2010 gegen das Se-natsurteil vom 4. Februar 2010 werden kostenpflichtig zur374ckge-wiesen. Gr374nde: 1. Der Senat entscheidet 374ber die Geh366rsr374ge gem344337 247 356a StPO in der nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Gesch344ftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grunds344tzlich dieselben Richter sind, die auch 374ber die Revisionen der Verurteilten entschieden haben, entspricht der Intention der Geh366rsr374ge. Die Pr374fung und die Beseitigung gerichtlicher Geh366rsverst366337e obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06; Senat, Beschl. vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Hieran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung des gesamten gegenst344ndli-chen Vorbringens fest. Er sieht auch im 334brigen keine M366glichkeit und auch keinen Anlass, seine Mitwirkungsgrunds344tze - wie von den Verurteilten bean-tragt - zu 344ndern. 1 2. Bedenken bestehen bereits gegen die Zul344ssigkeit der von den Verur-teilten geltend gemachten Geh366rsr374gen (247 356a StPO). Es ist zweifelhaft, ob ohne Kenntnis der allein ma337geblichen schriftlichen Urteilsgr374nde, lediglich auf-grund der m374ndlichen Er366ffnung der Urteilsgr374nde durch den Vorsitzenden, der nur die Bedeutung einer vorl344ufigen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten zukommt (vgl. dazu Schoreit in KK 6. Aufl. 247 260 Rdn. 9 m.w.N.), die vom Ge- 2 - 3 - setz in 247 356a Satz 1 StPO vorgeschriebene Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Geh366rsverletzung nachgewiesen werden kann. Dem braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Anh366rungsr374gen jedenfalls unbegr374ndet sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das auf Grund von zwei Revisionshauptverhandlungen ergangen ist, weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht geh366rt worden sind. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen nicht 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtli-ches Geh366r verletzt. 3 247 356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptver-handlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden k366nnen und es dann m366glich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r deshalb nicht wahrnehmen k366nnen, weil ihnen der Zeit-punkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Gr374nde am Erscheinen verhindert sind". Demgegen374ber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs kaum vorstell-bar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht an-wesend sind, weil sie sich dann umfassend 344u337ern k366nnen" (BT-Drucks. 15/3706, S. 17; Senat, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06). 4 In den beiden Revisionshauptverhandlungen dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachr374gen ma337geblichen Aspekte umfassend er366rtert. Der Senat hat - auch im 334brigen - bei seiner Entscheidungsfindung keine Um-st344nde ber374cksichtigt, die nicht in den Revisionsbegr374ndungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Er366rterung w344hrend der Revisionshauptverhand-lung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl die Verurteilten als 5 - 4 - auch deren Verteidiger in den beiden Revisionshauptverhandlungen umfassend Gelegenheit. 3. Soweit in den Schrifts344tzen vom 11. Februar 2010 weitere Rechtsver-st366337e geltend gemacht werden, sieht der Senat weder Anlass noch M366glichkeit zur Korrektur seines Urteils. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst. 6 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Graf
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