BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 95/09 vom 4. Februar 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: nein Ver366ffentlichung: ja _____________________________ StGB 247 261 Abs. 2 Nr. 1 204Sich-Verschaffen223 im Sinne des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldw344scher und Vort344ter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldw344scher die Verf374gungsgewalt 374ber den inkriminier-ten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vort344ter erlangt. Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverst344ndnis des Vort344ters frei von Willensm344ngeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vort344ter in-folge von T344uschung oder N366tigung in die 334bertragung der Verf374gungsgewalt 204einwilligt223. BGH, Urt. vom 4. Februar 2010 - 1 StR in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: Anstiftung zur Untreue u.a. zu 3.: Untreue zu 4. und 5.: Betruges u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun-gen vom 19. Januar 2010 und 4. Februar 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfu337, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - und Rechtsanwalt - in Untervollmacht in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten Ga. , - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 -, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt - 4 - - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten E. S. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. S. , Justizangestellte - in der Verhandlung vom 19. Januar 2010 - und Justizangestellte - in der Verhandlung vom 4. Februar 2010 - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 5 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 28. Juli 2008 a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass die Verurtei-lung der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begange-ner Geldw344sche im Fall B.III. der Urteilsgr374nde entf344llt; b) aufgehoben aa) im Schuldspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite, soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteils-gr374nde wegen Betruges in sechs F344llen verurteilt wur-den; die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten; bb) im Ausspruch der in den F344llen B.I. und B.III. der Urteils-gr374nde verh344ngten Einzelstrafen sowie im Ausspruch der Gesamtstrafen, soweit es die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. be-trifft. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. werden ver-worfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieser Rechts- - 6 - mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 4. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorbezeich-nete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs F344llen (Tatkomplex B.I. der Urteilsgr374n-de) und Anstiftung zur Untreue in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit Geldw344-sche (F344lle B.II. und III. der Urteilsgr374nde) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter E. S. ) und von f374nf Jahren und einem Monat (Angeklagter R. S. ) verurteilt. Die Angeklagten Ga. und G. wurden wegen Anstiftung zur Untreue in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit Geldw344sche (F344lle B.II. und III. der Urteilsgr374nde) jeweils zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wurde wegen Untreue (Fall B.III. der Urteilsgr374nde) zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Wegen einer von ihm festgestellten rechts- 1 - 7 - staatswidrigen Verfahrensverz366gerung hat das Landgericht ausgesprochen, dass von den verh344ngten (Gesamt-)Freiheitsstrafen vier Monate (Angeklagter K. ), f374nf Monate (Angeklagter E. S. ), sechs Monate (An-geklagte Ga. und G. ) beziehungsweise sieben Monate (Angeklag-ter R. S. ) als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. beanstanden zudem das Verfahren. Die Verfahrensr374gen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antrags-schriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgef374hrten Gr374nden nicht durch. Die Sachr374gen f374hren diese Angeklagten betreffend zur Aufhe-bung des Urteils in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Der Revi-sion des Angeklagten K. bleibt der Erfolg versagt. 2 A. Der Senat entnimmt dem Urteil folgende Feststellungen und Wertungen: 3 I. Tatkomplex B.I. der Urteilsgr374nde: 4 1. Die Angeklagten E. S. und R. S. waren mit dem anderweitig Verurteilten M. eng verbunden. Ihnen war be-kannt, dass M. die Kapitalanlagefirma A. GmbH mit Sitz in M374. erworben hatte, bei der Anleger in erheblichem Umfang Geld zur Anlage in Fu-ture Trading-Gesch344ften einzahlten. Au337erdem wussten sie, dass M. einen aufw344ndigen und luxuri366sen Lebensstil pflegte. Demgegen374ber war ihre eigene 5 - 8 - finanzielle Situation prek344r, da die von ihnen betriebenen Firmen zahlungsun-f344hig waren beziehungsweise Liquidit344tsschwierigkeiten hatten. 2. Im Herbst 2003 vereinbarten die Angeklagten E. S. und R. S. mit M. , diesem Briefgrundschulden - die freilich nicht werthaltig waren - zu beschaffen, um damit einzelnen Anlegern, die ansonsten zu einer Kapitalanlage bei der A. GmbH nicht bereit waren, eine Absiche-rung ihrer Einlage vorzut344uschen und sie so zu einer Investition bei der A. GmbH zu bringen. Das war, so M. als Zeuge, gerade der Kern der ge-meinsam mit den Angeklagten S. entwickelten 204Gesch344ftsidee223. Die Angeklagten E. S. und R. S. sollten daf374r - ohne Wissen der Anleger, die jeweils darauf vertrauten, dass ihre gesamte Einlage vertragsgem344337 ausschlie337lich f374r Trading-Gesch344fte verwendet w374rde - 374ber die zwischengeschaltete SW GmbH die H344lfte der auf diese Weise vereinnahmten Kundengelder als nicht n344her ausgestaltetes Darlehen erhalten. Dabei wurde weder eine Vereinbarung 374ber eine R374ckzahlung getroffen, noch wurden solche Gelder letztlich 374berhaupt zur374ckgezahlt. Die Angeklagten E-. S. und R. S. wollten sich auf diese Weise eine fort-laufende Einnahmequelle in nicht unerheblichem Umfang verschaffen. 6 3. Absprachegem344337 schloss M. zwischen November 2003 und Juni 2004 selbst oder 374ber von ihm eingeschaltete Vermittler f374r die A. GmbH auch in den hier abgeurteilten sechs F344llen mit Anlegern Zeichnungsvereinba-rungen, in denen sich diese jeweils zur Zahlung einer Kapitalanlage zwischen 50.000 und 97.750 Euro verpflichteten. Die A. GmbH wurde ihrerseits verpflichtet, diese Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren und aus-schlie337lich in Future Trading-Gesch344ften anzulegen. Den Anlegern wurde au-337erdem zugesichert, dass die A. GmbH das eingezahlte Geld auch dann 7 - 9 - zur374ckzahlen werde, wenn kein Gewinn erzielt w374rde. Als Sicherheit f374r diesen R374ckzahlungsanspruch sollte die Briefgrundschuld dienen. Zur 334bertragung der jeweiligen Grundschuld, die der Angeklagte E. S. auf eigene Grundst374cke beziehungsweise auf Grundst374cke diverser Firmen hatte eintra-gen lassen, wurden den Anlegern ein Grundschuldbrief sowie eine entspre-chende Abtretungserkl344rung ausgeh344ndigt. Tats344chlich waren die gestellten Grundschulden jedoch nicht werthaltig. 4. Im Vertrauen darauf schlossen die so get344uschten sechs Anleger die Zeichnungsvereinbarungen und 374berwiesen Geldbetr344ge in H366he von insge-samt rund 350.000 Euro an die A. GmbH. Diese Gelder leitete M. , wie mit den Angeklagten E. S. und R. S. vereinbart, zu jeweils 50 % 374ber die zwischengeschaltete SW GmbH an die An-geklagten E. S. und R. S. weiter. Aber auch die an-dere H344lfte der Kundengelder wurde nicht in Trading-Gesch344ften angelegt, sondern im Wesentlichen von M. - wie von diesem von Anfang an beabsich-tigt - zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhalts verwendet. H344tten die Anleger um die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden und um den Um-stand gewusst, dass jedenfalls die H344lfte ihrer Anlage nicht in Trading-Gesch344fte investiert, sondern an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben werden wird, so h344tten sie die Zeichnungs-vereinbarung nicht geschlossen und die Gelder nicht 374berwiesen. 8 Die Anleger erhielten in der Folgezeit - wie von M. von Anfang an beabsichtigt - weder ihre Kapitaleinlage zur374ck, noch konnten sie aus den ab-getretenen, nicht werthaltigen Grundschulden - bis auf einen geringf374gigen Be-trag von 1.500 Euro - eine Befriedigung erlangen. 9 - 10 - 5. Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Angeklagten E. S. und R. S. die fehlende Werthaltigkeit der Grundschul-den bekannt war, weil sich hierzu - nach Ansicht des Landgerichts - keine aus-reichenden Feststellungen treffen lie337en. Es vermochte sich lediglich davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte E. S. bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt h344tte voraussehen k366nnen, dass die Grundschulden einzelner Belastungsobjekte nicht werthaltig waren. Weiter war es f374r das Landgericht ohne Bedeutung, inwieweit und ab wann die Angeklagten E. S. und R. S. wussten oder damit rechneten, dass die A. GmbH in Wahrheit keine Trading-Gesch344fte vornahm und dass M. die A. GmbH nur als Mittel zur Begehung eines gewerbsm344337igen Anla-gebetruges nutzte. 10 II. Fall B.II. der Urteilsgr374nde: 11 1. Im Sommer 2004 hatten die Angeklagten E. S. und R. S. Kenntnis davon, dass M374ller seinen luxuri366sen Lebensstil jedenfalls im Wesentlichen fortlaufend durch die vertragswidrige Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger der A. GmbH finanzierte. 12 Anfang der zweiten Jahresh344lfte des Jahres 2004 beschlossen die An-geklagten R. S. und E. S. zusammen mit den Ange-klagten Ga. (Notar im Ruhestand) und G. (von Beruf Rechtsanwalt), Gelder der A. GmbH an sich zu bringen und diese unter sich aufzuteilen. Sie rechneten damit - die Angeklagten Ga. und G. jedenfalls zum Zeitpunkt der am 3. September 2004 getroffenen Vereinbarung -, dass M. diese Gelder, die abredewidrig nicht auf Sonderkonten verwahrt waren, in be-tr374gerischer Absicht eingeworben hatte, um fortlaufend erhebliche Einnahmen 13 - 11 - zu erzielen. Der Plan sah vor, M. aufgrund seiner Stellung als Alleingesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer der A. GmbH zur Zahlung zu zwingen. In Ausf374hrung dieses Plans gingen die Angeklagten wie folgt vor: 2. Ersichtlich deshalb, um ein Druckmittel gegen M. in die Hand zu bekommen, verschafften sich die Angeklagten eine gegen M. pers366nlich gerichtete Forderung, von der die Angeklagten S. Kenntnis hatten. Zu diesem Zweck kaufte der Angeklagte G. als verdeckter Treuh344nder f374r die Firma T. - deren Gesellschafter waren die Angeklagten S. - mit Vertrag vom 10. August 2004 von Ki. dessen rechtskr344ftig titulierte Forderung gegen M. , die sich - einschlie337lich Zinsen - auf 1,46 Millionen Euro belief. Ki. hatte vergeblich versucht, die im Jahre 2000 titu-lierte Forderung zu vollstrecken. Der Kaufpreis f374r die Forderung betrug 160.000 Euro. Dieser sollte nur beglichen werden, wenn die Vollstreckung tat-s344chlich erfolgreich war. Die Forderung von Ki. stand zudem in keinem Zusammenhang mit der betr374gerischen Einwerbung von Anlegergel-dern. Sie beruhte auf einer Inanspruchnahme des Bruders von Ki. aus einer etwa zwanzig Jahre zur374ckliegenden B374rgschaft zugunsten von M. . 14 Auf der Grundlage dieser - gegen M. pers366nlich gerichteten - Forde-rung sollte ein Arrest, allerdings nicht gegen M. , sondern gegen die A. GmbH erwirkt werden, um deren Verm366genswerte zu pf344nden. Auf diese Art sollte M. dazu gezwungen werden, Zahlungen an die Angeklagten zu leisten. Dabei rechneten die Angeklagten damit, dass M. die Forderung allenfalls zu einem geringen Teil aus eigenen Mitteln begleichen w374rde - zumal er sich in der Vergangenheit mehrmals bei Vollstreckungsversuchen als ver-m366genslos dargestellt hatte. Sie gingen vielmehr davon aus, dass er hierzu 15 - 12 - - zumindest zu einem wesentlichen Teil - unter Verletzung der vertraglichen Verm366gensbetreuungspflichten gegen374ber den Kunden der A. GmbH auf Gelder der Gesellschaft oder auch auf andere ihm urspr374nglich von Kunden zur Geldanlage 374bergebene Gelder zugreifen w374rde. 334ber diese Gelder konnte er als Gesch344ftsf374hrer der A. GmbH (im Au337enverh344ltnis) verf374gen. Um M. zu best344rken, auf die gestellten Forderungen einzugehen, trieben die Angeklagten S. ein 204doppeltes Spiel223. Sie gaben M. , der sich ihnen anvertraut hatte, gegen374ber vor, ihm durch die Stellung einer Grundschuld und die 334bernahme einer B374rgschaft helfen zu wollen (204Hallo Freindl! 205 Wir stehen hinter Dir und helfen, was wir k366nnen.223). 16 3. Auf Grundlage dieses von Ki. erworbenen Titels beantragte der Angeklagte G. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - am 17. August 2004 unter dem Namen Ki. s beim Landgericht M374nchen I den Erlass eines Arrestes gegen die A. GmbH. Dabei trug er vor, M. verstecke sein privates Verm366gen im Verm366gen der A. GmbH, um es dem zivil-rechtlichen Zugriff seiner pers366nlichen Gl344ubiger zu entziehen. Deshalb hafte die Gesellschaft im Wege der 204umgekehrten Durchgriffshaftung223 auch f374r die Verbindlichkeiten ihres Alleingesellschafters M. . Zur Glaubhaftmachung legte er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Angeklagten K. vor (diesen Angeklagten betreffend wurde das Verfahren insofern gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Aufgrund dieses Vortrags erlie337 das Landgericht M374nchen I noch am selben Tag den beantragten Arrest gegen die A. GmbH. Anschlie337end erwirkte der Angeklagte G. am 19. August 2004 den Erlass von Pf344ndungsbeschl374ssen bez374glich der Konten der A. GmbH - unter anderem bei der Sparkasse N. - und stellte diese den Drittschuldnern zu. 17 - 13 - Die Pf344ndung der Konten der A. GmbH, auf denen sich die Kun-dengelder befanden, brachte f374r M. - was den Angeklagten E. S. , R. S. , Ga. und G. bewusst war - 204wirt-schaftlich vernichtende Probleme223 mit sich. M. musste deshalb insbeson-dere bef374rchten, dass seine Betrugstaten zum Nachteil der Kunden der A. GmbH aufgedeckt und f374r die Zukunft unterbunden zu werden drohten. Das h344tte 204f374r ihn den Zusammenbruch seiner Gesch344ftst344tigkeit und Existenz223 bedeutet. 18 4. Nach der Kontenpf344ndung trat der Angeklagte G. - wiederum im Namen Ki. s - absprachegem344337 an M. heran und dr344ngte diesen zum Abschluss eines Vergleichs. Dabei k374ndigte er weiterhin andauernde Vollstre-ckungsma337nahmen gegen die A. GmbH an und stellte gleichzeitig die Einleitung strafrechtlicher Schritte in Aussicht. Er wies M. insbesondere auf 204die Problematik seiner Kontof374hrung223 hin, weil dieser entgegen den Zeich-nungsvereinbarungen keine Treuhandkonten gef374hrt habe und stattdessen 374ber diese Konten 204der gesamte Aufwand der A. mitsamt (seinem) kost-spieligen Lebenswandel abgewickelt223 werde. 19 Gleichzeitig spiegelte der Angeklagte E. S. gegen374ber M. , bewusst wahrheitswidrig und unter Verdeckung seiner wahren Absich-ten vor, ihn bei der Erledigung dieser Angelegenheit durch 334bernahme einer B374rgschaft und Stellung einer Grundschuld 374ber 500.000 Euro unterst374tzen zu wollen, um ihn, so get344uscht, zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem An-geklagten G. zu bewegen. 20 - 14 - 5. So 204gezwungen223, schloss M. am 3. September 2004 als Ergebnis der Verhandlungen mit dem Angeklagten G. eine Vereinbarung, in der er unter anderem die geltend gemachte Forderung anerkannte und sich verpflich-tete, darauf sofort einen Betrag in H366he von 575.000 Euro zu zahlen. Au337er-dem verpflichtete M. die A. GmbH, f374r seine - private - Verbindlichkeit als Gesamtschuldnerin zu haften. 21 Plangem344337 verb374rgte sich der Angeklagte E. S. in dieser Vereinbarung gegen374ber dem Angeklagten G. selbstschuldnerisch unwider-ruflich f374r M. s Verbindlichkeit 374ber einen Betrag von 500.000 Euro. Dies tat er jedoch ausschlie337lich deswegen, damit der Verurteilte M. diese Verein-barung auch abschloss. 22 Im Gegenzug verpflichtete sich der Angeklagte G. , unter anderem nach Zahlung des Betrages von 575.000 Euro und Abtretung der Grundschuld 374ber 500.000 Euro durch den Angeklagten E. S. , unverz374glich die Konten der A. GmbH bis auf einen Restbetrag von 500.000 Euro frei-zugeben. Weiter verpflichtete er sich, in dieser Sache keine weiteren Zwangs-vollstreckungsma337nahmen mehr gegen M. vorzunehmen und die bisher eingeleiteten Ma337nahmen zur374ckzunehmen. 23 Die Verpflichtung zur Abtretung der Grundschuld durch den Angeklagten E. S. als Voraussetzung der Einstellung der Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen seitens des Angeklagten G. diente dabei dazu, einen 204garantierten Vertragsbruch223 M. s herbeif374hren zu k366nnen, um erforderli-chenfalls zus344tzlichen Druck auf M. aus374ben zu k366nnen, damit dieser Gel-der der A. GmbH auskehrt. 24 - 15 - 6. Zur Erf374llung dieser Vereinbarung lie337 M. am 3. und 6. September 2004 374ber das Anderkonto seines Rechtsanwalts H. insgesamt 575.000 Eu-ro an den Angeklagten G. 374berweisen. Einen Teilbetrag von 450.000 Euro hatte er seinem Konto bei der Kantonalbank Sc. entnommen, auf das er in der Vergangenheit sowohl nicht bemakelte Provisionen in H366he von 200.000 Euro als auch Anlagegelder der Kunden der A. GmbH 374berwiesen hatte. Die 374brigen 125.000 Euro entnahm er einem Konto der F. , auf das er ausschlie337lich Kundengelder der A. GmbH eingezahlt hatte. Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. teilten den erhaltenen Geldbetrag, wie von vorneherein vereinbart, unter sich auf. 25 7. Nach Auffassung der Kammer verstie337 M. damit gegen die be-sondere Zweckbindung der Kundengelder, die er f374r die A. GmbH ver-einbart hatte. Weiterhin entstand den Anlegern nach Ansicht des Landgerichts dadurch auch ein Schaden in H366he von 375.000 Euro, weil durch die Zahlung eine 204weitere, selbst344ndige und wesentliche Vertiefung des Schadens eingetre-ten223 sei, 204indem die Anlegergelder f374r eine Erf374llung der besonderen Verpflich-tungen aus den Zeichnungsvereinbarungen endg374ltig nicht mehr zur Verf374gung gestanden223 h344tten. 26 III. Fall B.III. der Urteilsgr374nde: 27 1. Zeitgleich mit der Beantragung des Arrestes gegen die A. GmbH erwirkte der Angeklagte G. in Umsetzung des gemeinsamen Tat-plans am 19. August 2004 beim Amtsgericht F374rstenfeldbruck die Pf344ndung der Gesch344ftsanteile M. s an der A. GmbH. Mit Beschluss vom 28 - 16 - 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht F374rstenfeldbruck antragsgem344337 den freih344ndigen Verkauf der Gesellschaftsanteile an. 2. Dem Angeklagten K. war bereits aufgrund seiner Mitwirkung an der Beantragung des Arrestes beim Landgericht M374nchen I sowie aus mehre-ren Besprechungen mit den Mitangeklagten bekannt, dass nunmehr im Wege der Vollstreckung der 204Forderung Ki. 223 auf die A. GmbH selbst zu-gegriffen werden sollte. Er war bereit, neuer Alleingesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der A. GmbH zu werden, sofern er an den Erl366sen des gemeinsamen T344tigwerdens finanziell beteiligt w374rde und die Aussicht best374n-de, kurzfristig zu einem erheblichen Geldbetrag zu kommen. Hierzu kaufte er auf Vorschlag des Angeklagten Ga. f374r 60.000 Euro aus der 204Forderung Ki. 223 einen Teilbetrag von 200.000 Euro und lie337 sich diesen von der T. abtreten. 29 3. Im Einvernehmen aller Angeklagter erwarb der Angeklagte K. zur Umsetzung dieses Plans zudem am 21. September 2004 f374r 10.000 Euro, die ihm die Angeklagten E. S. und R. S. zur Verf374-gung gestellt hatten, im Wege des freih344ndigen Verkaufs die Anteile M. s an der A. GmbH. Obwohl die erforderliche notarielle Beurkundung des Anteilserwerbs nicht erfolgte, gerierte sich der Angeklagte K. sogleich als neuer Inhaber der Gesellschaft. Er beschloss bereits am 22. September 2004 die Abberufung M. s als Gesch344ftsf374hrer und bestellte sich selbst zum neu-en Gesch344ftsf374hrer. Mit 334bernahme der faktischen Gesch344ftsf374hrung traf den Angeklagten K. die der Gesellschaft aus den Zeichnungsvereinbarungen obliegende vertragliche Verpflichtung, die Gelder der Anleger nur zweckent-sprechend zur Anlage in Trading-Gesch344ften zu verwenden. 30 - 17 - Schon am 21. September 2004 hatte der Angeklagte K. - als fakti-scher Gesch344ftsf374hrer der A. GmbH handelnd - mit dem Angeklagten G. eine (Nachtrags)Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die Vereinbarung vom 3. September 2004 anerkannt werde und dass der Ange-klagte G. den ihm aus dem Titel Ki. zustehenden Betrag nebst Zinsen unverz374glich erhalte. Dar374ber hinaus traf der Angeklagte K. in Abspra-che mit den 374brigen Angeklagten unter dem 23. September 2004 mit dem An-geklagten G. eine weitere Vereinbarung. In dieser wurde festgestellt, dass M. seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3. September 2004 nicht eingehalten habe, so dass deshalb alle Zahlungsverpflichtungen daraus sofort f344llig seien. Weiter wurde ausgef374hrt, dass der Angeklagte G. die gepf344nde-ten Gelder freigegeben habe und dass die A. GmbH den f344lligen Betrag an den Angeklagten G. zahlen werde, der ihn nach Abzug der ihm zuste-henden Kosten und Geb374hren auf ein neu zu er366ffnendes Konto der A. GmbH zu 374berweisen habe. 31 4. Am 22. September 2004 begaben sich die Angeklagten K. und Ga. sodann gemeinsam zur Sparkasse N. . Dort gab sich der An-geklagte Ga. als Rechtsanwalt G. aus. Der Angeklagte K. lie337 sich als neuer Gesch344ftsf374hrer der A. GmbH die Bewegungen der Konten der Gesellschaft in der Zeit vor dem 22. September 2004 zeigen. Darin fand er best344tigt, dass sich die Konten - was ihm die Mitangeklagten bereits erkl344rt hatten - aus Anlegergeldern speisten, und dass M. sich durch Entnahmen an diesen Geldern bedient und damit der vertraglich vereinbarten Zweckbin-dung offenkundig zuwidergehandelt hatte. Anschlie337end erkannte der Ange-klagte K. die Kontenpf344ndung an und 374berwies zu deren Erledigung - wie mit den 374brigen Angeklagten zuvor vereinbart - von dem (ersten) Konto der 32 - 18 - A. GmbH bei der Sparkasse N. 681.580,53 Euro auf das Konto des Angeklagten G. bei der Hy. zur weiteren Verwendung. 5. Der Angeklagte G. leitete nach Einbehalt von 40.000 Euro den Rest des erhaltenen Geldes auf ein vom Angeklagten K. neu gegr374nde-tes Konto der A. GmbH bei der Hy. M374. weiter. Der Angeklagte K. 374berwies au337erdem weitere 166.000 Euro von einem (zweiten) Konto der A. GmbH bei der Sparkasse N. auf das neu er366ffnete Konto, bevor er am 28. und 30. September 2004 absprachegem344337 640.000 Euro und 166.000 Euro von diesem Konto in bar abhob. Dieses Geld wurde unter den Angeklagten Ga. , K. , E. S. und R. S. aufgeteilt. Der Angeklagte K. beglich mit einem Teil davon den Kaufpreis f374r den von ihm erworbenen Anteil der 204Forderung Ki. 223. 33 6. Nach Ansicht des Landgerichts verstie337 der Angeklagte K. mit der Zahlung vom ersten Konto bei der Sparkasse N. - wie allen Angeklag-ten bewusst war - gegen die von ihm als faktischem Gesch344ftsf374hrer wahrzu-nehmenden besonderen Verpflichtungen der A. GmbH gegen374ber ihren Anlegern, denen dadurch ein Schaden in H366he von 681.580,53 Euro entstand. 34 Durch die weitere Zahlung vom zweiten Konto bei der Sparkasse N. habe der Angeklagte K. damit - wie allen Angeklagten bewusst war - wiederum gegen die von ihm als Gesch344ftsf374hrer wahrzunehmenden be-sonderen Pflichten der A. GmbH gegen374ber ihren Anlegern versto337en, so dass diesen insgesamt ein Schaden in H366he von 847.580 Euro entstanden sei. 35 B. - 19 - Die Verfahrensr374gen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. greifen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. April 2009 ausgef374hrten Gr374nden nicht durch. 36 C. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374gen der Angeklagten hat zu folgendem Ergebnis gef374hrt: 37 Fall B.I. der Urteilsgr374nde: 38 Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs F344llen haben keinen Bestand, weil der Sch344digungsvorsatz nicht tragf344hig begr374ndet ist. 39 Fall B.II. der Urteilsgr374nde: 40 Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. sind zu Recht wegen Geldw344sche in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue (des M. ) verurteilt worden. Die Untreue liegt allerdings - anders als das Landgericht annimmt - nicht in M. s 334berweisung von den bemakelten 375.000 Euro an den Angeklagten G. . Untreue liegt aber deshalb vor, weil M. in der Vereinbarung vom 3. September 2004 die A. GmbH dazu verpflichtete, f374r seine privaten Verbindlichkeiten einzustehen. Auch die Straf-ausspr374che sind - im Ergebnis - rechtsfehlerfrei. 41 - 20 - Fall B.III. der Urteilsgr374nde: 42 Die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. haben sich nur wegen Anstiftung zur Untreue (des Angeklagten K. ) strafbar gemacht; eine tateinheitlich begangene Geldw344sche liegt hier hingegen nicht vor. Das f374hrt zur 304nderung der Schuldspr374che und zur Aufhebung der Strafausspr374che gegen diese Angeklagten. Der Angeklagte K. wurde zu Recht wegen Untreue verurteilt. 43 I. Betrug (Fall B.I.) 44 Die Verurteilungen der Angeklagten E. S. und R. S. wegen Betruges in sechs F344llen im Tatkomplex B.I. der Urteils-gr374nde haben keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Sch344di-gungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt, obwohl dieser - wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - durchaus nahe liegt. 45 1. Das Landgericht hat zur Berechnung des Verm366gensschadens einen Verm366gensvergleich (vgl. dazu nur BGHSt 53, 199) vorgenommen und in die-sen auch die Sicherheiten (vgl. dazu nur BGH StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grundschulden - einbezogen. Der R374ckzahlungs-anspruch der Anleger war von vorneherein im Wert erheblich vermindert; denn 50 % der Anlagegelder waren bereits pflichtwidrig, n344mlich als 204Darlehen223 - ohne konkrete R374ckzahlungsvereinbarung -, an die Angeklagten E. S. und R. S. weitergegeben worden. Deshalb kam es hier auf die Werthaltigkeit der Grundschulden entscheidend an. Weil auch deren Wertlosigkeit rechtsfehlerfrei festgestellt ist, lag objektiv ein durch T344uschung 46 - 21 - bewirkter - mit der Hingabe der Anlagegelder unmittelbar eingetretener - Ver-m366gensschaden der Anleger der A. GmbH vor. 2. Das Landgericht hat indes offen gelassen, ob den Angeklagten der Verm366gensschaden - wegen fehlender Werthaltigkeit der Grundschulden - be-kannt war. Hierzu habe es 204keine ausreichenden Feststellungen treffen223 k366n-nen. Damit fehlt es an der f374r die Verurteilung wegen Betruges notwendigen Feststellung des Sch344digungsvorsatzes. Denn dessen Wissenselement setzt in F344llen der vorliegenden Art - Kompensation durch Sicherheiten - voraus, dass der T344ter im Zeitpunkt der Verm366gensverf374gung die Minderwertigkeit des An-spruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens f374r m366glich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.). 47 3. Dieser Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Verurteilungen der An-geklagten E. S. und R. S. wegen Betruges. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen - durch T344uschung bewirkte Ver-m366gensverf374gungen der Anleger und aufgrund wertloser Sicherheiten eingetre-tener Verm366gensschaden - k366nnen indes bestehen bleiben, da diese rechts-fehlerfrei getroffen sind. 48 II. Geldw344sche (Fall B.II.) 49 Indem die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. M. dazu zwangen, auch von ihm betr374gerisch eingewor-bene Anlegergelder in H366he von 375.000 Euro an sie auszuzahlen, haben sie sich wegen Geldw344sche nach 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Nach dieser Bestimmung begeht Geldw344sche, wer 204sich223 einen in 247 261 Abs. 1 StGB 50 - 22 - bezeichneten Gegenstand 204verschafft223. Vortat war hier ein gewerbsm344337ig be-gangener Betrug des M. (247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB). 204Sich-Verschaffen223 im Sinne des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldw344scher und Vort344ter. Dieses Tatbe-standsmerkmal verlangt nur, dass der Geldw344scher die Verf374gungsgewalt 374ber den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vort344ter erlangt. 51 Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverst344ndnis des Vort344ters frei von Willensm344ngeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vort344ter infolge von T344uschung oder N366tigung in die 334bertragung der Verf374gungsgewalt 204einwilligt223. 52 1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals 204sich 205 verschafft223 l344sst sich allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens - und damit auch das Ein-verst344ndnis des Vort344ters - noch nicht ableiten. Der Wortlaut spricht eher ge-gen eine solche Einschr344nkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldw344schers (204s i c h v e r s c h a f f t223) umschreibt. 53 Dementsprechend ist das Sich-Verschaffen in anderen Strafvorschriften, wie beispielsweise in 247 96, 247 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 247 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch weiter zu verstehen und schlie337t dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des fr374heren Inhabers der Verf374gungsgewalt ein. Das zeigt namentlich die Auslegung der beiden Tatbestandsvarianten 204erwirbt oder sich sonst verschafft223 in 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Dazu hat der BGH (BGHSt 42, 123, 128) ausgef374hrt: 54 - 23 - 204In 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind der unerlaubte Erwerb und das Sichver-schaffen in der Weise einander gegen374bergestellt, dass u.a. mit Strafe bedroht ist, wer Bet344ubungsmittel unerlaubt erwirbt oder sich 202in sonstiger Weise221 ver-schafft. Daraus folgt, dass nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes der uner-laubte Bet344ubungsmittelerwerb im Sinne der rechtsgesch344ftlichen Erlangung der eigenen tats344chlichen Verf374gungsgewalt 374ber Bet344ubungsmittel durch ein-verst344ndliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer lediglich einen Unterfall des grunds344tzlich weiterreichenden, s344mtliche F344lle der Besitzerlangung um-fassenden Sichverschaffens darstellt.223 55 Der unterschiedliche Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbest344nden zeigt, dass das 204Sich-Verschaffen223 tatbestandsspe-zifisch - anhand des jeweiligen Normzwecks - auszulegen ist (vgl. auch BGHSt 42, 196, 197 zur Hehlerei). 56 2. Normzweck des 247 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vort344ter gegen374ber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Straftaten herr374hrende Gegenstand 204praktisch verkehrsunf344hig223 gemacht wird (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54). Der Isolierungstatbestand des 247 261 Abs. 2 StGB ist damit auf die Vortat bezogen und sch374tzt zugleich deren Rechtsg374ter (BTDrucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13). 57 a) Deshalb verlangen Rechtsprechung und auch ein Teil der Literatur, dass der Geldw344scher die Verf374gungsgewalt 374ber den inkriminierten Gegen-stand auf abgeleitetem Wege, sprich im Einvernehmen mit dem Vort344ter er-langt hat (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; BGH NStZ-RR 2010, 53, 54; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. 247 261 Rdn. 15; Ru337 in LK 11. Aufl. 247 261 Rdn. 14; Neu-heuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 66; BeckOK-StGB/Ruhmannseder 247 261 58 - 24 - Rdn. 31; Schr366der/Textor in F374lbier/Aepfelbach/Langweg, GwG - Kommentar zum Geldw344schegesetz, 5. Aufl. 247 261 StGB Rdn. 42; Leip, Der Straftatbe-stand der Geldw344sche, 2. Aufl. S. 140; K366rner, Geldw344sche, Teil 1 Rdn. 33; aA Altenhain in NK-StGB, 2. Aufl. 247 261 Rdn. 114; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 261 Rdn. 8, 9; Otto, Grundkurs Strafrecht - BT, 7. Aufl. 247 96 Rdn. 34; Spiske, Pecunia olet? S. 133; Mitsch, Strafrecht - BT 2, 247 5 Rdn. 33; Kindh344user, Straf-recht - BT II, 4. Aufl. 247 48 Rdn. 12). Der Senat h344lt an dieser Rechtsprechung fest. Erlangt der T344ter die Verf374gungsgewalt 374ber den inkriminierten Gegen-stand ohne das Einverst344ndnis des Vort344ters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem Isolierungszweck des 247 261 Abs. 2 StGB und der 304chtung des Tatobjekts (BGH NStZ-RR 2010, 53, 54: gewaltsame Wegnahme durch Raub ist kein Sich-Verschaffen). 59 b) Einvernehmen setzt freilich nicht voraus, dass das Einverst344ndnis des Vort344ters frei von Willensm344ngeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vort344ter infolge von T344uschung oder N366tigung in die 334bertragung der Ver-f374gungsgewalt 204einwilligt223. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. 60 Der Straftatbestand der Geldw344sche, 247 261 StGB, wurde durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bek344mpfung des illegalen Rauschgifthandels und an-derer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalit344t vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) in das StGB eingef374gt. Mit dessen Absatz 2 erf374llte der Gesetz-geber die Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. c (i) des (Wiener) 334ber-einkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Be-t344ubungsmitteln und psychotrophen Stoffen vom 20. Dezember 1998. 61 - 25 - aa) Das Wiener 334bereinkommen verpflichtete die Vertragsparteien in dem genannten Artikel u.a., den 204Erwerb223 (im englischen Originaltext 204acquisiti-on223) von Verm366gensgegenst344nden als Straftat zu umschreiben, wenn der Betreffende bei Erhalt wei337, dass diese Verm366gensgegenst344nde aus bestimm-ten Katalogtaten stammen. Artikel 3 Abs. 6 des 334bereinkommens enth344lt zu-dem, auch f374r die Rechtsanwender eine Vorgabe, die gegen eine - vom Wort-laut nicht gebotene - zu restriktive Auslegung der Strafbestimmung spricht: 62 204Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, dass eine nach ih-rem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in 334bereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausge374bt wird, dass die Ma337nahmen der Straf-rechtspflege in Bezug auf diese Straftaten gr366337tm366gliche Wirkung erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung 205 geb374hrend Rechnung zu tragen ist.223 63 bb) Auch die Geldw344scherichtlinien (1. Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991; 2. Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001; 3. Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005) verpflichten (auch hinsichtlich weiterer Ka-talogtaten als Vortat) dazu, u.a. den 204Erwerb223 von Gegenst344nden als Geldw344-sche zu bestrafen, wenn dem Betreffenden bei der 334bergabe dieser Verm366-gensst344nde bekannt war, dass diese Gegenst344nde aus einer kriminellen T344tig-keit oder aus einer Teilnahme an einer solchen T344tigkeit stammen. Die Mit-gliedstaaten k366nnen zur Verhinderung der Geldw344sche auch strengere Vor-schriften erlassen (Art. 5 der 3. Geldw344scherichtlinie) und auch weitere Strafta-ten benennen (Art. 1 E der 1. Geldw344scherichtlinie idF der 2. Geldw344sche-richtlinie). 64 - 26 - cc) Der Gesetzgeber, der danach auch die M366glichkeit gehabt h344tte, (nur) den 204Erwerb223 unter Strafe zu stellen, hat sich f374r die - weitergehende (vgl. 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) - Tathandlung des 204Sich-Verschaffens223 ent-schieden. Schon das spricht daf374r, dass er damit Tathandlungen, die 374ber die engere Variante 204Erwerb223 hinausgehen, unter Strafe stellen wollte. Er wollte die Tathandlung des 204Sich-Verschaffens223 dem Hehlereitatbestand des 247 259 StGB entnehmen, 204so dass die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grunds344tze anwendbar sind223 (BTDrucks. 12/989 S. 27 und 12/3533 S. 13). 65 Nach der zu diesem Zeitpunkt in Rechtsprechung und Schrifttum herr-schenden Meinung - auf die der Gesetzgeber Bezug nahm - war es f374r das Sich-Verschaffen noch ohne Bedeutung, ob im Rahmen des 247 259 Abs. 1 StGB der Vort344ter durch T344uschung oder N366tigung zur 334bertragung der Herr-schaftsgewalt veranlasst wurde (RGSt 35, 278, 281 [zum identischen Merkmal des 204Ansichbringens223]; Dreher/Tr366ndle, StGB 45. Aufl. 247 259 Rdn. 16; Lackner, StGB 19. Aufl. 247 259 Rdn. 10; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 24. Aufl. 247 259 Rdn. 42; Ru337 in LK 10. Aufl. 247 259 Rdn. 17 jew. m.w.N.; aA Rudolphi JA 1981, 1, 5; Otto Jura 1988, 606, 607; Seelmann JuS 1988, 39, 40; aA m366glicherweise BGH wistra 1984, 22, 23, jedoch ohne n344here Begr374ndung). Der Senat ent-nimmt deshalb den Materialien, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift von diesem weiten Begriffsverst344ndnis des Sich-Verschaffens aus-ging. 66 dd) Dieselbe Auslegung des Merkmals 204Sich-Verschaffen223 in 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtfertigt sich auch aus dem gesch374tzten Rechtsgut dieser Vorschrift. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Strafvorschrift gegen Geldw344sche dazu beitragen, die rechtlichen M366glichkeiten zur Absch366pfung 67 - 27 - illegal erlangter Gewinne zu verbessern (BTDrucks. 12/3533 S. 10/11). Sie soll den staatlichen Zugriff auf inkriminierte Verm366genswerte gew344hrleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 53, 205, 209; 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-sch374tzt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; BGHSt 53, 205, 209). Insbesondere 247 261 Abs. 2 StGB soll - als Auffangtatbestand - auch dazu bei-tragen, den Vort344ter in finanzieller Hinsicht gegen374ber der Umwelt zu isolieren und den inkriminierten Gegenstand praktisch verkehrsunf344hig zu machen (BTDrucks. 12/3533 S. 11; 12/989 S. 27). ee) Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann nur dann - wie vom Wiener 334bereinkommen verlangt - effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des 247 261 StGB m366glichst alle wirtschaftlichen Transaktionen im Zusammen-hang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirt-schaftliche Vorteile abgesch366pft werden und zwar unabh344ngig davon, ob der Vort344ter die Verf374gungsgewalt 374ber den inkriminierten Gegenstand aufgrund einer Willensbeeinflussung durch T344uschung oder Druck 374bertragen hat. 68 3. Der vorgenommenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals 204Sich-Verschaffen223 in 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass das Sich-Verschaffen bei der Hehlerei von Rechtsprechung und der 374berwiegenden Lite-ratur zwischenzeitlich enger ausgelegt wird. 69 Mit Urteil vom 25. Juli 1996 - nach Einf374hrung des Geldw344schetatbe-standes im Jahr 1992 - hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 42, 196, 198) entschieden, dass es an dem f374r das 204Sich-Verschaffen223 in 247 259 Abs. 1 StGB erforderlichen einverst344ndlichen Zusammenwirken auch dann 70 - 28 - fehlt, wenn der T344ter den Vort344ter durch Drohungen zur 334bertragung der Ver-f374gungsmacht veranlasst (ebenso Fischer, StGB 57. Aufl. 247 259 Rdn. 13; Hoyer in SK-StGB 120. Lfg. 247 259 Rdn. 31; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 259 Rdn. 10; Lauer in M374Ko-StGB 247 259 Rdn. 61; BeckOK-StGB/Ruhmannseder 247 259 Rdn. 17.2; aA weiterhin Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 259 Rdn. 42). Hierbei handelt es sich freilich um eine - allein - f374r die Hehlerei tatbe-standstypische engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des BGH ma337-geblich mit Blick auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das 204Ankaufen223 und die Absatzhilfe vorgenommen. Danach liege das Wesen der Hehlerei in dem Hilfeleisten des T344ters nach der Tat (Zusammenwirken von Vort344ter und Hehler). Solche, auf ein Zusammenwirken von Vort344ter und Geldw344sche abstellende und damit mit der Hehlerei vergleichbare Tatvarianten enth344lt der Straftatbestand der Geldw344sche in 247 261 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB indes nicht. Deshalb kann sich die neuere restriktive Auslegung des 204Sich-Verschaffens223 in 247 259 StGB nicht in gleicher Weise auf 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auswirken. 71 4. Im vorliegenden Fall hat M. - wenn auch nicht aus freien St374cken - so doch gleichwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit auch 204gewollt223 die betr374gerisch eingeworbenen Anlagegelder ausbezahlt. Die 204Ver-einbarung223 vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner 204Verhandlungen223 mit dem Angeklagten G. . Die Bezahlung bewirkte M. , indem er am sel-ben Tag und auch drei Tage sp344ter 334berweisungen ausstellte. Schon nach diesem 344u337eren Erscheinungsbild haben sich die Angeklagten die Gelder nicht auf eine Art und Weise verschafft, die auch nur im Grenzbereich zu einem Raub liegt. 72 - 29 - Deshalb steht die Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 2009 (NStZ-RR 2010, 53) der hier vorgenommenen Auslegung des 204Einvernehmens223 nicht entgegen. Dort hatte der T344ter den inkriminierten Gegenstand dem Vort344ter n344mlich gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. Raub ist - wie der 4. Strafsenat zu Recht ausf374hrt - kein einvernehmliches Sich-Verschaffen im Sinne des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mehr. 73 Der Senat kann offen lassen, ob sich die Angeklagten zugleich auch tat-einheitlich wegen Betruges, N366tigung oder Erpressung (vgl. BGHSt 5, 254, 258; 42, 196) strafbar gemacht haben; insofern sind sie jedenfalls nicht be-schwert. 74 5. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob - was grunds344tzlich durchaus bedenkenswert erscheint - eine Strafbarkeit wegen Geldw344sche aus-scheidet, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gl344ubigers eine (nicht be-makelte) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. 247 261 Abs. 1 StGB inkriminiertes Verm366gen des Schuldners zuzugreifen. 75 a) F374r eine derartige restriktive Auslegung k366nnte insbesondere spre-chen, dass nach der Erg344nzung der 1. Geldw344scherichtlinie durch die 2. Geldw344scherichtlinie (Artikel 2a Nr. 5 und Artikel 6) selbstst344ndige Angeh366-rige von Rechtsberufen bei der Aus374bung ihrer T344tigkeit in einem Gerichtsver-fahren privilegiert sind (vgl. auch EuGH, Urt. vom 26. Juni 2007 - C-305/05 = NJW 2007, 2387). 76 - 30 - Die Privilegierung gilt insbesondere f374r die berufliche Verschwiegen-heitspflicht. Nach dem Erw344gungsgrund Nr. 17 der 2. Geldw344scherichtlinie ist es 204nicht angebracht223 Rechtsanw344lte, die einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, im Hinblick auf diese T344tigkeiten zur Meldung des Verdachts der Geldw344sche zu verpflichten. Folglich unterliege 204die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldw344schevorg344ngen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldw344sche erteilt oder der Rechtsanwalt wei337, dass der Klient die Rechtsberatung f374r Zwecke der Geldw344sche in Anspruch nimmt.223 77 Jedenfalls bei den in der Erw344gung genannten Fallgruppen, in denen die Privilegierung bei der beruflichen Geheimhaltungspflicht entf344llt, scheidet nach Ansicht des Senats auch eine Privilegierung durch eine restriktive Auslegung des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus (vgl. auch die Ausf374hrungen des EuGH aaO zum fairen Verfahren unter Rdn. 86). Solch eine Fallgruppe liegt hier vor: Kauf und Beitreibung der titulierten Forderung Ki. s erfolgten allein deshalb, um auch die i.S.d. 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB betr374gerisch einge-worbenen Anlagegelder zu erlangen, mithin zum Zwecke der Geldw344sche. Zu-dem wusste auch der Angeklagte G. , dass seine anwaltliche T344tigkeit f374r Zwecke der Geldw344sche in Anspruch genommen wurde. 78 b) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Erwerb und die Geltendmachung der titulierten Forderung Ki. s gegen M. ausschlie337-lich Mittel zum Zweck, um Zugriff auf die ertrogenen Anlagegelder zu erlangen. Diese Feststellungen hat das Landgericht tragf344hig begr374ndet: 79 Der Plan, die Forderung Ki. s zu kaufen, beruhte darauf, dass die mit M. langj344hrig befreundeten Angeklagten E. und R. S. 80 - 31 - um die pers366nliche und finanzielle Situation M. s wussten. Sie hatten des-wegen auch Kenntnis von dieser Forderung. Dieses Wissen nutzten sie aus. Gemeinsam mit den Angeklagten Ga. und G. 374bten sie mittels dieser Forderung Druck auf M. aus und zwangen ihn so zur Herausgabe der in-kriminierten Gelder. Dass Kauf und Beitreibung der Forderung nur Mittel zu diesem Zweck waren, konnte das Landgericht auch daraus folgern, dass diese weit unter Wert und ohne jegliches Risiko erworben wurde, da der Kaufpreis nur im Falle einer erfolgreichen Forderungsdurchsetzung f344llig wurde. Das Landgericht hat dabei auch bedacht, dass der wahre Zweck zus344tzlich verschleiert wurde, indem der Angeklagte G. die Forderung als verdeckter Treuh344nder der von den Ange-klagten E. und R. S. beherrschten T. kaufte. Die Angeklagten E. und R. S. traten deshalb nach au337en be-wusst nicht selbst in Erscheinung, um M. 374ber ihr tats344chliches Vorhaben zu t344uschen. Mit dem Vortrag, M. verstecke sein privates Verm366gen in der A. GmbH, verschafften sie sich einen Arrestbeschluss gegen die Gesell-schaft. Dabei rechneten sie jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung mit M. vom 3. September 2004 damit, dass das Verm366gen der A. GmbH nahezu ausschlie337lich aus betr374gerisch erlangten Anlegergeldern bestand und dass M. die Forderung zumindest zu einem wesentlichen Teil nicht mit eigenen, sondern mit solchen Geldern der A. GmbH befriedigen wird. 81 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag, M. verstecke sein privates Verm366gen in der A. GmbH, der zum Erlass des Arrestes gegen die Gesellschaft f374hrte, (jedenfalls objektiv) unzutreffend war. Denn die Vorge-hensweise der Angeklagten war und sollte - so die W374rdigung des Landge-richts - eben nicht der 374bliche und strafrechtlich unbedenkliche Vorgang sein, 82 - 32 - bei dem eine titulierte Forderung durch gerichtliche Ma337nahmen beigetrieben wird. Das tr344gt die Feststellung, dass Zweck und Plan des Vorgehens bei For-derungskauf und -beitreibung vielmehr insbesondere waren, auf von M. betr374gerisch eingeworbene Anlegergelder zugreifen zu k366nnen, sich diese ein-zuverleiben und sodann unter sich aufzuteilen. 6. Der Strafbarkeit wegen Geldw344sche steht die Regelung des 247 261 Abs. 6 StGB nicht deshalb entgegen, weil M. die bemakelten Gelder 374ber das (zwischengeschaltete) Anderkonto seines Rechtsanwalts H. an die An-geklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. transferiert hat. 83 a) Nach 247 261 Abs. 6 StGB macht sich der Erwerber eines geldw344sche-tauglichen Gegenstandes nicht nach 247 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter diesen Gegenstand tats344chlich erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat begangen zu haben. Diese Vorschrift schr344nkt den Tatbestand des 247 261 Abs. 2 StGB ein, um zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs die Entstehung unangemessen langer Ketten von Anschlusstaten zu verhindern (BTDrucks. 12/989 S. 28). Sie soll dem gutgl344ubigen Erwerber eines inkrimi-nierten Gegenstandes erm366glichen, diesen unbeeintr344chtigt von 247 261 Abs. 2 StGB weiterver344u337ern zu k366nnen (vgl. BTDrucks. 12/3533 S. 14 f.; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 261 Rdn. 14; Neuheuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 68; BeckOK-StGB/Ruhmannseder 247 261 Rdn. 35 jew. m.w.N.). 84 b) Dementsprechend erfasst 247 261 Abs. 6 StGB den vorliegenden Fall des Transfers inkriminierter Gelder 374ber das Anderkonto eines gutgl344ubigen Rechtsanwalts an einen b366sgl344ubigen Dritten (hier an die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. ) nicht. Zwar 85 - 33 - wurde dem nach den Urteilsfeststellungen gutgl344ubigen Rechtsanwalt H. straflos das vom Vort344ter M. an ihn 374berwiesene bemakelte Geld auf dem Anderkonto bei seiner Bank gutgeschrieben. Aber M. behielt dadurch wei-terhin die Verf374gungsmacht 374ber das Geld als Verm366gensgegenstand i.S.d. 247 261 Abs. 1 StGB. Diese beruhte auf der vertraglichen Vereinbarung mit Rechtsanwalt H. , die allein die Weiterleitung dieses Geldbetrages an den Dritten beinhaltete. Durch die weisungsgem344337e Weiterleitung des Geldbetra-ges an die Dritten - hier die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. -, war es tats344chlich M. und nicht H. , der demgem344337 direkt 374ber diese bemakelte Forderung auf dem Anderkonto ver-f374gte. Deshalb trat zugunsten der Dritten ein strafloser Vorerwerb durch den gutgl344ubigen Rechtsanwalt H. i.S.v. 247 261 Abs. 6 StGB nicht ein. Daher ha-ben sich die b366sgl344ubigen Geldempf344nger, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. , wegen Geldw344sche strafbar gemacht. Dieses Ergebnis ist sachgerecht, weil nur so - entsprechend den ge-setzgeberischen Zielvorstellungen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26) - verhindert wird, Anderkonten als 204legale Geldwaschanlagen223 missbrauchen zu k366nnen (in diesem Sinne f374r F344lle der Einzahlung bemakelter Gelder auf Bankkonten: Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 261 Rdn. 14; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 261 Rdn. 29; Neuheuser in M374Ko-StGB 247 261 Rdn. 69; BeckOK-StGB/Ruhmannseder 247 261 Rdn. 37.1 jew. m.w.N.; aA insofern Hamm NJW 2000, 636, 638). 86 7. Schlie337lich stehen auch die Konkurrenzregel und der pers366nliche Strafausschlie337ungsgrund des 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB (vgl. dazu BGHSt 53, 205, 207) der Strafbarkeit wegen Geldw344sche nicht entgegen. In Erg344nzung 87 - 34 - der zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift vom 7. April 2009 sind lediglich folgende Ausf374hrungen veranlasst: a) Soweit die Angeklagten E. S. und R. S. im Tatkomplex B.I. der Urteilsgr374nde gemeinsam mit M. gewerbsm344337ig sechs Betrugstaten begangen haben, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, dass M. , der eine Vielzahl von Betrugstaten 204zum Nachteil hunderter Kunden223 ver374bt hat, im Fall B.II. der Urteilsgr374nde mit aus diesen sechs Taten stammenden Anlegergeldern die von den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. an ihn gerichtete Forderung in H366-he von 575.000 Euro beglichen hat. Eine entsprechende Aufkl344rungsr374ge ist insofern nicht erhoben. 88 b) Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils finanzierte M. vielmehr mit der - nach Weiterleitung des 50 %-igen Taterl366ses an die Angeklagten E. S. und R. S. - ihm verbliebenen H344lfte der gemeinsam betr374gerisch erlangten Kundengelder 204im wesentlichen nur seinen privaten Lebensbedarf 205 in Form einer au337erordentlich luxuri366sen Lebensf374hrung.223 Aufgrund dessen gibt es - auch in Anbetracht des im Ver-gleich zu den von M. im 334brigen erzielten Taterl366sen verh344ltnism344337ig ge-ringen Betrages - keine Anhaltspunkte daf374r, dass sich Gelder aus den von den Angeklagten E. S. und R. S. mitbegangenen sechs Betrugstaten auf M. s Konto bei der Kantonalbank Sc. oder auf dem Konto der F. befunden haben. 89 - 35 - III. Anstiftung zur Untreue (Fall B.II.) 90 Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen Anstiftung zur Untreue des M. halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Pr374fung stand. 91 a) Unzutreffend ist freilich die rechtliche Bewertung des Landgerichts, M. habe - zum Nachteil der Anleger - einen Verm366gensschaden dadurch herbeigef374hrt, dass er an den Angeklagten G. 334berweisungen von Konten t344tigte, deren Inhaber nicht die A. GmbH war. 92 Ein Verm366gensnachteil in Form der Schadensvertiefung ist durch diese Zahlungen nicht eingetreten. Zwar stammten die Gelder nach den Urteilsfest-stellungen - jedenfalls in H366he eines Betrages von 375.000 Euro - urspr374nglich aus zweckgebundenen Kundengeldern, die M. im Wege des gewerbsm344-337ig begangenen Betruges erlangt hatte. Diese Gelder hatte M. aber bereits zuvor ohne Mitwirkung der Angeklagten den Konten der A. GmbH ent-nommen und auf ein privates Konto in der Schweiz sowie auf das Konto einer anderen, von ihm pers366nlich beherrschten Gesellschaft eingezahlt. 93 Bereits durch diese pflichtwidrige Entnahme der Gelder zur eigenen Verwendung M. s hatten die Anleger der A. GmbH einen Verm366gens-verlust erlitten. Ein den Nachteil kompensierender deliktischer oder vertragli-cher Schadensersatzanspruch gegen einen zahlungswilligen und mit ausrei-chenden liquiden Mitteln versehenen T344ter - oder gegen eine seiner Gesell-schaften - lag ersichtlich nicht vor (vgl. dazu BGH NStZ 2008, 457). Da der Schaden demnach mit der zweckwidrigen Verf374gung bereits eingetreten war, entstand durch die von den Angeklagten veranlasste Zahlung zur Begleichung 94 - 36 - privater Verbindlichkeiten keine (weitere) Schadensvertiefung zum Nachteil der Anleger. Gleiches gilt auch f374r eine Untreue zum Nachteil der A. GmbH. b) Mangels Pflichtwidrigkeit liegt auch keine Untreue - zum Nachteil der A. GmbH - durch die in der Vereinbarung vom 3. September 2004 be-gr374ndete gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft f374r die privaten Ver-bindlichkeiten M. s vor. 95 Verm366gensnachteilige Dispositionen des gesch344ftsf374hrenden Alleinge-sellschafters einer GmbH, die offen erfolgen, sind grunds344tzlich nicht pflicht-widrig, solange damit keine Beeintr344chtigung des Stammkapitals (zu den Aus-wirkungen der 304nderung von 247 30 GmbHG durch das Gesetz zur Modernisie-rung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen - MoMiG - vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 14. April 2009 - 1 Ws 32/09) oder keine konkrete wirtschaftliche Existenzgef344hrdung der Gesellschaft einhergeht (BGHSt 35, 335, 336 f.; 49, 147, 157 f.; BGH wistra 2006, 265; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 266 Rdn. 96 m.w.N.). 96 Derartiges ist durch die bisherigen Feststellungen, die keinerlei Auskunft zum Stammkapital oder zur Verm366genssituation der A. GmbH geben, nicht belegt (zu den Anforderungen der Feststellung einer konkreten Existenz-gef344hrdung vgl. BGH NStZ-RR 2007, 79, 80). Das Landgericht hat sich mit die-sem Aspekt der Untreuestrafbarkeit nicht auseinandergesetzt. Dass durch die Vereinbarung die Existenz der A. GmbH konkret gef344hrdet oder ihr Stammkapital angegriffen wurde, versteht sich vorliegend auch nicht von selbst (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 79, 80; 2005, 86). Denn nach den Urteilsfest-stellungen konnten noch im Jahr 2007 im Rahmen eines Verteilungsverfahrens gegen die A. GmbH ein Betrag von 374ber 795.000 Euro von Konten der 97 - 37 - Gesellschaft sowie eine weitere Million Euro von Konten der A. GmbH und einer weiteren von M. gef374hrten Firma hinterlegt werden. c) Dennoch haben die Schuldspr374che wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue - zum Nachteil der Anleger - auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand. 98 Danach beging M. durch die Begr374ndung der gesamtschuldneri-schen Haftung der A. GmbH f374r seine privaten Verbindlichkeiten in H366he von rund 1,4 Millionen Euro eine Untreue, und zwar zum Nachteil der Anleger. Er verletzte dadurch die ihm als Gesch344ftsf374hrer obliegende Verm366gens-betreuungspflicht der A. GmbH gegen374ber ihren Anlegern und f374hrte bei diesen einen Verm366gensschaden in Form der Schadensvertiefung herbei, weil ihre bereits gef344hrdeten R374ckzahlungsanspr374che gegen die Gesellschaft da-durch faktisch wertlos wurden. 99 Der von den Angeklagten erwirkte Arrest und die darauf beruhende Pf344ndung der Bankkonten hatten die R374ckzahlungsanspr374che der Anleger zwar bereits gef344hrdet; endg374ltig verloren waren diese dadurch indes noch nicht. Denn weder der Arrest noch die Pf344ndung bewirkten eine Haftung der A. GmbH f374r M. s pers366nliche Schulden. Sie schafften vor allem auch keine Rechtsposition, die schon zur Befriedigung der Arrestforderung und da-mit dann auch zu einem Verm366gensverlust der Anleger gef374hrt h344tte. Sowohl der Arrest als auch die darauf beruhende Pf344ndung dienen ausschlie337lich einer lediglich vorl344ufigen Sicherung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 121, 98, 101). 100 - 38 - Der tats344chliche Schaden der Anleger ist vielmehr erst durch das Schuldanerkenntnis M. s in der Vereinbarung vom 3. September 2004 ein-getreten. Denn dadurch wurde die A. GmbH, deren Verm366gen im Wesent-lichen nur aus den betr374gerisch vereinnahmten Kundengeldern bestand, zur gesamtschuldnerischen Haftung f374r pers366nliche Verbindlichkeiten M. s ver-pflichtet. Jetzt war die Rechtsstellung der Anleger der A. GmbH nahezu aussichtslos, denn nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses war ein gerichtli-cher Rechtsschutz gegen den Arrest und die Pf344ndung der Bankkonten der A. GmbH nicht mehr durchsetzbar. Das Anerkenntnis f374hrte faktisch zum Verlust der auf den Konten befindlichen Anlegergelder. Das hat - bei wirtschaft-licher Betrachtung - die R374ckzahlungsanspr374che der Anleger vollends wertlos gemacht und deshalb einen Verm366gensschaden herbeigef374hrt. 101 Dieser rechtlichen Bewertung steht 247 265 StPO nicht entgegen. Bereits die Anklageschrift stellt im Rahmen des Untreuevorwurfs auch - wie der Senat - auf eine Pflichtverletzung M. s durch die Begr374ndung der gesamtschuldne-rischen Haftung der GmbH f374r seine pers366nlichen Verbindlichkeiten ab. Dar-374ber hinaus kann der Senat ausschlie337en, dass sich die betroffenen Angeklag-ten anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. 102 IV. Geldw344sche und Anstiftung zur Untreue (Fall B.III.) 103 1. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldw344sche im Fall B.III. der Urteilsgr374nde haben keinen Bestand. Hier haben sich diese Angeklagten die Gelder nicht im Sinne des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verschafft, da es an dem daf374r erforderlichen tats344chlichen Einverst344ndnis des Vort344ters M. fehlt. 104 - 39 - M. wirkte hierbei in keiner Weise mit. Vielmehr griffen die Angeklag-ten durch die Pf344ndung der Gesellschaftsanteile M. s im Wege der Zwangsvollstreckung, dessen Abberufung als Gesch344ftsf374hrer der A. GmbH und der nachfolgenden absprachegem344337en Einsetzung des Angeklag-ten K. als Gesch344ftsf374hrer gegen M. s Willen auf die inkriminierten Verm366genswerte zu. Die Verurteilungen der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Geldw344sche im Fall B.III. mussten daher in Wegfall kommen. Der Senat hat den Schuldspruch insofern abge344ndert. 105 2. Die 334berpr374fung der Verurteilungen des Angeklagten K. wegen Untreue und der Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Untreue des K. hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Sie sind aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 7. April 2009 und in der Revisionshauptverhandlung dar-gelegten Gr374nden nicht zu beanstanden. 106 V. Strafausspr374che 107 1. Die Aufhebung und Berichtigung der Schuldspr374che in den F344llen B.I. und III. der Urteilsgr374nde zieht, die Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. betreffend, die Aufhebung der zugeh366rigen Einzelstrafausspr374che sowie der diese Angeklagten betreffenden Gesamtstra-fenausspr374che nach sich. 108 - 40 - 2. Indes haben die im Fall B.II. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstra-fen Bestand. 109 a) Das Landgericht hat insofern die Strafen ausdr374cklich dem Strafrah-men des 247 261 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat kann des-halb ausschlie337en, dass der Umstand, dass das Landgericht eine im Rahmen des 247 266 StGB relevante Strafrahmenverschiebung der Anstifter nach 247 28 Abs. 1 StGB (siehe dazu unten) rechtsfehlerhaft nicht bedacht hat, die davon betroffenen Angeklagten beschwert. 110 b) Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten G. unterliegt dessen Strafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil bei ihm das umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG vorliegt. Denn die 15-j344hrige Tilgungsfrist des 247 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG f374r die Verurtei-lungen vom 14. Juli 1993 zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren wegen Beihil-fe zur Untreue in drei F344llen und vom 1. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Anstiftung zur Untreue war im Zeitpunkt der gegenst344nd-lichen Verurteilung am 28. Juli 2008 bereits abgelaufen. Das f374hrte zum Vor-halte- und Verwertungsverbot des 247 51 Abs. 1 BZRG. 111 Darauf beruht der Strafausspruch aber nicht. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung diese Vorstrafe ausschlie337lich bei der Aufz344hlung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in seine 334berle-gungen eingestellt. Zu seinen Lasten hat das Landgericht diese Vorverurteilung gerade nicht gewertet (vgl. BGH, Urt. vom 19. Februar 1992 - 2 StR 454/91; BeckOK-StPO/B374cherl 247 51 BZRG Rdn. 46). 112 - 41 - c) Dass das Landgericht den Angeklagten Ga. trotz der Verurtei-lung vom 12. Mai 2003, rechtskr344ftig seit 4. Juni 2003, wegen Falschbeurkun-dung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, rechtsfehlerhaft als 204zur Tatzeit nicht vorbe-straft223 erachtet hat, beschwert ihn nicht. 113 VI. Hinweise 114 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 115 1. Im Fall B.III. der Urteilsgr374nde wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung wegen Anstiftung zur Untreue zu pr374fen, ob - bei Beachtung des Verschlechterungsverbots - der Strafrahmen des 247 266 Abs. 2 i.V.m. 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zur Anwendung kommt. Ange-sichts der Schadensh366he liegt die Annahme eines Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. 247 263 Rdn. 214 ff.) nahe. 116 Gleichzeitig wird jedoch auch die Strafrahmenverschiebung nach 247 28 Abs. 1 StGB zu ber374cksichtigen sein. Die Verm366gensbetreuungspflicht gem344337 247 266 Abs. 1 StGB ist ein strafbarkeitsbegr374ndendes besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne dieser Vorschrift (BGH wistra 2009, 105; BGHR StGB 247 28 Abs. 1 Merkmal 1), das bei den Angeklagten Ga. , G. , E. S. und R. S. fehlte. 117 2. In der Urteilsformel ist der Anrechnungsma337stab f374r die von den An-geklagten R. S. und E. S. in 326sterreich erlittene Auslieferungshaft anzugeben, 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 118 - 42 - 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Beschl. vom 6. April 2006 - 3 StR 93/06 jew. m.w.N.). Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Graf
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