BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95 /11 vom 21. September 2011 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Ve rsicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 23. Mai 2011 unbegründet i . S . d . § 349 Abs. 2 StPO. Die Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer, die eine nach den 1 2 - 3 - Feststellungen in Betracht kommende Strafbarkeit des Angeklagten wegen ve r- suchten Betruges nicht erörtert hat, beschwert diesen ni cht. Im E inzelnen wird auf das auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen. Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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