BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 95/11 vom 21. September 2011 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem - ber 2011 , an der teilg enommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und d er Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Sander , Erste Staatsanwältin als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Re vision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Oktober 2010 aufg e- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah ren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer auf die Sachrüge g e- stützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schw e- rer Brandstiftung an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverw eisung des Urteils, allerdings nicht aus dem von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Rechtsgrund (nachfolgend unter II. 1.), sondern weil die Strafkammer ihre umfassende Kognitionspflicht verletzt hat (nachfolgend unter II. 2.). 1 - 4 - I. 1. Nach den Fe ststellungen des Landgerichts kauften der Angeklagte und seine Ehefrau im Jahr 2000 ein Haus in U . , das sie nach e i- nem Umbau ab dem Jahr 2003 bewohnten. Das Haus in V . , das sie bis dahin bewohnt hatten, sollte für 1,4 Million en s- bemühungen erwiesen sich jedoch als erfolglos. Die Eheleute unterhielten de s- halb zunächst zwei Wohnsitze, wobei sie hauptsächlich in ihrem neuen Haus in U . wohnten. Ab dem Jahr 2009 gaben sie schließ lich ihren Wohn sitz in V. auf. Sie hielten sich dort nur noch selten auf. Bei ihren Besuchen sahen sie nach dem Rechten. Außerdem kümmerten sie sich um die Gartenpflege, die Hausreinigung und die erforderlichen Instandhaltungsarbe i- ten, da das no ch immer möblierte Haus wegen des beabsichtigten Verkaufs in en ihrer Aufenthalte in V. kam es vereinzelt auch zu Übernachtungen. So übernachteten der Angeklagte und seine Ehefrau im Mai, Jun i und Juli 2009 jeweils einmal dort. Im März, April und August 2009 gab es dagegen keine Übernachtung. Da die monatlichen finanziellen Aufwendungen (Kreditzinsen, Unterha l- tungs - und Betriebskosten) für die beiden Häuser die Einkünfte des Angekla g- ten un d seiner Ehefrau aus ihren Renten bei Weitem überstiegen, entschloss sich der Angeklagte, das Haus in V . in Brand zu setzen, um anschli e- ßend Leistungen aus der Brandversicherung zu erhalten. Seine Ehefrau wusste hiervon nichts. Am 31. August 2009 zündete er im Keller des Hauses, in dem sich außer ihm keine weiteren Personen befanden, u.a. mehrere Federker n- matratzen an. Das Feuer griff über die hölzerne Außenfassade auf den Dac h- stuhl über. Ein im Dachgeschoss befindliches Schlafzimmer brannte volls tändig 2 3 - 5 - aus. Durch die Brand - und Rußeinwirkung entstanden im Keller - und Dachg e- schos Mit Schreiben vom 2. September 2009 meldete der Angeklagte das Brandereignis seiner Versicherung. Am 23. Dezember 2009 wendete er sich mit einem weiteren Schreiben an diese. 2. Das Landgericht hat eine bes onders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Das in Brand gesetzte Haus habe zur Tatzeit nicht mehr der Wohnung von Menschen gedient. Die gelegentlichen Aufenthalte des Angeklagten und seiner Frau dort hätten n icht zu einer Verlagerung ihres persönlichen Lebensmittelpunktes geführt. Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte lediglich den Tatbestand der - einfachen - vorsätzlichen Brandstiftung verwirklicht habe. Ta t- einheitlich hierzu hab e der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) begangen, weil er in der Absicht gehandelt habe, durch die Inbrandse t- zung Versicherungsleistungen von der Brandversicherung in Anspruch nehmen zu können. Mit der Frage, ob der Angeklagte möglicher weise tatmehrheitlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 mwN) einen versuchten Betrug begangen haben könnte, hat sich das Landg e- richt nicht auseinandergesetzt. 4 5 - 6 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Er gebnis begründet. 1. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel jedoch das Ziel verfolgt, eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Bran d- stiftung zu erreichen, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Bewertung des Landgericht s, wonach der Qualifikationstatbestand der besonders schweren Brandstiftung vorliegend nicht erfüllt ist, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Eine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung setzt das Vorliegen einer Haupttat nach § 306a StGB vora us. In Betracht kommt vorli e- gend allein eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tatvariante des I n- brandsetzens eines Gebäudes, das zur Tatzeit der Wohnung von Menschen dient. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass diese Tatbestandsalternative nur dann verwirklicht ist, wenn das Gebäude von seinen Bewohnern zumindest vorübergehend tatsächlich als Mittelpunkt ihrer (privaten) Lebensführung zu Wohnzwecken genutzt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 54/07 mwN). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umstän den des Einzelfalles (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - 2 StR 521/61, BGHSt 16, 394, 396; BGH, Urteil vom 24. April 1 975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 122; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 2 StR 381/04, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 4). Indizien für eine Woh n- nutzung können hierbei neben der Gebrauchsdauer z.B. das regelmäßige Übernachten (BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 742/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 10 mwN) und Zubereiten von Speisen sowie die postalische Erreichbarkeit sein (SSW - Wolters, StGB, § 306a Rn . 7). 6 7 8 - 7 - b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat sich das Landgericht nicht da von überzeugen können, dass das von dem Angeklagten in Brand g e- setzte Haus in V. zur Tatzeit noch der Wohnung von Menschen diente. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismitte l eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsät z- lich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht r e- gelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur desh alb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entsche i- dung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, ins besondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die B e- weismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssä t- ze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verur teilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11; BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11 jew. mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. aa) Das Revisionsvorbringen der Staatsanwal tschaft erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine e i- gene zu ersetzen. bb) D ie Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit allen Umständen auseinanderges etzt, die für eine Wohnnutzung des in Brand gesetzten Gebäudes zur Tatzeit sprechen 9 10 11 12 - 8 - könnten. Dabei hat es, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteil s- gründe ergibt, insbesondere nicht außer Acht gelassen, dass es bis zu der Tat zu gelegentlichen Aufent halten - einschließlich vereinzelter Übernachtungen - des Angeklagten und seiner Frau in dem Haus gekommen war. Weiterhin hat es bei seiner Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass das Haus bis zum zt war. Dennoch hat es sich keine Überzeugung von einer Wohnnutzung verschaffen können. Zur Begründung hat es entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nicht mehr regelmäßig in dem Haus in V . übernachteten und sich dor t, wie sich aus den im Urteil mitgeteilten Angaben der Ehefrau in der Hauptverhandlung ergibt, nur noch deshalb aufhielten, um es wegen des beabsichtigten Verkaufs sauber zu halten und um die Gartenpflege zu bewer k- stelligen. Selbst die Nachbarn und der Pol izeibeamte, der am Tag nach dem Brand den Tatort untersuchte, hielten das Haus für unbewohnt. Angesichts di e- ser Umstände ist die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei dem Haus in V . nicht (mehr) um den Lebensmittelpunkt des Angeklagten und se iner Ehefrau handelte, eine nahe liegende Schlussfolgerung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht musste sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, wie oft sich der Angeklagte und seine Ehefrau i n dem Haus aufhielten, ohne dort zu übernachten. Da Wohnen mehr ist als sich nu r Aufhalten (S/S - Heine, StGB, 28 . Aufl., § 306a Rn . 5 ) , kann selbst eine Vie l- zahl von Besuchen in einem Gebäude, die ausschließlich der Vornahme von Instandhaltungsarbeiten, der Hausreinigung oder der Gartenpflege dienen, nicht zur Begründung eines - auch nur vorübergehenden - räumlichen Leben s- mittelpunktes führen. 13 - 9 - 2. Auch wenn die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe vo r liegend - nur - den Tatbestand einer (einfa chen) vorsätzlichen Brandstiftung verwirklicht, nicht rechtsfehlerhaft ist, kann das Urteil im Ergebnis gleichwohl keinen Bestand haben, weil das Landgericht seiner umfassenden Kognition s- pflicht nicht genügt hat. Das Sachurteil muss den durch die zugelasse ne Ankl a- ge abgegrenzten Prozessstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche L e- bensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muss vollständig abgeurteilt werden (BGH, Ur teile vom 9. August 2011 - 1 StR 194/11 und vom 28. November 1995 - 1 St R 558/95 jew. mwN). Dies ist hier nicht geschehen. a) Das Landgericht hätte sich nicht damit begnügen dürfen, lediglich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen eines - tateinheitlich neben der Brandsti f- tung begangenen - Versicherungsmissbrauchs zu bej ahen. Es hätte vielmehr erörtern müssen, ob sich der Angeklagte stattdessen möglicherweise wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherung schuldig gemacht hat. E i- ne solche Tat würde zur Brandstiftung nicht nur in Tatmehrheit stehen (vgl. BGH, Urte il vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 mwN), sondern ließe auch die tate inheitliche Verurteilung wegen Versich e- rungsmissbrauchs aufgrund der in § 265 Abs. 1 StPO enthaltenen Subsidiar i- tätsklausel entfallen (vgl. Sackreuther in Graf/Jä ger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2011, StGB § 265 Rn . 32 f. mwN). Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges kommt hier nach den Feststellungen schon deshalb in Betracht, weil der Angeklagte nicht nur bei der Brandlegung bereit s in der Absicht handelte, Versicherungsleistungen zu erla n- gen, um seine desolate finanzielle Situation zu verbessern, sondern weil er sich nach der Brandstiftung auch mit zwei Schreiben an die Brandversicherung wandte, was die Strafkammer als einen Beleg für ein Handeln des Angeklagten 14 15 16 - 10 - aus rein finanziellen Gründen wertet. Ob diese beiden Schreiben lediglich der Vorbereitung des Betruges dienten oder schon ein unmittelbares Ansetzen zum Betrugsversuch darstellten (vgl. BGH, Urteil vo m 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211), von dem der Angeklagte möglicherweise in der Folg e- zeit freiwillig zurückgetreten ist, kann der Senat anhand der vom Landgericht getroffenen und insoweit lückenhaften Feststellungen nicht überprüfen. So wird hinsichtlich des er sten Schreibens lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte das Schreibens wird überhaupt nicht dargelegt. Diesen Feststellungen kann somit nicht entnommen werden, ob der Angeklagte be reits Täuschungshandlungen gegenüber der Versicherung unternommen hat, um an die von ihm erstrebten Versicherungsleistungen zu gelangen. Auch ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, warum dies letztlich gescheitert ist. b) Einer Verurteilung wegen v ersuchten Betruges stünde vorliegend auch nicht das Verfahrenshindernis einer unwirksamen Anklage entgegen. Zwar finden sich in der - unverändert zugelassenen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 30. März 2010 keine näheren Angaben zu e i- ner versuchten Täuschung der Versicherung. Im Rahmen der rechtlichen Wü r- e- gegen die Brandversicherung erho i- nem versuchten Betrug des Angeklagten zum Nachteil seiner Brandversich e- rung haben gleichwohl nicht zur Folge, dass diese nicht Gegenstand der Ankl a- ge wären und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte erstrecken dür fen; denn sie bilden mit der Brandstiftung, die der Angeklagte - wie hier - zum Zweck der Täuschung der Versicherung vorgenommen hat, eine Tat im prozessualen Sinn 17 18 - 11 - (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212). 3. Die Ve rurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch war wegen der Verletzung der Kognitionspflicht au f- zuheben. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kö n- nen jedoch bestehen bleiben, denn sie sind von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen. Der neue Tatrichter wird weitere ergänzende Feststellungen, insbesondere zu einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betr u- ges und zur Frage eines Rücktritts, zu treffen haben, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. 4. Der Senat weist vorsorglich daraufhin, dass der vom Landgericht bei der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund berücksichtigte Umstand, dass 19 20 - 12 - e- ringere Strafe rechtfertigt, da der Angeklagte diese typischen und für ihn vo r- hersehbaren Auswirkungen der Tat in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 40). Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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