ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 95/16 vom 19. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten D . wird das U r- teil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 28. Oktober 2015 im Ausspruch über die Höhe der J ugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D . sowie die Revisio n des Angeklagten M. werden als unbegründet verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Recht s- mittels z u tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an e i- ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die J ugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten D . wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie g e- gen den An geklagten M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Freizeitarreste verhängt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten D . hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang 1 2 - 3 - Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das auf die Sach rüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M . ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in s- gesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten D . auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Er wägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen. 1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstr a- f e ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH , Beschlü ss e vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95 , BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JG G § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Grun d- sätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat he r- vorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstra fe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar au s- schließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die 3 4 5 - 4 - auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Juge ndkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abz u- wägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42). Denn au ch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen d a- her in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm z u- kommende Beachtung g eschenkt worden ist (BGH , Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105 ). 2. Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen e- benen Darstellun g nur an der Bewertung des in der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts orientiert, wie sie in der Strafandrohung der allgeme i- nen Gesetze Ausdruck gefunden hat. So hat das L andgericht bei der Prüfung des Provokationstatbestands nach § 213 A lt . 1 StGB zwar die letzten Äußeru n- gen des Tatopfer s dem Angeklag ten D . gegenüber berücksichtigt. Es hat jedoch die Faustschläge des Tatopfers gegen ihn und die vorausgegangenen Äußerungen einschließlich der zwei Ohrfeigen gegenüber dem Angeklag ten M. jeweils nur isoliert betrachtet, ohne dieses Ve r- halten in seiner Gesamtheit schon in die Beurteilung nach § 213 Alt . 1 StGB ei n- zubeziehen. Zu L asten des Angeklagten D . berücksichtigt das Lan d- - auch wenn § 46 Abs. 3 StGB hier jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist - , nicht vermocht hat, deeskalierend z Dies ist schon für sich genommen nicht rechtsfehlerfrei. 6 - 5 - Jedenfalls aber berücksichtigt das Landgericht damit ausschließlich U m- stände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, lässt hing e- gen wesentliche erzieherische Gesichtspunk te völlig außer Betracht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich de s- halb für das Landgericht aufdrängte. Auch fehlt die erforderliche Abwägung zw i- schen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jug en d- strafe für die weitere Entwicklung des Ange klagten ( st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ - RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7 ; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9 ). So wäre im Rahmen der A bw ä- gung etwa zu erörtern gewesen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Ang e- klagten D . nach den Feststellungen des Landgerichts bisher im W e- sentlichen problemlos verlaufen ist, er insbesondere nicht straffällig geworden ist und nach abge schlossener Berufsausbildung bis zur Tat ununterbrochen in e i- nem festen Arbeitsverhältnis stand. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte D . auch mit seiner Freundin, mit der er sich inzwischen verlobte, in einer eigenen Wohnung und gefestig ten Beziehung zusammen. Des Weiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat ( BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 1 StR 416/85, StV 1 986, 68 ). 7 - 6 - II. Das Urteil ist somit auf die Revision de s Angeklagten D . in B e- zug auf den Ausspruch der Höhe der Jugendstrafe aufzuheben. Die Feststellu n- gen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht b e- troffen si nd ; ergänzende Feststellungen zu den erzieherischen Aspekten sind aber möglich. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückz u- verweisen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 8
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