BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 96/00 vom 28. Juni 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e - richts Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschu l - digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen und auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur B e - währung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat. Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entsche i - dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu e r - wägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hi n - reichend abgesichert werden kann. Schäfer Maul Granderath Nack Kolz
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