BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 96/02 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision rügt vergebens, wer falsches Geld, das er sich bereits verschafft hatte (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), an seinen Lieferanten zurückgebe, könne dieses entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht "als echt in Verkehr" bringen; das Falschgeld werde "nicht mehr in Richtung Geldverkehr, sondern wieder zurück in Richtung He r - steller bewegt". In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Falschgeld stets dann in Verkehr gebracht wird, wenn der Täter es derart aus seinem Gewahrsam oder se i - ner sonstigen Verfügungsgewalt entlassen hat, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bemächtigen und mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzuleiten. Dazu reicht es auch aus, wenn das Falschgeld einem Eingeweihten zur freien Verfügung übe r - lassen wird (vgl. BGHSt 29, 311, 313 f.; 42, 162, 167/168 - 3 - m. w. N.). Auch dies ist ein erster oder jedenfalls weiterer Schritt des Inverkehrbringens als echt, also in Richtung auf einen Gu t - glubigen. Weiter hat der Senat bereits entschieden (BGH NJW 1995, 1845 = NStZ 1995, 441), daû auch der Rckerwerb von Falschgeld, durch den der ursprngliche Zustand wieder herg e - stellt wird, ein Sichverschaffen sein kann. Nichts anderes kann aber fr den umgekehrten Fall, der hier vorliegt, gelten. Falsc h - geld soll, sobald es als solches erkannt ist, nicht lnger im Ve r - kehr bleiben, auf welche Art auch immer es in die Verfgungsg e - walt des jeweiligen Gewahrsamsinhabers gelangt ist; dessen G e - wahrsam soll es - auûer zum Zwecke der behördlichen Siche r - stellung - nicht me hr verlassen. - 4 - Die Urteilsgrnde ergeben in ihrem Zusammenhang hinreichend tragfhig, daû der Angeklagte bei Rckgabe des Falschgeldes an seinen Lieferanten damit rechnete, daû dieser die falschen Gel d - scheine anderweitig weiter in Verkehr bringen wrde, wie er das dann auch versucht hat. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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