BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 96/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 2. Oktober 2014 a) aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall B.II.9 . der U r- teilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehend e Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Ang e- klagte. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 2 1. Januar 2013 (Az. ) zu ein er Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revisi on der Angeklagten. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus de r Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ( § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagte im Fall B . II. 9 . der Urteilsgründe wegen Steuerhi n- terziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt wurde, stellt der Senat das Verfa h- ren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfah renshindernisses ein . Die festgestellte Straftat ist verjährt. Die für die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgebliche fü nfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ) begann mit Ablauf des 31. Mai 2006 zu laufen. Die Tat war zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 spätestens abzugeben war (§ 18 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO), im Sinne des § 78a StGB beendet. Eine Unterbrechung der Ve rjährung trat vor Fristablauf nicht ein; ein Anwendungsfall des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 23 EGAO ist nicht geg e- ben . Mit Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Mai 2011 ist deshalb ein Verfa h- renshindernis eingetreten, welches insoweit die Einstellung de s Verfahrens gemäß § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat. 2 3 - 4 - Durch den Wegfall einer Einzelstrafe von zehn Monaten in Folge der Teileinstellung des Verfahrens wird der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die verbleibenden 98 Einzelstrafen , daru n- ter zahlreiche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten , kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne den ei n- gestellten Fall auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Graf Jäger Mosbacher Fischer Bär 4
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