BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 97 /11 vom 14. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Münster vom 20. September 2010 wird als unbegründet verwo r- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinte r- ziehung und zum Vorenthalten und Verunt reuen von Arbeitsentgelt in 86 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wende t sich die auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision de s Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet i . S . v . § 349 Abs. 2 StPO . Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schul d- spruch. Der Angeklagte war in den Unternehmen des gesondert verfolgten A . im Bereich des Personalwesens tätig. A . beschäftigte mehrere A r- beitnehmer, für die er Lohnsteuer - Anmeldungen nach § 41a EStG abgab, alle r- dings nur einen Teil des tatsächlich gezahlten Lohns der Berechnung der a n- gemeldeten Lohnsteuer zu Grunde legte (Teilschwarzlohnzahlungen) . Darüber h inaus verschwieg A. die Teilschwarzlohnzahlungen in den monatlichen Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung. Diese Taten wurden vom Ang e- 1 2 3 4 - 3 - klagten dadurch gefördert, dass er einerseits eine Schwarzlohnbuchhaltung führte, auf deren Grundlage die Schwa rzlohnzahlungen erfolgten. Darüber hi n- aus erstellte er für den Steuerberater der Unternehmen die nicht den tatsächl i- chen Gegebenheiten entsprechenden Lohnunterlagen, die den vorgenomm e- n en Meldungen zu Grunde lagen. 2. Auch der Strafausspruch hat im Erge bnis Bestand. Die durch die Haupttaten verkürzte Lohnsteuer, die - zusammen mit den vorenthaltenen S o- zialversicherungsbeiträgen - der Strafzumessung zu Grunde liegt, hat das Landgericht zutreffend bestimmt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11). Soweit bei der zulässigen Hochrechnung der Schwarzlö h- ne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Rechenungenauigkeiten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angekla g- ten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt. Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Nack Wahl Graf Jäger Sander 5
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