BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 97 /14 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Tübingen vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass in die verhängte Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten neben dem Urteil des Amtsg e- richts Reutlingen vom 27. März 2012 auch die bereits in dieses Urteil einbezogenen Urteile des Amt s- gerichts Reutlingen vom 4. September 2008 , vom 1. Februar 2010 und vom 19. Sep tember 2011 mit einbezogen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit m it versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugen d- strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und mater i- ellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Die Revision i st unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neue n Urteils aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 1 StR 730/96). Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 2
Full & Egal Universal Law Academy