ECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR97.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 97/19 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den An- ge klagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antrags schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 1 2
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