BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 98/07 vom 27. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 17. November 2006, mit dem der Antrag auf Zulassung als Nebenkl344gerin als unzul344ssig zur374ckgewiesen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 29. September 2006 wird ebenso wie der Antrag auf Zulassung als Nebenkl344gerin als unzul344ssig verwor-fen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels ein-schlie337lich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 we- gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und eine qualifizierte Belehrung haben der Angeklagte und der Staatsanwalt erkl344rt, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten (Bd. II Bl. 806 d.A.). 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006, eingegangen am selben Tag, hat der Vertreter der gesch344digten Zeugin S. beantragt, die- se als Nebenkl344gerin zuzulassen; zugleich hat er Revision gegen das vor- bezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 17. November 2006 hat das Landgericht den Antrag der Gesch344digten S. auf Zulassung als Nebenkl344gerin als unzul344ssig zur374ckgewiesen. 2 Die beantragte Zulassung als Nebenkl344gerin kommt nicht in Be- tracht. Der Anschluss als Nebenkl344gerin ist zwar auch noch nach ergange- nem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zul344ssig (247247 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskr344ftigem Ver- fahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfah- ren nicht mehr anschlie337en (BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFo 2005, 513). So war es vorliegend; denn als der Antrag auf Zulassung als Nebenkl344ge- rin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erkl344rten Rechts- mittelverzicht bereits rechtskr344ftig abgeschlossen. 3 Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfech- tung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzul344ssig (BGH aaO). 4 - 4 - Allerdings ist es Sache des Revisionsgerichts, 374ber die Zulassung als Nebenkl344gerin zu entscheiden, wenn die Anschlie337ung zugleich mit der Rechtsmitteleinlegung erfolgt (Meyer-Go337ner, StPO, 49. Aufl., 247 396 Rdn. 8). Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und durch eine entsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen. 5 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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