BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 98/07 vom 27. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 29. September 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374n- dung und nach qualifizierter Belehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel ge- gen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er am 4. Oktober 2006 Revision einge- legt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2006, eingegangen am 12. Dezember 2006, hat der Angeklagte 374berdies Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand beantragt, weil er von seinem Verteidiger arglistig 374ber den Um- stand get344uscht worden sei, dass er 204auf jeden Fall die Halbstrafe bekommen w374rde223. 1 Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sein Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-f374hrt: 3 204Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. September 2006 hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch ausdr374ckliche Erkl344rung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bd. II Bl. 806 d.A.). Diese Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, weil sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen (BGH GSSt NJW 2005, 1440, 1446). Er ist als Prozesshandlung grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ-RR 2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ru337, StPO, 5. Aufl., 247 302 Rdn. 15). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem Ange- klagten erkl344rten Rechtsmittelverzichts angenommen werden k366nnte (siehe etwa BGHSt 45, 51, 53; KK-Ru337, a.a.O., 247 302 Rdn. 13 und 15), liegt nicht vor. Insbesondere bestehen an der Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten und damit an seiner F344higkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, keine Zweifel. Ausweislich der dienstlichen Stellungnah- me des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreters vom 19. Januar 2007 (Bd. II Bl. 892f. d.A.) konnte der Angeklagte der viert344gigen Hauptver- handlung jederzeit folgen. Er war stets in der Lage, an ihn gerichtete Fragen zu erfassen und zu beantworten. Aber auch Tatsachen, die auf eine unzul344ssige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfah- rensbeteiligte in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht schlie337en lie337en, sind nicht ersichtlich. - 4 - Insbesondere hat die vormalige Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanw344ltin L. , in ihrem Entpflichtungsersuchen vom 27. Dezem- ber 2006 (Bd. II Bl. 873 d.A.) vorgetragen, dass alle Prozesshandlungen ausf374hrlich mit dem Angeklagten besprochen worden und von seinem Einverst344ndnis gedeckt gewesen seien. Auch die Entscheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, habe der Angeklagte selbst getroffen. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. II Bl. 806 d.A.) und der dienstli- chen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (890f. d.A.) ergibt sich schlie337lich, dass der Angeklagte nach der qualifizierten Rechtsmittelbe- lehrung im Rahmen einer etwa zehnmin374tigen Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten. Ein 374ber- eilter Rechmittelverzicht kann mithin auch aus diesem Grund ausge- schlossen werden. Die am 4. Oktober 2006 eingelegte Revision des Beschwerdef374hrers richtet sich somit gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen.223 - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. 4 F374r ein weiteres Zuwarten hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Revisi- on bestand keine Veranlassung. 5 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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