ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR98.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 98/19 vom 21 . Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 2 1 . Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 12. Dezember 2018 in der Einzie hungs- entscheidung dahin geändert, dass a) bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einzie- hung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD - Trips, eine Ecstasy - Tablette, 0,1 Gramm Methamp h etamin und 0,6 Gra mm Marihuana - Ta bak - Gemisch und b) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.9 1 6,67 angeordnet ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es E inziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung materiellen und nicht näher ausgef ührt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussf ormel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Schuld - und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbund esan walt zutreffend ( zu nachfolgend b ] vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt: Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 jeweils 2/3 des vom gesondert verurteil- ten W . erworbenen Amphetamins zum Grammpreis von je- weils 10 ,00 E UR gewinnbringend weiterveräußert (UA S. 12). Ins- gesamt hat der Angeklagte mithin 3.166,67 E UR eingenom- men, von denen die Kammer zutreffend 250 ,00 E UR in Abzug gebracht hat (UA S. 25). Der als Wert von Taterträgen einzu- ziehende Betrag beträgt daher 2.916,67 E UR . b) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die B eteilig- ten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang 1 2 - 4 - der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 3 StR 291/09, NStZ - RR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Ent- 2. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt die Anwendung der Kostenvorschrift des § 473 Abs. 4 StPO nicht. Jäger Fisch er Bär Leplow Pernice 3
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