BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 99/93 vom25. September 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-schlossen:Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Land-gerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig ver-worfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteiltengegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegrün-det verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weileine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes vonGesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy