BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/09 vom 27. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja _______________________ StPO 247 161 Abs. 1 Satz 2, GVG 247 152 Abs. 1 Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah-ren - insbesondere bei T366tungsdelikten. BGH, Beschl. vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 - LG Augsburg in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei F344llen, in einem Fall in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes hat es folgende Feststel-lungen getroffen: 1 In der Nacht vom 10. auf den 11. November 2007 befand sich die einj344h-rige L. , das Kind der Lebensgef344hrtin des Angeklagten, in ihrem Kinderbett, das sich im Schlafzimmer der Wohnung befand. Auch der Angeklagte schlief in diesem Schlafzimmer, w344hrend L. s Mutter, die Zeugin S. , die Nacht im Wohnzimmer verbrachte. Gegen 2.30 Uhr begann L. zu schreien, wo-durch der Angeklagte geweckt wurde. Er f374hlte sich durch das Schreien des in dem Kinderbett stehenden, weinenden Kindes 204genervt223 und wollte die st366rende Ger344uschquelle um jeden Preis abstellen. Der Angeklagte ging zu dem Kinder- 2 - 3 - bett und schlug L. mit der Hand zweimal kr344ftig ins Gesicht, wodurch diese st374rzte, im Bett auf dem R374cken zum Liegen kam und weiter weinte. Der Ange-klagte w374rgte sie daraufhin so lange mit der rechten Hand am Hals, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab, insbesondere nicht mehr atmete und er sich dachte 204jetzt ist sie endlich still223. Sodann nahm er L. aus dem Bettchen und vergewisserte sich, dass sie tot war. Anschlie337end legte er die Kinderleiche in Bauchlage zur374ck ins Bett und deckte sie zu, da er der Meinung war, so deute nichts auf eine gewaltsame Todesursache hin. Danach schlief der Angeklagte in seinem Bett bis 8.30 Uhr. Auf Bitten der Zeugin S. sah der Angeklagte nach L. und erkl344rte, dass sie sich nicht mehr bewege. Der verst344ndigte Notarzt stellte gegen 9.09 Uhr den Tod des Kindes fest. 3 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensr374ge wegen eines Belehrungsversto337es (247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). N344her auszuf374hren ist nur Folgendes: 4 2. Der Verfahrensr374ge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: 5 Noch am Tattag, dem 11. November 2007, wurde der Angeklagte von der Polizei als Zeuge vernommen. Am 13. November 2007 wurde er zun344chst erneut als Zeuge vernommen. Nachdem ihm er366ffnet worden war, dass bei der am Vortag erfolgten, von der Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion Ver-letzungen des get366teten Kindes festgestellt worden waren, wurde er gem344337 247 55 StPO belehrt. Anschlie337end wurde ihm ausdr374cklich mitgeteilt, dass auf-grund des Verletzungsmusters der Verdacht bestehe, dass er etwas mit der Beibringung dieser Verletzungen zu tun habe. 6 - 4 - Nachdem dem Angeklagten auf seinen Wunsch hin eine f374nfmin374tige Zi-garettenpause gew344hrt worden war, erkl344rte er, er habe L. am 11. Novem-ber 2007 einen Schlag ins Gesicht gegeben und diese gew374rgt, bis sie ruhig gewesen sei. Im Anschluss hieran wurde er nach 247 136 Abs. 1, 247 163a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt, allerdings ohne dass auf die Nichtverwertbarkeit seiner fr374heren Aussagen hingewiesen wurde (204qualifizierte Belehrung223 - vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.), woraufhin er den 344u337eren Tathergang - auch zu den Vorw374rfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen und der gef344hrlichen K366r-perverletzung - detailliert, so wie vom Landgericht festgestellt, schilderte. 7 Nach erneuter - wiederum nicht qualifizierter - Beschuldigtenbelehrung am Morgen des 14. November 2007 best344tigte der Angeklagte seine am Vortag gemachten Angaben als vollumf344nglich richtig. Bei der Haftbefehlser366ffnung durch den Ermittlungsrichter am Nachmittag dieses Tages machte er zur Sache keine Angaben mehr. Zu Beginn der Hauptverhandlung lie337 der Angeklagte 374-ber seinen Verteidiger erkl344ren, dass er das am 13. November 2007 abgelegte Gest344ndnis widerrufe und im 334brigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Im Rahmen der Beweisaufnahme widersprach die Verteidi-gung rechtzeitig der Zeugenvernehmung der beiden polizeilichen Verneh-mungsbeamten hinsichtlich der Vernehmungen des Angeklagten am 13. und 14. November 2007. 8 3. Das Revisionsvorbringen gen374gt den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls deshalb, weil aufgrund der zul344ssig erhobenen Sachr374-ge erg344nzend auf den Inhalt des Urteils zur374ckgegriffen werden kann (vgl. Se-nat, Beschl. vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07 [insoweit nicht abgedruckt in BGHR StPO 247 52 Abs. 3 Satz 1 Verzicht 1]; BGHSt 46, 189, 190 f.; 45, 203, 204 f. m.w.N.), das den Kern der Aussagen des Angeklagten wiedergibt. Die 9 - 5 - R374ge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt n344her dargelegten Gr374n-den unbegr374ndet, weil das Landgericht aufgrund der vorgenommenen Einzel-fallabw344gung (vgl. BGH NStZ 2009, 281, 282) die vom Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gemachten Angaben - trotz unterbliebener qualifizierter Be-lehrung - zu Recht als verwertbar angesehen hat. Auch die Nachpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hin hat keinen den Angeklagten belastenden Rechts-fehler ergeben. Die Urteilsgr374nde veranlassen jedoch zu dem Hinweis, dass Verfahrens-vorg344nge im Urteil grunds344tzlich nicht zu er366rtern sind. Insbesondere sind Aus-f374hrungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht gebo-ten. Zur Vermeidung der 334berfrachtung der schriftlichen Urteilsgr374nde sind sie regelm344337ig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. Senat, NStZ-RR 2007, 244 m.w.N.). 10 4. Im 334brigen gibt der vorliegende Fall Anlass, auf Folgendes hinzuwei-sen: 11 a) Es ist nicht erst Sache der Hauptverhandlung und des Revisionsver-fahrens, der immer gr366337er werdenden praktischen Bedeutung der Beweisver-wertungsverbote gerecht zu werden. Diese Aufgabe beginnt vielmehr bereits bei Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Schlot-hauer in FS L374derssen S. 761, 772). 12 Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und tr344gt die Ge-samtverantwortung f374r eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgem344337e Durch-f374hrung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei gef374hrt wird (vgl. Nr. 1 RiStBV; Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor 247 158 Rdn. 21; Meyer- 13 - 6 - Go337ner, StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 41, 247 160 Rdn. 1, 247 163 Rdn. 3; Griesbaum in KK 6. Aufl. 247 160 Rdn. 4, 247 163 Rdn. 2 jew. m.w.N.). Aufgrund dieser umfas-senden Verantwortung steht der Staatsanwaltschaft gegen374ber ihren Ermitt-lungspersonen ein uneingeschr344nktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die Sachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende T344tigkeit zu, vgl. 247 161 Abs. 1 Satz 2 StPO, 247 152 Abs. 1 GVG (siehe dazu Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor 247 158 Rdn. 33, 247 161 Rdn. 46, 247 163 Rdn. 7; Griesbaum in KK 6. Aufl. 247 163 Rdn. 2 f.). Dabei kann sie konkrete Einzelweisungen zu Art und Durchf374hrung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen, Nr. 3 Abs. 2, Nr. 11 RiStBV, oder ihre Leitungsbefugnis im Rahmen der Aufkl344rung von Straf-taten unabh344ngig vom Einzelfall durch allgemeine Weisungen im Voraus in An-spruch nehmen (vgl. Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 163 Rdn. 9; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 163 Rdn. 3 f.; Griesbaum in KK 6. Aufl. 247 163 Rdn. 2 f. m.w.N.). b) Bereits mit Blick auf m366gliche Beweisverwertungsverbote wegen feh-lender oder nicht rechtzeitiger Belehrung als Beschuldigter nach 247 136 Abs. 1 Satz 2, 247 163a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 51, 367 ff.) oder mangels 204qualifi-zierter223 Belehrung nach zun344chst zu Unrecht erfolgter Vernehmung als Zeuge (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.) erfordert die der Staatsanwaltschaft zuge-wiesene Verantwortlichkeit, dass sie die ihr zustehenden Leitungs- und Kon-trollbefugnisse auch effektiv aus374bt. Dazu gen374gt es nicht, wenn sie lediglich Richtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden Ermittlungen ganz allgemein vorgibt (vgl. Erb in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor 247 158 Rdn. 39 m.w.N.). 14 Jedenfalls in F344llen der vorliegenden Art, bei denen es um die Aufkl344rung und Verfolgung von T366tungsdelikten geht, hat daher die Staatsanwaltschaft, der 15 - 7 - derartige F344lle sofort anzuzeigen sind (vgl. 247 159 Abs. 1 StPO), insbesondere den Status des zu Vernehmenden als Zeuge oder Beschuldigter klarzustellen und durch allgemeine Weisungen im Voraus oder durch konkrete Einzelweisun-gen eine ordnungsgem344337e, rechtzeitige Beschuldigtenbelehrung gem344337 247 136 Abs. 1 Satz 2, 247 163a Abs. 4 StPO sicherzustellen. Wird ein Tatverd344chtiger dennoch zu Unrecht als Zeuge vernommen, so hat sie wegen des Belehrungs-versto337es darauf hin zu wirken, dass dieser bei Beginn der nachfolgenden Ver-nehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der fr374heren Angaben hingewiesen wird (204qualifizierte Belehrung223 - vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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