BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/14 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 gemä ß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München II vom 16. Juli 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be i- hilfe zum vorsätzlich en unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betä u- bungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt worden ist [Fall III.1.b) (2) der Urteilsgründe]; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche g e- richtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu tre ffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten wegen zwei Fällen des u n- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmi t- teln verwendet wer den soll, verurteilt. Für die Betäubungsmittelstraftaten hat es Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie vier Ja h- ren und sechs Monaten verhängt, für die Beihilfetat eine solche von e i- nem Jahr und drei Monaten. Daraus hat das Landgericht eine G esam t- freiheitsstrafe von acht Jahren gebildet. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbunde s- anwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zu einer Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG u.a. der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T . N . verurteilt worden ist. Die für die Beihilfetat verhängte Einzelstrafe fällt neben den für die Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht. V erfahrensökonomisch ist eine Verfolgung der Beihilfe zu der Tat aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG nicht geboten. Der S e- nat hat in dem Verfahren 1 StR 388/13 mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 b e- treffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überw a- 1 2 3 - 4 - chung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemei n- schaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) unterbrei tet. Von der Entsche i- dung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der Stra f- tat des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur une r- laubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, und damit einer Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, vo r- liegen. 2. Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfällt die für die Beihilfetat ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Mon a- ten. Die damit erforderliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe erf olgt in dem gemäß §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht. Eines ausdrücklichen Antrags des Generalbundesanwalts für die En t- scheidung des Senats auf der Grundlage von § 354 Ab s. 1b StPO bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11, NStZ - RR 2011, 306 f.). 4 - 5 - 3. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefocht e- nen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher 5
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