BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/14 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreiben s mit einem Grundstoff, der zur uner laubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 30. April 201 5 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge richts München II vom 16. Juli 2013 , auch soweit es den Mitangeklagten Ng . betrifft, aufg e- hoben. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s , an eine andere Straf kammer des Landg e- richts zurückverwie sen . Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen unerlaubten Handeltrei ben s mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von B e- täubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindu ng mit § 3 GÜG) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah r en und neun Monaten verurteilt. Der nicht revidi erende Mitangeklagte Ng . ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlau b- ten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll in zwei Fällen (§ 19 Abs. 1 N r. 1 GÜG in Verbindu ng mit § 3 GÜG), zu einer Gesamtf reiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. 1 - 3 - II. F olgende Feststellungen und Wertungen liegen zugrunde: 1. Z wischen August 2010 und März 2011 erwarb die ge sondert Verfolgte N . in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec - D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Der Erwerb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutsc h- land. In den weiteren Fällen beschaff te sich Frau N . die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medik a- mente jeweils unter Mitwi rkung weiterer Personen in die T schechische Republik transportieren. Dort wur de das Pseudoephedrin zu Me thamphetamin verarbe i- tet . Der gesondert Verfolgten N . war bei Erwerb und Tran s- port der Medikamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genannten Droge bekannt. Der Angeklagte hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz g e- nan n ten Umstände an fünf der Taten beteiligt . U.a. händigte er der gesondert Verfolgten N . den Kaufpreis von 20.000 Euro für den ersten Erwerb der pseudoephedrinhaltigen Medikamente Reactine Duo und Rhin opront aus und war an deren Transport in die Tschechische Republik bete i- ligt. Bei den weiteren ihm zur Last gelegten Taten war er eb enfalls jeweils in den Vorgang der Beschaffung der Medikamente und d er Verbringung nach Tschechien eingebunden . Dafür hatte er von dem Mitangeklagten Ng . Geldbeträge erhalten und hatte sich weitere finanzielle Zuwendung en se i- tens des gesondert Verfolgten L . erwartet (UA S. 12). 2 3 4 - 4 - Der nicht revidierende Mitangeklagte Ng . war an zwei verfa h- rensgegens tändlichen Taten u . a. durch Mitwirkung an der Ve rbringung der Ta b- letten von der durch die gesondert Verfolgte N . als E r- werbsquelle genutzte n Apotheke in C. in ein von einem weiteren geso n- dert Verfolg ten dort betri ebenes Lokal sowie an dem Transport der Medikame n- te nach Tschechien beteiligt. 2. Das Landgericht hat das Verhalten der gesondert Verfolgten N . jeweils als Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung 11. März 2008 , BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 N r. 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll te . Die Tatbeiträge des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng . sind vom Landgerich t jeweils als Mittäterschaft dazu gewertet worden. Im We sentlichen hat es diese Bewertungen auf die Funktion beider als Bindeglieder zwischen der gesondert Verfolgten N . und der Gruppe der Erwerber, u . a. um den ebenfalls gesondert Verfolg ten L. , gestützt (UA S. 36) . 3. Der Angeklagte wendet sich mit seiner näher ausgeführten Sachrüge einerseits vor allem gegen die Anwendbarkeit des Grundstoffüberwachungsg e- setzes auf die festgestellten Verhaltensweisen und andererseits gegen die A n- nahme einer Tatbeteiligung als Mittäter. 5 6 7 - 5 - D as Rechtsmi ttel ha t weitgehend Erfolg . Es füh rt unter Erstreckung (§ 357 Satz 1 StPO) auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ng . zur Aufh ebung des angefochtenen Urteils, nicht aber der zugrundeliegenden Feststellungen. III. Die getro ffenen Festst ellungen tragen den Schuldspruch nicht. Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001 S. 67] ) ist, im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. Deme ntsprechend hat weder der Ang e- klagte noch die gesondert V erfolgte N . entgegen § 3 GÜG mit einem Grundstoff Handel getrieben und daher den Straftatbe stand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht verwirklicht. 1. Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Hande l- bereits in seinem in der Strafs a- che u.a. gegen die gesondert Verfolgte N . ergangenen B e- schluss vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) ausgeführt hat , werden die von im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen 8 9 10 11 - 6 - Parlament s und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgang s- stoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff . ) und Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Übe r- wachung des Handels mit Drogenausgang s stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) einschließlich dere e- stimmt (vgl. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2011, Vorbemerkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Vero r d- nungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 7). Bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit den en die gesondert Ve rfolgte N. und der Angeklagte Handel getri e- ben haben , müsste es sich anges ichts der Auslegung von § 1 Nr. 1 und § 3 Verordnungen handeln, um von einen Grundstoff gemäß der Strafvorschrift § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausgehen zu können. Das ist jedoch nic ht der Fall . a) Nach Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind u n- ter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Der Senat hat mit dem genannten Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Sache 1 StR 388/13 ge mäß § 267 Abs. 3 und 4 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung v orgelegt: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 12 13 - 7 - 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzne i- mittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) N r. enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausg e- nommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Ar z- neimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Ve rordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich b b) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C - 627/13 und C - 2/14 , AB l. EU 2015 Nr. C 107, 11 ) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt: 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rate s vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgang s- stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin ausz u- legen, dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des R a tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaft s- kodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänder ten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der leicht verwe n- 14 - 8 - det oder leicht und wirtschaftlich ext r- eingestuft werden kann. c c) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung v on § 1 Nr. 1, § 3 und § 19 Abs. 1 GÜG schließt es aus, das in den g ehandelten Med i- kamenten Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec - D enthaltene Pseudoephedrin ungeachtet de ssen leichter Extrahierbarkeit aus dem jeweiligen Medikament als zu bewerten. Anges ichts der Inhaltsbestimmung des genannten Merkmals des inländischen Rechts anha nd der Verordnungen (EG) Nr. 273 /2004 und Nr. 111/2005 kann ein Arzneimittel im S inne Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, zu denen die hier gegenständlichen Medikamente säm t- nicht als Grundstoff nach § 1 Nr. 1, § 3 GÜG bewer tet werden. Damit fehlt es an ge mäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG straftatbestand s mäßigen Ver haltensweisen der gesondert Verfolgten N. und an einer Beteiligung des Ange klagten als Mi t- täter daran . b ) Das angefocht ene Urteil war daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und die Aufhebung gem äß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden, als Mittäter verurteilten Mitangeklagten Ng . zu erstrecken. Von dem aufgezeigten, den Schuldspruch betreffenden sachlich - rechtlichen Mangel ist dieser in gleicher Weise wie der Angeklagte betroffen. c) Eine Erstreckung auf den vormals Mitangeklagten V . kommt dagegen nicht in Betracht. Soweit er durch das vom Angeklagten ang e- fochtene Urteil wegen Beihilfe zu einer Tat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG veru r- teilt worden war, hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2014 das Verfa h- ren wegen der zugrunde liegenden pr ozessualen T at unter Aufhebung des U r- 15 16 17 - 9 - teils insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. V . ist daher wegen dieser prozessualen Tat nicht (mehr ) im Sinne von § 357 Satz 1 StPO durch das jetzt aufgehobene Urteil verurteilt. 2. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen g e- mäß § 353 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Es liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor, der sich auf die Feststellungen nicht auswirkt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widerspreche n- de Feststellungen zu treffen. IV. Ein Freispruch des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng . d urch den Senat g emäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einer neuen Haup tverhandlung für die angeklagte Tat en (im Sinne von §§ 155, 264 StPO) eine Str afbarkeit für den Angeklagten und den Mitangeklagten Ng . ergeben kann. 1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wenigstens eine Strafbarkeit des Angeklagten und des Mitangeklagten wegen Beihilfe zu Straft a- t en nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht ausschließen . Sämtliche von d er gesondert Ve rfolgten N . in Deutschland und Ungarn erwo r- benen, Pseudoephedrin ent haltenden Medikamente wurden unter Mitwirkung des Angeklagten und des Mitangeklagten Ng . in die Tschechische Republik verbracht und dort zu Me t hamphetamin verarbei tet (UA S. 11 ) . Das Landgericht hat weiter festge stellt, dass von der gesondert Verfolgten N . in Ungarn erworbene 2.500 Packungen des Medikaments Zyrtec - D von ihr nach 18 19 20 - 10 - Prag transportiert und dort u.a. an den Angeklagten übergeb en wurden. Dieser wiederum brachte die Medikamente zu einer Adresse in der tschechischen Or t- schaft Li . . Unter dieser Adresse haben die Strafverfolgungsbehörden der Tschechischen Republik ein Labor zur Extraktion von Pseudoephedrin und zu dessen Ums n- den (UA S. 11 ). Das Landgericht hat sich zudem wie angesprochen insg e- samt davon überzeugt, dass die in den Verkehr gelangten Medikamente zeitnah nach der Lieferung in Methamphetamin umgesetzt und dieses mit Gewinnerzi e- lungsabsicht verkauft wurde (UA S. 11 ). Alle Beteiligten hätten dabei von A n- fang an billigend in Kauf genommen, dass die gehandelten Tabletten zur He r- stellung von Rauschgift Verwendung finden und dieses anschließend illegal geh an delt werden würde (UA S. 11 ). Bereits diese Feststellungen legen die Möglichkeit einer Straf barkeit des Angeklagten und seines Mitangeklagten Ng . ( zumindest ) wegen Beihilfe zum jeweils unerlaubten Handeltreiben mit oder zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nahe. Dass es sich bei Pseudoephedrin selbst nicht um einen dem Betäubungsmitte l- gesetz unterfallenden Stoff handelt, steht nicht entgegen (vgl. Patzak in Kö r- ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 1 Rn. 13). 21 - 11 - 2. Bei Prüfung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Strafbarkei t des Angeklagten und von Ng . nach den Vorschriften des Arzneimitte l- gesetzes (AMG) bzw. der Beihilfe zu einer solchen Straftat wird der neue Ta trichter zu bedenken haben, dass Ps eudoephedrin nach der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5 AMVV in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2010 nicht zu den Inhaltsstoffen eines Arzneimittels gehörte, die zu e i- ner Verschreibungspflicht führte n. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 22
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