ECLI:DE:BPatG:2022:311022B1Wpat11.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 11/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 103 563
(hier: Wirksamkeit der Teilungserklärung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Oktober 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
1. Der Patentinhaberin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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I.
Das Patent 10 2015 103 563 mit der Bezeichnung
„Halterahmen zum Aufnehmen von modularen Kontakteinsätzen“
wurde am 11. März 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldet und mit Beschluss des DPMA vom 26. Juni 2020 erteilt. Nach Erhalt
dieses Beschlusses hat die Patentinhaberin zunächst mit Schreiben vom
13. Juli 2020 einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020
erklärte sie dann die Teilung des Patents. Nachdem sie daraufhin vom DPMA mit
Zwischenbescheid vom 23. Juli 2020 darüber informiert wurde, dass die
Teilungserklärung aufgrund des zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts unwirksam
sei, hat die Patentinhaberin den von ihr erklärten Rechtsmittelverzicht mit
Schreiben vom 7. August 2020 wegen Irrtums gemäß §119 Abs. 1 BGB
angefochten. Der Rechtsmittelverzicht sei aufgrund eines Versehens erfolgt, da
der Unterzeichner der Erklärung vom 13. Juli 2020 davon ausgegangen sei, es
handle sich um eine andere Patentanmeldung.
Mit Beschluss vom 21. September 2020 hat das DPMA festgestellt, dass die
Anfechtung des erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig und die
Teilungserklärung somit unwirksam sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
eine Anmeldung nur solange geteilt werden könne, bis der Erteilungsbeschluss
bestandskräftig geworden sei. Mit der am 13. Juli 2020 beim DPMA
eingegangenen Erklärung, auf Rechtsmittel gegen den Erteilungsbeschluss vom
26. Juni 2020 zu verzichten, sei diese Bestandskraft jedoch bereits eingetreten.
Der einmal erklärte Rechtsmittelverzicht könne auch nicht wegen eines Irrtums
beim Abgeben der Verzichtserklärung angefochten werden.
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Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin mit Schreiben vom
21. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt, ohne jedoch innerhalb der maßgeblichen
Frist die Beschwerdegebühr einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 hat sie Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Aufgrund eines Versehens der
zuständigen Kanzleiangestellten sei es versäumt worden, mit der elektronischen
Einreichung der Beschwerde per DPMAdirektPro gleichzeitig auch die
Beschwerdegebühr über die Auswahl der Zahlungsart "SEPA
Mandatsverwendung eines Inlandskontos" einzuzahlen. Dies entspreche aber den
geltenden Arbeitsanweisungen in der Kanzlei und werde auch seit Jahren
erfolgreich praktiziert. Bei der betreffenden Kanzleiangestellten handle es sich um
eine sehr zuverlässige und mit diesen Arbeitsabläufen sehr vertraute Mitarbeiterin.
Bei den regelmäßig sowohl vom Unterzeichner als auch von anderen
Patentanwälten der Kanzlei durchgeführten Kontrollen seien bisher keine Fehler
der Kanzleiangestellten bei solchen Online-Einreichungen festgestellt worden.
Auch sei es bisher nicht zu Fristversäumnissen aufgrund von fehlerhaften Online-
Einreichungen von Schriftstücken gekommen. Die Kanzleiangestellte selbst könne
sich ihr Versäumnis ebenfalls nicht erklären, was sie in einer beigefügten
Eidesstattlichen Versicherung bestätige. Die versäumte Handlung sei zeitgleich
mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr zu gewähren,
sowie den angefochtenen Beschluss vom 21. September 2020 aufzuheben
und festzustellen, dass
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1. die am 7. August 2020 eingereichte Anfechtung der Verzichtserklärung
wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB zulässig und begründet ist,
sowie
2. dass die am 21. Juli 2020 eingereichte Teilungserklärung zur
Patentanmeldung DE 10 2015 103 563.4 wirksam ist.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Patentinhaberin insbesondere vor, der
angefochtene Beschluss habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass gegenüber
dem DPMA abzugebende Willenserklärungen dann einer Irrtumsanfechtung im
Sinne der §§ 119 ff. BGB zugänglich sein können, wenn es sich hierbei um
Rechtshandlungen mit Doppelcharakter handle, die also sowohl
Verfahrenshandlungen als auch materiell-rechtliche Willenserklärungen
darstellten, wie dies etwa für die Rücknahme einer Patentanmeldung gelte. In
ihren Auswirkungen auf das durch die Patentanmeldung begründete
Anwartschaftsrecht der Anmelderin bezüglich der in der Anmeldung offenbarten
Erfindung, sei die Rücknahme einer Patentanmeldung aber mit dem Verzicht auf
ein Rechtsmittel vergleichbar. Mit der Rücknahme einer Patentanmeldung
erlösche das Anwartschaftsrecht der Anmelderin ebenso wie durch das Eintreten
der Bestandskraft des Erteilungsbeschlusses, da in beiden Fällen das
Anmeldeverfahren beendet werde. Die Bestandskraft des Erteilungsbeschlusses
führe somit ebenfalls materiellrechtlich zum Verlust des Anwartschaftsrechts auf
alle in der ursprünglichen Anmeldung offenbarten Erfindungsgegenstände. Ein
sachlicher Differenzierungsgrund zwischen dem Verlust des Anwartschaftsrechts
auf den Patentschutz durch Rücknahme der Anmeldung und durch die
rechtskräftige Erteilung eines Patents sei nicht ersichtlich. Dementsprechend
müsse die Anfechtbarkeit für den Rechtsmittelverzicht ebenso möglich sein wie für
die Rücknahmeerklärung. Da vorliegend ein Erklärungsirrtum im Sinne des § 119
Abs. 1 BGB vorliege, führe die erfolgte Anfechtung zur Beseitigung des
Rechtsmittelverzichts.
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Der Senat hat die Beschwerdeführerin durch Zwischenbescheid vom 6. Mai 2022
auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Daraufhin hat die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegründung ergänzend vertieft und ihren
Standpunkt nochmals bekräftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird stattgegeben. Unter Berücksichtigung der von der
Patentinhaberin geltend gemachten Gesamtumstände sieht der Senat die
Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unverschuldet an.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind ebenfalls erfüllt.
2. Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass im Hinblick auf den
Erteilungsbeschluss vom 26. Juni 2020 ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.
Ebenfalls unstreitig ist es, dass die Teilung einer Anmeldung lediglich bis zum
Eintritt der Bestandskraft des Erteilungsbeschlusses möglich ist. Offen ist somit
allein die Frage, ob der erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam angefochten worden
ist oder nicht.
3. Bei der Erklärung eines Rechtsmittelverzichts handelt es sich um eine Prozess-
bzw. Verfahrenshandlung, die im Patentgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, so
dass nach § 99 Abs. 1 PatG insoweit die Zivilprozessordnung (hier § 515 ZPO)
entsprechend anzuwenden ist. Besonderheiten des Verfahrens vor dem DPMA
oder dem BPatG, aus denen sich Gründe ergeben könnten, die für den
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Rechtsmittelverzicht im Zivilprozess entwickelten Grundsätze nicht auch auf diese
Verfahren anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
Auf ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des DPMA oder des BPatG kann
somit verzichtet und dadurch das Recht aufgegeben werden, die betreffende
Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz nachprüfen zu lassen. Wird im
einseitigen Verfahren ein Rechtsmittelverzicht erklärt, erwächst die Entscheidung
mit Zugang der Erklärung in sofortiger Rechtskraft. Als Prozess- bzw.
Verfahrenshandlung kann der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich weder widerrufen
noch angefochten werden (vgl. hierzu etwa Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022,
§ 515 Rn. 11, m.w. N.). Eine - im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägige
– Ausnahme hiervon kommt lediglich ausnahmsweise aus prozessökonomischen
Gründen dann in Betracht, wenn bis zur Rechtskraft der betreffenden
Entscheidung ein Restitutions- bzw. Wiederaufnahmegrund im Sinne der ZPO
vorliegt.
Die Beschwerdeführerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Erklärungen, die
gegenüber dem DPMA abzugeben sind, grundsätzlich dann einer
Irrtumsanfechtung im Sinne der §§ 119 ff. BGB zugänglich sein können, wenn es
sich hierbei um Rechtshandlungen handelt, die einen Doppelcharakter aufweisen,
d.h. sowohl als Verfahrenshandlung als auch materiell-rechtliche Willenserklärung
zu werten sind, wie bspw. die Rücknahme einer Patentanmeldung. Als reine
Prozess- bzw. Verfahrenshandlung entfaltet die Erklärung des
Rechtsmittelverzichts unmittelbar prozessuale Wirkung, weshalb sie im Interesse
der Rechtssicherheit ausschließlich den strengen förmlichen Regeln des
Prozessrechts und nicht der Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften des BGB
unterliegt (vgl. hierzu etwa BeckOK BGB/Wendtland, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 119
Rn. 4, m.w.N.). Zwar sind im Hinblick auf diese Unwiderruflichkeit eines
Rechtsmittelverzichts hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit einer
entsprechenden Erklärung zu stellen, diese sind jedoch im vorliegenden Fall
erfüllt. Auch die Beschwerdeführerin hat die Eindeutigkeit ihres anwaltlich
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erklärten Rechtsmittelverzichts nicht in Abrede gestellt. Der Anwalt der
Patentinhaberin befand sich ebenso wenig in einer irrigen Vorstellung über das
Wesen der Rechtsmittelverzichtserklärung an sich, wie über ihre rechtliche
Tragweite. Soweit der Erklärung des Anwalts ein Irrtum über das betreffende
Patent zugrunde lag, scheitert eine Anfechtbarkeit der Erklärung aber gerade an
der Unwiderruflichkeit des einmal erklärten Rechtsmittelverzichts.
3. Da die Patentinhaberin somit an den von ihrem ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter erklärten Rechtsmittelverzicht vom 13. Juli 2020
gebunden ist, muss es bei der mit dieser Erklärung eingetretenen Bestandskraft
des Erteilungsbeschlusses vom 26. Juni 2020 bleiben, so dass ihr Teilungsantrag
vom 21. Juli 2020 unwirksam war. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eines solche
ebenfalls nicht für erforderlich gehalten hat, konnte die vorliegende Entscheidung
im schriftlichen Verfahren ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Heimen Schell
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