ECLI:DE:BPatG:2022:060722B1Wpat23.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 23/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend das Patent 50 2016 009 012
(hier: wegen Umschreibung)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Juli 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juni 2021
aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Am 16. Dezember 2016 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Weizenmarker und ihre Verwendung"
eingereicht und anschließend eingetragen.
Mit Schreiben vom 9. März 2021 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines
Kaufvertrags die Umschreibung des eingetragenen Patents auf seinen Namen.
Daraufhin informierte das DPMA die eingetragene Inhaberin, die dem
Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 24. März 2021 und vom 15. April 2021
widersprach.
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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. April 2021 bat der Antragsteller um Übersendung
des Schriftverkehrs der Gegenseite und beantragte hilfsweise die Akteneinsicht.
Das DPMA wies mit Bescheid vom 21. April 2021 darauf hin, dass dem
Akteneinsichtsantrag nicht ohne Vorlage einer Einverständniserklärung aller
Verfahrensbeteiligten entsprochen werden könne, woraufhin die Patentinhaberin
mit Schriftsatz vom 27. April 2021 erklärte, es bestehe von ihrer Seite kein
Einverständnis mit einer Akteneinsichtnahme.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 machte der Antragsteller erneut geltend, dass
bislang keine Übersendung des Schriftverkehrs der Gegenseite an ihn erfolgt sei.
Auf eine telefonische Rückfrage habe ihm das Amt stattdessen mitgeteilt, dass
sich die Parteien direkt miteinander in Verbindung setzen sollten, um die
Angelegenheit untereinander zu erörtern. Diese Vorgehensweise des Amts
verletze sein rechtliches Gehör in eklatanter Weise und mache es ihm unmöglich,
zu den ihm nicht bekannten Widerspruchsgründen der Gegenseite Stellung
nehmen zu können.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 wies die Patentabteilung 44.EP den
Umschreibungsantrag des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde
ausgeführt, das DPMA vermerke im Register eine Änderung in der Person des
Inhabers, wenn diese gegenüber dem Amt nachgewiesen werde. Voraussetzung
für eine Umschreibung, die durch den Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter
beantragt werde, sei die Vorlage einer Zustimmungserklärung des eingetragenen
Inhabers oder dessen Vertreters. Im vorliegenden Fall sei eine solche Zustimmung
nicht erklärt bzw. ein Rechtsübergang mit Zustimmungserklärung der Inhaberin
nicht nachgewiesen worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die
Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht. Die Patentabteilung hätte
ihm in jedem Fall die Schriftsätze der Antragsgegnerin übermitteln müssen. Ohne
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diese Schriftsätze zu kennen, sei es ihm bereits nicht möglich gewesen, zu
überprüfen, ob der im vorliegenden Umschreibungsverfahren neu für die
Patentinhaberin aufgetretene Vertreter überhaupt über die hierfür erforderliche
Vollmacht verfügt hätte.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 15. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur
weiteren Bearbeitung zurück an das DPMA zu verweisen,
sowie die Übermittlung des Schriftverkehrs der als Patentinhaberin
im Register verzeichneten Antragsgegnerin an den Antragsteller
anzuordnen,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme
abgegeben.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt, da das dortige Verfahren an einem
wesentlichen Mangel leidet (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG).
2. Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein
jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger
auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist. Zur Wahrung des den
Verfahrensbeteiligten zustehenden rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG
ist es erforderlich, dass die Schriftsätze der einen Partei vom DPMA an die jeweils
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andere Partei übermittelt werden, da die Parteien nur in Kenntnis der
Argumentation der Gegenseite in der Lage sind, ihren eigenen Rechtsinteressen
entsprechend vorzutragen bzw. zu erwidern.
Wird die Umschreibung eines Patents auf einen anderen Inhaber beantragt,
erfordert die Gewährung des rechtlichen Gehörs zunächst die Information des
eingetragenen Inhabers über diesen Antrag. Wird dem Umschreibungsantrag - wie
im vorliegenden Fall - von der im Register eingetragenen Patentinhaberin
widersprochen, erfordert es die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls,
dass dem Antragsteller die entsprechenden Schriftsätze der Patentinhaberin zur
Kenntnisnahme übermittelt werden. Denn nur so wird der Antragssteller in die
Lage versetzt, die Gründe für den Widerspruch prüfen zu können und daraufhin zu
entscheiden, ob er an seinem Antrag festhalten bzw. zu den
Widerspruchsgründen Stellung nehmen will.
Die Patentabteilung war daher gehalten, den Antragsteller durch Übermittlung der
Schriftsätze der Gegenseite über die gegen den Umschreibungsantrag
vorgebrachten Widerspruchsgründe zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu
geben, hierzu Stellung zu nehmen. Der von der Patentabteilung vertretene Ansatz,
die Parteien sollten persönlich miteinander Kontakt aufnehmen, um die
Angelegenheit im direkten Austausch der jeweiligen Argumente zu klären, kann
die in zweiseitigen Verfahren erforderliche Übermittlung von Eingaben der
Gegenseite nicht ersetzen. Ebenso wenig zutreffend ist die von der
Patentabteilung vertretene Ansicht, eine Kenntnisnahme der von der
Patentinhaberin vorgetragenen Widerspruchsgründe sei im
Umschreibungsverfahren lediglich über eine einvernehmliche Akteneinsicht
möglich.
3. Indem die Patentabteilung mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juni
2021 den Umschreibungsantrag zurückgewiesen hat, ohne zuvor die Schriftsätze
der Patentinhaberin und Antragsgegnerin dem Antragssteller zu übermitteln und
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ihm Gelegenheit zur Erwiderung zu geben, hat sie dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4. Der Verfahrensmangel führt antragsgemäß zur Zurückverweisung an das
DPMA, da es nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung der Patentabteilung
bei der gebotenen Vorgehensweise anders ausgefallen wäre. Die Patentabteilung
wird bei der weiteren Bearbeitung der Sache zunächst dem Antragssteller die
Schriftsätze der Gegenseite zu übermitteln und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben haben.
5. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist begründet. Die
Rückzahlung entspricht gemäß § 80 Abs. 3 PatG der Billigkeit, da dem Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht entsprochen wurde und dieser schwerwiegende
Verstoß ursächlich für die Erhebung der Beschwerde gewesen ist. Wäre es dem
Antragsteller möglich gewesen, auf die Einwendungen Antragsgegnerin zu
entgegnen, hätte die Entscheidung über die beantragte Umschreibung ggf. anders
ausfallen müssen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Heimen Schell
Richter Schell ist an der
Unterschrift gehindert.
Dr. Hock
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