ECLI:DE:BPatG:2022:220322B1Wpat25.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 25/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 112 345.0
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse G06T - vom 3. April 2020
aufgehoben.
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I.
Am 23. Mai 2018 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fahrzeugkamerasystem“ zum
Patent ein und beanspruchte dabei die Priorität der Anmeldung US 15/605435
vom 25. Mai 2017. Dem Antrag beigefügt waren:
1 Erfinderbenennung,
1 Zusammenfassung,
1 Zeichnung zur Zusammenfassung,
12 Seiten englischsprachige Beschreibung,
5 Seiten mit englischsprachigen Patentansprüchen 1-20,
6 Seiten englischsprachige Zeichnungen (Figuren 1, 2A, 2B, 3, 4 und 5),
1 Abschrift der englischsprachigen Voranmeldung.
Der Eingang dieser Unterlagen wurde der Anmelderin mit Empfangsbestätigung
vom 24. Mai 2018 vom DPMA bestätigt.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 reichte die Anmelderin Übersetzungen der
fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache ein. Daraufhin
übersandte die Prüfungsstelle für Klasse G06T der Anmelderin eine Bibliografie-
Mitteilung vom 12. September 2018, die in ihren Feststellungen zum Punkt
"Priorität" die Angabe "25.05.2017 US 15/605,435" enthielt.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 reichte die Anmelderin 6 Seiten mit
englischsprachigen Zeichnungen ein und teilte hierzu mit, in den mit der
Patentanmeldung vom 23. Mai 2018 eingereichten Unterlagen sei die Abschrift der
Voranmeldung (US 15/605,435) ohne Figurensatz hinterlegt worden. Das DPMA
werde gebeten, den beiliegenden Zeichnungssatz dem ursprünglichen
Prioritätsdokument beizulegen.
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Daraufhin forderte das DPMA die Anmelderin mit Bescheid vom 29. November
2019 auf, wegen der erst nach Ablauf der 16-Monatsfrist des § 41 Abs. 1 PatG
erfolgten Vorlage der Figuren der Voranmeldung, auf die ursprünglich
beanspruchte Priorität zu verzichten.
Nachdem ein solcher Verzicht nicht erfolgte, stellte die Prüfungsstelle für Klasse
G06T in der von der Anmelderin beantragten Anhörung mit dort verkündeten
Beschluss vom 3. April 2020 fest, dass der Prioritätsanspruch für die Anmeldung
in vollem Umfang verwirkt sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die 16-
Monatsfrist gemäß § 41 Abs. 1 PatG sei zum Zeitpunkt der Einreichung der zur
Voranmeldung gehörenden Zeichnungen bereits abgelaufen gewesen, so dass
keine vollständige Abschrift der Voranmeldung vorgelegen habe, die eine
Inanspruchnahme der US-Priorität rechtfertige. Die im Rahmen der
Offensichtlichkeitsprüfung verfasste Bibliografie-Mitteilung habe auf den bis dahin
bekannten und den von der Anmelderin gemachten Angaben zur früheren
Anmeldung beruht, aus denen sich für das DPMA keinerlei Anhaltspunkte für
deren Unvollständigkeit oder Unstimmigkeit ergeben hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss vom 3. April 2020 aufzuheben,
und festzustellen, dass keine Umstände vorliegen, die eine Aberkennung des
Prioritätsanspruchs rechtfertigen könnten.
Zur Begründung trägt sie u.a. vor, dass es sich bei den mit der Anmeldung
eingereichten Zeichnungen sowohl um die Figuren der Voranmeldung als auch um
die der Anmeldung handle. Das DPMA habe den Akten somit ohne weiteres
entnehmen können, dass die neue Anmeldung denselben Gegenstand gehabt
habe, wie die Voranmeldung. Die Inanspruchnahme der Priorität der
Voranmeldung sei deshalb zu Recht erfolgt. Dies habe das Amt der Anmelderin
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dann auch mit der Bibliografie-Mitteilung vom 12. September 2018 bestätigt. Die
später erfolgte Eingabe der Anmelderin, vom 7. November 2019, sei insoweit
unbeachtlich, da der Unterzeichner dieser Eingabe nach nochmaliger Durchsicht
der Anmeldungsunterlagen erkannt habe, dass es sich bei den mit den am 23. Mai
2018 eingereichten Figuren sowohl um die Figuren der Anmeldung als auch um
die Figuren der Abschrift der Voranmeldung gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die
verfahrensgegenständliche Patentanmeldung hat die Priorität der von ihr
benannten Voranmeldung US 15/605,435, vom 25. Mai 2017, wirksam in
Anspruch genommen.
Nach § 41 Abs. 1 PatG setzt die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer
früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung voraus, dass vor Ablauf
des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren
Anmeldung angegeben sowie eine Abschrift der früheren Anmeldung eingereicht
wird. Das DPMA soll dadurch überprüfen können, ob die prioritätsbegründende
und die prioritätsbeanspruchende Anmeldung dieselbe Erfindung betreffen.
Im vorliegenden Fall ist es insoweit unstreitig, dass mit den Anmeldeunterlagen
ein Satz mit englischsprachigen Zeichnungen eingereicht wurde. Ebenso unstreitig
ist es, dass die eingereichten Figuren identisch sind mit den Figuren der
prioritätsbegründenden Voranmeldung. Dies gilt für die Anzahl der Figuren ebenso
wie für deren englischsprachige Erläuterungen und Nummerierung mit den
Nummern 1, 2A, 2B, 3, 4 und 5. Das DPMA hat in dem angefochtenen Beschluss
aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der eingereichte Zeichensatz - im
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Gegensatz zu der von der Anmelderin als solche benannten "Abschrift" der
Voranmeldung - nicht die Kennzeichnung "Attorney Docket No. 4041A-000472-US
DIAM-001567-US; PN188131-US“ bzw. das dort auf der ersten Seite angeführte
Aktenzeichen der früheren Anmeldung „US 15/605435 25.05.2017" aufweist.
Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang jedoch zunächst zu
berücksichtigen, dass sich aus der eingereichten Abschrift ohne weiteres
ersichtlich ergibt, dass auch die Voranmeldung insgesamt 6 Figuren mit der
übereinstimmenden Nummerierung 1, 2A, 2B, 3, 4, und 5 umfasste. Denn auf
Seite 3 der von der Anmelderin eingereichten Abschrift der früheren Anmeldung
US 15/605435 25.05.2017 findet sich unter der hervorgehobenen Überschrift
"DRAWINGS" jeweils eine Benennung der jeweiligen Figurennummer mit einer
kurzen Anmerkung, was die betreffende Figur zeigt. Bei dieser Schlage war es für
das DPMA im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung ohne weitergehende
Ermittlungen oder aufwändige Detailprüfung feststellbar, dass es sich bei den
eingereichten Figuren sowohl um die der US-Voranmeldung als auch um die der
deutschen Anmeldung handelte, deren Übersetzung von der Anmelderin mit
Eingabe vom 23. August 2018 nachgereicht wurde. Dass dies auch vom DPMA im
Rahmen der durchgeführten Offensichtlichkeitsprüfung so gewertet wurde, ergibt
sich aus den Feststellungen der amtlichen Bibliografie-Mitteilung vom 9.
September 2018, die der Anmelderin ohne jeden Hinweis auf die Notwendigkeit
der Nachreichung von Unterlagen, sondern mit der Feststellung der geltend
gemachten Priorität übermittelt wurde. Bei der Bibliografie-Mitteilung handelt es
sich um einen Bescheid, mit dem die Angaben dokumentiert werden, die für alle
späteren Veröffentlichungen des DPMA zur Patentanmeldung vorgesehen sind.
Die zuvor durchgeführte Offensichtlichkeitsprüfung gemäß § 42 PatG - die auch
die Prüfung der Prioritätserklärung umfasst - stellt dementsprechend keine
lediglich unqualifizierte Sichtung der eingereichten Unterlagen dar. Vielmehr
beinhaltet sie die Prüfung und Würdigung der Anmeldung aufgrund der Sach- und
Fachkenntnisse der zuständigen Prüferin bzw. des Prüfers. Das Ergebnis dieser
Prüfung wird den Anmeldern dann in Form der Bibliografie-Mitteilung übermittelt.
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Diese enthielt im vorliegenden Fall neben weiteren Feststellungen, u.a. zu dem
vom DPMA anerkannten Anmeldetag, der Bezeichnung der Erfindung und den
benannten Erfindern, unter dem Punkt "Priorität" die Angabe "25.05.2017 US
15/605,435". Diese Anerkennung der geltend gemachten US-Priorität durch das
DPMA wäre im Übrigen im weiteren Prüfungsverfahren auch nicht mehr infrage
gestellt, sondern im Falle einer Erteilung des Patents übernommen worden. Zur
Anerkennung der beanspruchten Priorität kam es ausschließlich durch die
Eingabe der Anmelderin vom 7. November 2019, die nach deren Vortrag aufgrund
eines kanzleiinternen Versehens erfolgte.
Nach alldem ist es vor dem dargestellten Hintergrund sachgerecht, zugunsten der
Anmelderin davon auszugehen, dass in dem vorliegenden Einzelfall die von ihr
innerhalb der maßgeblichen 16-Monatsfrist eingereichten Dokumente als
ausreichend anzusehen sind, um die Anforderungen des § 41 Abs. 1 PatG zu
erfüllen. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Verwirkung des
Prioritätsanspruchs, wäre es unverhältnismäßig, die Wirksamkeit der
Anspruchnahme der Priorität der US-Anmeldung trotz der dargelegten
Gesamtumstände letztlich davon abhängig machen zu wollen, ob von der
Anmelderin innerhalb der 16 Monatsfrist des § 41 Abs. 1 PatG ein Doppel des
bereits bei den Akten befindlichen Zeichensatzes eingereicht wurde oder nicht.
Die Anmeldung hat somit die Priorität der Voranmeldung US 15/605435 vom
25. Mai 2017 wirksam in Anspruch genommen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Heimen Schell
Full & Egal Universal Law Academy