ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat30.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 30/23 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Patent . (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents Nr. ., das mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 31. Juli 2023 erteilt wurde. Ihre gegen den Erteilungsbeschluss gerichtete Beschwerde, mit der sie die Erteilung des Patents in geänderter Fassung begehrte, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. September in vollem Umfang zurückgenommen und die Erstattung der Beschwerdegebühr beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, : 80 Abs. 4 PatG. Die Beschwerdegebühr ist mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde verfallen. Über die beantragte Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit gem. : 80 Abs. 3 PatG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Vorliegend sind Billigkeitsgründe für die Rückzahlung weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war. - 3 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, : 78 Rn. 15) und ist gem. : 99 Abs. 2 PatG sowie in entsprechender Anwendung von : 99 Abs. 1 ZPO nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Benkard/Fricke, PatG, 12. Aufl. 2023, : 100 Rn. 6). Dr. Hock Schell Lachenmayr-Nikolaou
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