ECLI:DE:BPatG:2022:031122B1Wpat36.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 36/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung
(wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) eine dort unter dem Aktenzeichen … geführte
Patentanmeldung mit der Bezeichnung … ein. Er zahlte die 9. Jahresgebühr nicht
innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist. Mit Schreiben des DPMA vom 15. Juni
2020, eingegangen am 19. Juni 2020, wurde der patentanwaltliche Vertreter des
Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Jahresgebühr noch bis zum 31.
Juli 2020 (mit Zuschlag) entrichtet werden könne, anderenfalls die Anmeldung als
zurückgenommen gelte. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 beantragte der
Patentanwalt eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen
vorangegangenen Zwischenbescheid des DPMA, ohne auf die Jahresgebühr
einzugehen. Am 22. Oktober 2020 wurde die Rücknahme der Anmeldung wegen
Nichtzahlung der Jahresgebühren in das Register eingetragen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2021, eingegangen per Fax am 29. Juli 2021, beantragte
der Beschwerdeführer persönlich beim DPMA die Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der 9. Jahresgebühr. Unter Vorlage verschiedener (u.a. ärztlicher)
Bescheinigungen legte er dar, aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen
sei ihm eine fristgerechte Zahlung nicht möglich gewesen. Ferner reichte er zur
Glaubhaftmachung Unterlagen aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen. Zudem legte er einen
Überweisungsnachweis vom Freitag, den 30. Juli 2021 über die Zahlung der 9.
Jahresgebühr zzgl. Zuschlag vor. Die Zahlung wurde der Bundeskasse am Montag,
den 2. August 2021 gutgeschrieben.
Das DPMA teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenbescheid vom 19. August
2021 mit, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist u.a. wegen
Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 PatG und weil die vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen unzureichend seien voraussichtlich nicht möglich sei.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seinen
Antrag, verwies auf seine gesundheitliche Situation sowie seine persönlichen
Verhältnisse und reichte weitere Belege ein.
Mit Beschluss des DPMA vom 27. Januar 2022 wurde der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Zahlung der 9. Jahresgebühr einschließlich des Verspätungszuschlags zurück-
gewiesen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, das Verschulden zur
fristgerechten Zahlung der Jahresgebühr sei nicht ausgeräumt worden.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde ein. Zur
Begründung verwies er auf seine persönlichen Verhältnisse und vertrat die
Auffassung, dass er die Frist nicht schuldhaft versäumt habe. Er leide an einer
chronischen Krankheit mit zeitweiser Bewegungsunfähigkeit infolge einer
psychischen Erkrankung. Er sei mittellos und Opfer unberechtigter Straf-
verfolgungsmaßnahmen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und
verschiedener gegen ihn geführten Gerichtsverfahren, die mittlerweile eingestellt
seien oder mit seinem Freispruch geendet hätten, sei er unverschuldet in eine Lage
gekommen, in der er die Fortführung des Anmeldeverfahrens einschließlich
Gebührenzahlung nicht habe betreiben können.
Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht
vorgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 27. Januar 2022 aufzuheben
und ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 9. Jahresgebühr
einschließlich Verspätungszuschlags zu gewähren.
Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Hinweis vom 8. August 2022 auf seine
vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach die Beschwerde voraussichtlich
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zurückzuweisen sein werde. Auf diesen Hinweis hin hat der Beschwerdeführer
nochmals auf seine schwierige persönliche Situation verwiesen, aufgrund der es zu
einer Verzögerung der Entrichtung der Beschwerdegebühr gekommen sei. Hierzu
hat er weitere Unterlagen eingereicht und um eine Entscheidung gebeten.
Auf die Verfahrensakten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PatG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der 9. Jahresgebühr bleibt
ohne Erfolg, denn die Voraussetzungen zur Gewährung der Wiedereinsetzung nach
§ 123 PatG sind nicht gegeben. Danach kann Wiedereinsetzung gewährt werden,
wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschulden verhindert war,
eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach den gesetzlichen Vorschriften einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, er die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten
nach Wegfall des Hindernisses beantragt und die versäumte Handlung in der Frist
nachholt. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Zahlung der 9. Jahresgebühr mit
Verspätungszuschlag versäumt und dadurch als Anmelder einen Rechtsnachteil
i. S. d. § 123 Absatz 1 Satz 1 PatG - hier: Rücknahmefiktion gemäß § 58 Absatz 3
PatG - erlitten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch
nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 PatG gestellt und
der Beschwerdeführer hat das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis auch
nicht glaubhaft gemacht.
Die 9. Jahresgebühr war - ausgehend vom Anmeldetag 10. Januar 2012 - am 31.
Januar 2020 fällig und konnte bis zum 31. Juli 2020 mit Verspätungszuschlag
entrichtet werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
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erst am 31. Juli 2021 gestellt und die Zahlung durch Überweisung erfolgte gemäß
§ 2 PatKostZV am 2. August 2021, mithin etwa ein Jahr später. Der
Beschwerdeführer hat den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt und
auch die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt.
Selbst nach seinem eigenen Vortrag war der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht
durchgängig - ohne Verschulden verhindert, die Zahlungsfrist einzuhalten. Ohne
Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt beachtet, die nach den subjektiven
Verhältnissen zumutbar war. Wann genau der Beschwerdeführer Kenntnis davon
erlangte, dass seine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen
ist, bleibt auch nach seinem Vortrag unklar. Er beruft sich in diesem Zusammenhang
darauf, dass er im maßgeblichen Zeitraum aus gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Gründen dauerhaft ohne Verschulden nicht in der Lage war, das
Anmeldeverfahren zu betreiben, insbesondere die Gebühren rechtzeitig zu zahlen.
Mangels genügender Glaubhaftmachung der vorgetragenen gesundheitlichen
Situation als Hinderungsgrund vermag der Beschwerdeführer die Säumnis im
Ergebnis jedoch nicht zu entschuldigen.
Eine Erkrankung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar durchaus
rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund
für eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist durchgreift, wenn sie so schwer
war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern
auch außerstande war, einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu
beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (vgl. BVerwG Beschluss
vom 27. September 1993 - Az 4 NB 35.93; BSG, Beschluss vom 17.05.2016 – Az.
B 13 R 67/16 B; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 40ff. m.w.N.). Wird eine
Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, muss grundsätzlich ein
ärztliches Attest vorgelegt werden, aus dem sich die Schwere und die Dauer der
Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben.
Die vorgelegten ärztlichen Atteste über das Vorliegen einer (chronischen)
psychischen Erkrankung … sind schon nicht geeignet, für den gesamten
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maßgeblichen Zeitraum ein krankheitsbedingtes Hindernis glaubhaft zu machen.
Soweit mit ärztlichen Attesten … dem Beschwerdeführer eine psychische
Dauererkrankung bescheinigt wird, ergibt sich aus ihnen nicht, dass es dem
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seither ununterbrochen
unmöglich gewesen sein sollte, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte
fristwahrend tätig zu werden. Gegen eine Ursächlichkeit der diagnostizierten
Erkrankung für die spätere Säumnis spricht auch, dass er die Jahresgebühren
einschließlich der 8. Jahresgebühren, die erst nach diesen Attesten fällig wurden,
rechtzeitig gezahlt hat. Auch die psychotherapeutische Bestätigung … , die dem
Beschwerdeführer eine Diagnose gemäß … bescheinigt, lässt nicht erkennen, dass
er ununterbrochen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die fälligen Gebühren
bis Fristende im Juli 2020 zu entrichten oder Dritte zu beauftragen, entsprechend
tätig zu werden. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seit Beginn
des Jahres 2020 dauerhaft krankheitsbedingt gehindert war, die versäumte
Handlung nachzuholen oder Dritte damit zu beauftragen, ist dieses Hindernis
spätestens am 19. Mai 2021 entfallen. Denn an diesem Tag hat er ausweislich des
vorgelegten Protokolls des Sozialgerichts … vom 19. Mai 2021 persönlich in
anwaltlicher Begleitung an der dortigen mündlichen Verhandlung in eigener Sache
teilgenommen. Einen Hinweis auf eine krankheitsbedingte Einschränkung des
Beschwerdeführers ist dem Protokoll nicht zu entnehmen und wird auch nicht
vorgetragen, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein krankheitsbedingtes
Hindernis, seine Angelegenheiten selbst zu regeln oder den vor Ort anwesenden
Anwalt zu beauftragen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen und die
Gebührenzahlung an das DPMA zu veranlassen, nicht mehr glaubhaft gemacht ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde indes erst am 28. Juli 2021 gestellt, somit
mehr als zwei Monate nach dem Termin der mündlichen Verhandlung beim
Sozialgericht und nach dem Wegfall des von dem Beschwerdeführer geltend
gemachten Hindernisses.
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Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass er aufgrund seiner finanziellen
Bedürftigkeit, die er durch die Vorlage verschiedener Unterlagen zum (beantragten)
Leistungsbezug und zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu belegen sucht, nicht
in der Lage gewesen sei, die Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen, vermag er auch
daraus kein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis herzuleiten. Denn der
Mangel an Geld ist für sich genommen nicht geeignet, ein Verschulden des
Beschwerdeführers an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BPatG,
Beschluss vom 7. Februar 2000, Az. 10 W (pat) 85/99; Beschluss vom 15.04.2010
– Az. 10 W (pat) 33/08; Schulte PatG, 11. Aufl., § 123 Rn. 120). Der
Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass sich seine finanzielle Lage unvermutet
im Zusammenhang mit der 9. Jahresgebühr verschlechtert habe.
Statt die Gebühr nicht rechtzeitig zu bezahlen, hätte der zumindest zeitweilig
anwaltlich bzw. patentanwaltlich vertretene Beschwerdeführer - wenn er die für die
Gebührenzahlung erforderlichen Mittel bis Ablauf der Frist nicht aufbringen konnte
unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. PatG Verfahrenskostenhilfe für die
Jahresgebühr beantragen und damit zumindest eine Fristhemmung erreichen
können. Verfahrenskostenhilfe wurde vom Beschwerdeführer indes zu keinem
Zeitpunkt beantragt, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag bereits seit 2018 als
Leistungsbezieher gem. SGB II nur über geringes Einkommen verfügte, erhebliche
Verbindlichkeiten hatte und er bereits zuvor die Zahlung von Jahresgebühren
teilweise verzögert erst in der zuschlagspflichtigen Zeit entrichtet hatte. Beantragt
ein seit längerer Zeit bedürftiger Patentanmelder keine Verfahrenskostenhilfe,
vermag sein wirtschaftliches Unvermögen, die fälligen Gebühren innerhalb der Frist
zu entrichten, die Säumnis nicht zu entschuldigen. Falls der Beschwerdeführer
krankheitsbedingt zuvor gehindert war, entsprechende Anträge zu stellen, ist dieses
Hindernis - wie bereits dargelegt - mit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung
am 19. Mai 2021 entfallen und die Frist gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 PatG somit nicht
eingehalten.
Aus diesen Gründen haben der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde
keinen Erfolg.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Schell
Richter Schell ist an der
Unterschrift gehindert.
Dr. Hock
Heimen
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