ECLI:DE:BPatG:2023:041023B1Wpat37.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 37/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2020 007 891.5 wegen Umschreibung - 2 hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Oktober 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 beantragte der Bevollmächtigte der jetzigen Beschwerdeführerin die Umschreibung der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung auf die W. OHG. Auf Nachfrage der Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) reichte der Bevollmächtigte mit Eingabe vom 6. Februar 2022 eine Vollmacht der jetzigen Beschwerdeführerin ein und erklärte, dass diese eine Gesellschafterin der W. OHG sei. Der im Register eingetragene Patentanmelder und hiesige Beschwerdegegner hat dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 widersprochen. Mit Beschluss vom 21. März 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Umschreibungsantrag zurückgewiesen, da keine von allen Beteiligten unterzeichnete Übertragungserklärung eingereicht worden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie den Antrag auf Umschreibung der Patentanmeldung auf die W. OHG weiterverfolgt. Sie trägt vor, ihr Bevollmächtigter habe ausweislich der bereits im patentamtlichen Verfahren eingereichten Vollmacht ersichtlich nicht im - 3 eigenen Namen, sondern als ihr Vertreter gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei Mitgesellschafterin der W. OHG und handle für diese unter Anwendung des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes actio pro socio. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das DPMA mit Bescheid vom 22. August 2023 festgestellt, dass die Patentanmeldung wegen Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß : 40 (5) PatG als zurückgenommen gilt. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30. August 2023 mitgeteilt, dass sie, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte, Gelegenheit erhalte, ein dennoch bestehendes Rechtsschutzinteresse an der beantragten Umschreibung darzulegen. Anderenfalls werde ihre Beschwerde zurückzuweisen sein. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Nachdem die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung wegen Inanspruchnahme der inneren Priorität gemäß : 40 (5) PatG als zurückgenommen gilt und die Beschwerdeführerin trotz Eintritts der Rücknahmefiktion kein konkretes Rechtsschutzinteresse darlegen konnte, ist der mit ihrer Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Umschreibung unzulässig geworden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen (vgl. hierzu Benkard/Rupp-Swienty, PatG, 12. Aufl. 2023, : 30 Rn. 17, m. w. N.). Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auf weitere fallbezogene Fragen nicht mehr eingegangen werden. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (: 78 PatG). - 4 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell
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