ECLI:DE:BPatG:2022:070322B1Wpat4.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 4/22
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 122 506.4
wegen Ablehnungsgesuch
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hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin reichte die oben genannte Patentanmeldung am
27. September 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Mit
Prüfantrag der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag wurde das Prüfverfahren
eingeleitet. Am 20. Juli 2018 erfragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf
die bald endende Prioritätsfrist den Sachstand. Unter dem 27. Juli 2018 erließ die
Prüfungsstelle für Klasse H02K, besetzt mit dem Prüfer …, einen
(ersten) Prüfungsbescheid des Inhalts, dass eine Patenterteilung wegen
verschiedener, einzeln aufgezählter Mängel der Anmeldung nicht in Aussicht
gestellt werden könne. Unter dem gleichen Datum wurde von der Prüfungsstelle
auf die Sachstandsanfrage geantwortet, wobei der genannte Prüfer diese als
erledigt bezeichnete und im Übrigen sinngemäß ausführte, das DPMA sei
allgemein bemüht, bei prio-sensitiven Anmeldungen rechtzeitig ein Recherche-
ergebnis zu übermitteln, man möge von nicht gebotenen Eingaben absehen, um
die Personalressourcen zu schonen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere ihres
genauen Wortlauts, wird auf die Schreiben vom 27. Juli 2018 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2018 lehnte die Beschwerdeführerin den Prüfer
der Prüfungsstelle wegen des Besorgnisses der Befangenheit ab. In demselben
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Schriftsatz nahm sie auch inhaltlich zu dem Prüfungsbescheid Stellung. Zur
Besorgnis der Befangenheit führte die Beschwerdeführerin aus, das Gesuch
werde darauf gestützt, der Prüfer habe in der Antwort auf die Sachstandsanfrage
und in dem Prüfbescheid ein unsachliches Verhalten, das unter keinem
Gesichtspunkt mehr als sachbezogen gewertet werden könne, eine völlig
abwegige und offensichtlich falsche Argumentation in dem Prüfbescheid zum
Ausdruck gebracht sowie ein Verhalten gezeigt, das den Anschein der Willkür
erwecke und den Eindruck einer unsachlichen Einstellung aufdränge. Denn der
Prüfer habe die Wichtigkeit der Anmeldung in Abrede gestellt und der
patentanwaltlich vertretenen Anmelderin durch seine überflüssigen Belehrungen
seine Voreingenommenheit gezeigt. Das unsachliche Verhalten des Prüfers werde
auch in der Bewertung der Anmeldung im Prüfbescheid fortgesetzt, wo er die
gewählten Merkmalsbezeichnungen des Gegenstandes der Anmeldung als „bis an
die Grenze der Unverständlichkeit reichenden Kauderwelsch“ nenne. Das
prüferseitige Verunglimpfen der Wahl der Begriffe sei weder sachdienlich noch
könne es in irgendeiner Weise als sachbezogen gewertet werden, sondern sei ein
persönlicher Affront gegen die Beschwerdeführerin. Weitere aufgeworfene Fragen
im Bescheid demonstrierten eine fehlende sachliche Eignung zum Prüfen der
vorliegenden Erfindung und könnten nur noch schwer als sachbezogen gewertet
werden. Des Weiteren rügt sie, der Prüfer habe ihrer Ansicht nach überholte oder
nicht einschlägige Rechtsprechungszitate im Prüfungsbescheid genannt und auch
im Übrigen fehlerhafte Rechtsansichten der Prüfung zugrunde gelegt. Seine
Argumentation sei völlig abwegig und offensichtlich falsch, wenn im
Prüfungsbescheid einer späteren Instanz eine Schlechterstellung der Anmeldung
nahegelegt werde sowie bestehende Beschleunigungsmöglichkeiten grundsätzlich
in Abrede gestellt würden und dadurch interne Arbeitsanweisungen des DPMA
missachtet würden. Die fehlerhafte Argumentation werde auch durch die
Aufforderung belegt, nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzulässige
Änderungen in den Anmeldeunterlagen, etwa durch Umbenennung von
Merkmalen vorzunehmen.
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Die Patentabteilung 32 hat mit Beschluss vom 29 Januar 2020 das
Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird angeführt, es
sei schon zweifelhaft, ob das Ablehnungsgesuch überhaupt gegen einen
bestimmten Prüfer gerichtet sei, dies könne allerdings dahinstehen, da das
Gesuch bereits aus anderen Gründen unzulässig sei. Denn die Beschwerde-
führerin habe analog § 43 ZPO ihr Recht auf Geltendmachung eines
Ablehnungsgrundes verwirkt, weil sie, ohne eine Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch abzuwarten, das Prüfungsverfahren mit ihrer sachlichen
Stellungnahme fortgesetzt habe, ohne erkennbar zu machen, dass die
Verhandlung in der Sache nur unter Vorbehalt erfolge.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin dagegen
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ihren Vortrag wiederholt und
vertieft und führt ergänzend dazu aus, das Ablehnungsgesuch sei eindeutig auf
das Verhalten des namentlich genannten Prüfers bezogen, der sowohl Prüf-
bescheid als auch die Antwort auf die Sachstandsanfrage verantworte und
deshalb auch gegen diesen gerichtet. Zudem sei das Gesuch nicht unzulässig, da
ein Verhandeln zur Sache nach Geltendmachung des Ablehnungsgrundes
unschädlich sei.
Sinngemäß beantragt die Beschwerdeführerin,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 32 vom 29. Januar 2020
aufzuheben und dem Antrag auf Ablehnung des Patentprüfers …
stattzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Patentabteilung hat die beantragte
Ablehnung des Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Patentabteilung ist das Ablehnungsgesuch
allerdings zulässig. Im Ausgangspunkt geht die Patentabteilung zutreffend davon
aus, dass die Zulässigkeit nicht schon fehlt, weil in dem Antrag der abgelehnte
Prüfer nicht namentlich genannt wird. Denn die Erklärung der patentanwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin ist insoweit auslegungsbedürftig und -fähig. Aus
dem Schriftsatz vom 7. November 2018, in dem der Name des Verfassers der
beanstandeten Schreiben vom 27. Juli 2018 mehrfach genannt wird, geht
hinreichend deutlich hervor, dass dem Ablehnungsgesuch gerade die schriftlichen
Äußerungen des Prüfers, der den Bescheid erlassen hat, zugrunde liegen.
Das Ablehnungsgesuch ist weiterhin nicht gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m.
§ 43 ZPO deshalb verwirkt, weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
7. November 2018 auch in eine Sachdiskussion mit dem DPMA eingelassen hat,
ohne diese ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Die Äußerungen zu den
gerügten Mängeln der Anmeldung stellen zwar ein Einlassen in eine Verhandlung
dar. Indes ist dies zumindest zeitgleich mit bzw. erst nach der Geltendmachung
des Ablehnungsgrundes geschehen und führt damit - entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Beschluss - nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts gemäß
§ 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 43 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2016, 887; Zöller/
Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 43 Rn. 8). Diese Vorschrift regelt ausdrücklich nur
einen Fall, in dem sich eine Partei trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes rügelos
auf die weitere Verhandlung einlässt, was hier nicht zutrifft.
Das Ablehnungsgesuch ist aber nicht begründet.
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Gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Ablehnungs-
gesuch wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu
rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören hierzu nur objektive
Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung
die Befürchtung wecken können, der Prüfer stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive
Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O.,
§ 42 Rn. 9).
Hiervon ausgehend geben die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Gründe bei objektiver Betrachtung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit
des Prüfers ihr gegenüber zu zweifeln.
Die Prüferablehnung wegen Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für
unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Prüfers zu wehren (vgl. BGH NJW
2002, 2396, juris Tz. 7). Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in
dem hierfür gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung vorgesehenen
Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen, nicht im Verfahren über
das Ablehnungsgesuch. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung
kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2012, 61, Tz. 7). Denn selbst
fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, sondern nur
dann, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder
Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 28 m. w. N.). Dies ist hier
nicht feststellbar.
Eine dienstliche Äußerung des Prüfers ist nicht zu den Akten gelangt, sie dient der
weiteren Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung. Da hier ausschließlich der
Inhalt des vorliegenden Schriftverkehrs maßgeblich ist, war diese entbehrlich, da
eine weitergehende Feststellung ausscheidet.
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Soweit die Beschwerdeführerin das Ablehnungsgesuch auf die Antwort auf die
Sachstandsanfrage stützt, ist ein unsachliches oder ein willkürlich erscheinendes
Verhalten des Prüfers oder eine fehlerhafte Argumentation, die bei einer
verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, nicht zu
erkennen. Der Prüfer teilt zunächst in der Sache zutreffend mit, dass sich die
entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin und der Erlass des
Prüfbescheids zeitlich überschnitten haben und die Sachstandanfrage damit
erledigt ist. Die daran anschließenden Ausführungen beziehen sich, da die
Sachstandanfrage selbst damit erledigt ist, ersichtlich auf die allgemeine
Verfahrensweise der Prüfungsstellen des DPMA bei Sachstandsanfragen und
Beschleunigungsgesuchen, die allgemeine Bearbeitungsreihenfolge der Eingänge
und den Hinweis, von Eingaben wie Sachstandsanfragen und Beschleunigungs-
gesuchen möglichst abzusehen, da sie Personalressourcen binden, die für die
inhaltliche Prüfung der Anmeldungen benötigt werden. Eine derart allgemein
gehaltene, ersichtlich auf eine Vielzahl von Eingaben angepasste Mitteilung über
die Arbeitsweise der Prüfungsstellen ist weder unsachlich noch erweckt sie den
Anschein der Willkür. Sie vermag nach objektiven Maßstäben bei einer
verständigen Partei – selbst wenn dies als belehrend empfunden wird – nicht den
Eindruck vermitteln, der Prüfer sei ihr oder ihrem Anliegen gegenüber
voreingenommen. Gleiches gilt auch für die Frage, welchen Grad der Wichtigkeit
der Gegenstand der Anmeldung bzw. die Anmeldung selbst aufweise. Entgegen
der Annahme der Beschwerdeführerin befasst sich das Schreiben nicht damit, ob
die konkrete Anmeldung wichtig sei, sondern belässt es bei den bereits
dargelegten allgemeinen Ausführungen, welche Sachen vorrangig bearbeitet
werden, die einer verständigen Partei keinen Anhaltspunkt für fehlende
Unvoreingenommenheit geben können.
Auch aus dem Inhalt des Prüfbescheides lässt sich eine Besorgnis der
Befangenheit des Prüfers nicht begründen. In der von der Beschwerdeführerin
insoweit hauptsächlich zur Begründung herangeführten Textpassage „Die in
einem bis an die Grenze der Unverständlichkeit reichenden Kauderwelsch (was ist
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ein „Leiterkörper“ mehr als ein Leiter?; was ist eine „flächenhafte Grundplatte“
mehr als eine Grundplatte? etc.) geschriebene Anmeldung verfehlt das Ziel die
Öffentlichkeit unmissverständlich über den angestrebten Patentschutz in Kenntnis
zu setzen, signifikant. Ob dies im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahren
überhaupt geheilt werden kann, wird sich nach diesseitiger Auffassung nicht ohne
Durchführung einer Anhörung klären lassen.“ (vgl. S. 3 des Prüfbescheides vom
27.7.2018) kritisiert der Prüfer mit eigenen Formulierungen den seiner Auffassung
nach bestehenden Mangel der Anmeldung, die unter Schutz gestellte Erfindung
klar und deutlich zu umschreiben. Das Beanstanden eines solchen Mangels ist
ohne Weiteres sachgerecht und nicht willkürlich. Auch die Formulierung „bis an die
Grenze der Unverständlichkeit reichenden Kauderwelsch“ im Sinne einer aufgrund
von zu vielen Fremdwörtern, Fachausdrücken o. Ä. unverständlichen oder schwer
verständlichen Ausdrucksweise kann vor dem Hintergrund der in der vorliegenden
Anmeldung verwendeten Begriffskombinationen letztlich noch als sachbezogen
gewertet werden. Auch die Beschwerdeführerin räumt insoweit ein, dass der
teilweise hohe Abstraktionsgrad in Patentanmeldungen und dabei auftretenden
Wortschöpfungen die Verständlichkeit für das Publikum beeinträchtigen kann.
Dementsprechend wird die Notwendigkeit, bei Patenten präzise darüber zu
informieren, was unter Schutz gestellt wird, auch in Literatur und Praxis durchaus
kontrovers diskutiert. Der Prüfer kleidet diesen Aspekt zwar in sehr pointierte
Schlagworte, er verlässt dabei jedoch nicht den Boden eines sachlichen
Meinungsaustausches. Ob die in der Patentanmeldung von der Anmelderin
verwendeten Begriffe in rechtlicher Hinsicht geeignet sind und ob die
Prüfungsstelle den Erfindungsgegenstand technisch zutreffend bewertet hat, ist
nicht Gegenstand der Prüfung des Ablehnungsgesuches, da die entsprechenden
Ausführungen im Prüfungsbescheid jedenfalls noch sachbezogen und nicht
offenbar rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich sind.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorträgt, die Befangenheit des Prüfers
ergebe sich auch daraus, dass er ihrer Auffassung nach in dem Prüfbescheid
ältere, mit den internen Vorgaben des DPMA nicht mehr konforme, unnötige oder
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auf die Anmeldung nicht passende Rechtsprechungszitate verwendet habe,
berührt dies ebenfalls die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch den
zuständigen Prüfer. Ob die in dem Bescheid vorgenommenen rechtlichen
Erwägungen oder Bewertungen zutreffen oder nicht, und ob einzelne fachliche
Ausführungen fehlerbehaftet sind, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Dies gilt
auch, soweit sich der Prüfer zum weiteren Verlauf des Verfahrens äußert. Dabei
handelt es sich ausdrücklich um vorläufige Auffassungen, die bei der Partei nicht
den Eindruck erwecken können, die Meinung des Prüfers sei schon zu diesem
Zeitpunkt endgültig festgelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
sich durch verschiedene in den Prüfungsbescheid aufgenommene Hinweise
belehrt und geschulmeistert fühlt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Prüfer
ist nicht gehindert, auch einer patentanwaltlich vertretenen Anmelderin die ihm
erforderlich erscheinenden Hinweise zu erteilen. Dies begründet nicht die
Besorgnis der Befangenheit, wenn es – wie hier - in sachlicher Form geschieht
und auch nicht zu befürchten ist, dass durch die Art und Weise der
Hinweiserteilung das Mandatsverhältnis beeinträchtigt wird, etwa die
grundsätzliche Eignung des Bevollmächtigten angezweifelt wird.
Soweit die Beschwerde die fachliche Kompetenz des zuständigen Prüfers in Frage
stellt, enthält dieser Vortrag ebenfalls keine die Besorgnis der Befangenheit
tragenden Gründe. Die als Argumente angeführten Passagen des Prüfbescheides
befassen sich ausnahmslos mit dem Gegenstand der Anmeldung. Ob diese
Ausführungen vornehmlich zur Herstellung der Patentfähigkeit sachlich zutreffen,
ist – wie bereits ausgeführt - nicht im Ablehnungsverfahren, das nicht der
sachlichen Fehlerkontrolle dient, zu entscheiden, sondern im weiteren
Erteilungsverfahren. Aus der Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung ergibt sich
grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, es sei denn, dies beruhte auf
Voreingenommenheit oder Willkür. Dass diese Ausführungen im Bescheid ihre
Ursache in einer unsachlichen inneren Einstellung des Prüfers gegenüber der
Beschwerdeführerin haben, ist nicht feststellbar. Soweit die Beschwerdeführerin
weitergehend argumentiert, der Prüfer verstehe den technischen Inhalt nicht
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ausreichend und komme somit zu völlig abwegigen und offensichtlich falschen
Ergebnissen und handele willkürlich, kann dem nicht zugestimmt werden. Zwar
kommt der Prüfer zu anderen Bewertungen als die Beschwerdeführerin, was dem
Wesen eines Prüfungsverfahrens entspricht. Seine Argumentation ist aber weder
willkürlich, noch widerspricht sie allgemeinen Denkgesetzen und ist auch in sich
nachvollziehbar. Dass dieser Vorwurf im Ergebnis unzutreffend ist, zeigt nicht
zuletzt die inhaltliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die belegt, dass es
ihr ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich war, auf die im Prüfbescheid
genannten Mängel zu erwidern und diese zum Teil auch zu beseitigen.
Auch in der Gesamtschau des vom zuständigen Prüfers gezeigten Verhaltens
ergibt sich kein Anlass zu der Annahme, er sei gegenüber der Beschwerdeführerin
voreingenommen und nicht in der Lage oder Willens, die Prüfung neutral und mit
der erforderlichen Sachlichkeit durchzuführen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
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5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock Schell Heimen
Sp
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