ECLI:DE:BPatG:2023:060223B1Wpat43.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 43/22 ________________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 048.6 hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen. - 2 Gründe I. Der Anmelder reichte am 27. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Stromerzeugung mit Uran" ein, die dort unter dem Aktenzeichen 10 2019 003 048.6 erfasst wurde. Mit Schreiben des DPMA vom 10. September 2019 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass u.a. die Anmeldegebühr nicht gezahlt worden sei. Diesem Schreiben widersprach der Anmelder mit seinem Schreiben vom 13. September 2019 und machte geltend, er habe am 9. Juni 2019 einen Betrag von 350 Euro überwiesen. Für Handlungen Dritter sei er nicht zuständig. Offensichtlich beachte die zuständige Mitarbeiterin des DPMA in ihrem Schreiben vom 10. September 2019 auch : 44 Abs. 2 Patentgesetz nicht, weshalb er ihre Entlassung beantrage. Das DPMA erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2019, dass bislang kein Gebühreneingang festzustellen sei. Um nach einer möglichen Einzahlung recherchieren zu können, werde der Anmelder um Angabe entsprechender Daten gebeten. Gegen diese Mitteilung wandte sich der Anmelder mit seinem als "Widerspruch zum Schreiben vom 30. September 2019" bezeichneten Schreiben. Die zuständige Mitarbeiterin zweifle nun zum wiederholten Male seine Zahlungen an, weshalb er sie auffordere, künftig sorgfältiger zu arbeiten, da er für Handlungen von Dritten nicht zuständig sei. Dieser Widerspruch wurde vom DPMA als Beschwerde im Sinne des : 73 Abs. 1 PatG gewertet und dem Bundespatentgericht (BPatG) vorgelegt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 hat das BPatG den Vorgang an das DPMA zurückgegeben und darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Anmelders vom 30. September 2019 nicht als Beschwerde zu verstehen sei und zudem kein - 3 rechtsmittelfähiger Beschluss des DPMA vorliege, so dass eine Beschwerde hier ohnehin unstatthaft wäre. In der Folgezeit hat sich der Anmelder mit einer Klage gegen das Bundespatentgericht an das Verwaltungsgericht Potsdam gewandt und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe drei Verfahren zurückgewiesen, weil angeblich die erforderlichen Gebühren nicht bezahlt worden seien. Dagegen habe er beim Sparkassen- und Giroverband Beschwerde eingelegt, die jetzt beim Amtsgericht Berlin-Mitte geführt werde. Zudem müsse nicht er als der Urheber, sondern der Gegner zahlen. Er fordere die Urkunden. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts Potsdam, das Klagebegehren bleibe bislang ganz unklar, weshalb auch noch nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam geprüft werden könne, hat der Anmelder ergänzend vorgetragen, es werde bei ihm fast täglich eingebrochen, weshalb der Bestand seiner Dokumente fast täglich wechsle. Er bitte, die gegen drei Beschwerdebeschlüsse des Bundespatentgerichts gerichtete Klageschrift als ein Verfahren zu behandeln, da es sich in allen drei Fällen um falsche Klassen und falsche Verdächtigungen handle. Nach altem Brauch solle der Gegner seiner Erfindung die Gebühren zahlen. Er fordere gültige Aktenzeichen, seine Patente und die zugehörigen Entgelte sowie die Bestrafung der Kriminellen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Sache zur weiteren Entscheidung an das Bundespatentgericht verwiesen, soweit die Klage des Anmelders gegen das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren 7 W (pat) 1/20 gerichtet war. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit der Kläger die Sachbehandlung in dem Verfahren 7 W (pat) 1/20 beanstande, liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Klagebegehren vor, da das Bundespatentgericht die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe des Klägers mangels beschwerdefähiger Entscheidung des DPMA nicht als Beschwerde ausgelegt habe. - 4 Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen die Mitteilung der Prüfungsstelle 34 des DPMA vom 23. September 2019 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Es liegt kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des : 73 Abs. 1 PatG vor. 1. Beschluss im Sinne des : 73 PatG ist eine Entscheidung der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des DPMA, durch die eine abschließende Regelung getroffen wird, welche die Rechte eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten berühren kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG/EPÜ, 11. Aufl., : 73 PatG, Rn 22, 26). Die hier verfahrensgegenständliche Mitteilung des DPMA vom 23. September 2019 besitzt keinen solchen Entscheidungscharakter und ist damit kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss im Sinne des : 73 PatG. Gemäß ihrem Wortlaut: "Um nach Ihrer Einzahlung recherchieren zu können, benötigen wir folgende Informationen" stellt die Mitteilung vom 23. September 2019 vielmehr lediglich einen Hinweis darauf dar, dass zum Zwecke einer durchzuführenden Recherche nach der vom Anmelder geltend gemachten Zahlung von 350 Euro, noch geeignete Unterlagen benötigt würden. Bei dem Schreiben der Prüfungsstelle 34 vom 23. September 2019 handelt es sich somit ihrem Inhalt nach ersichtlich um eine bloße Mitteilung bzw. Anfrage, jedoch nicht um eine Entscheidung im Sinne des : 73 PatG, mit der eine abschließende Regelung getroffen wurde, welche die Rechte des Anmelders hätte berühren können. 2. Dem entspricht im Übrigen auch die äußere Formdes fraglichen Schreibens, das weder mit einer Unterschrift noch mit einer elektronischen Signatur versehen wurde, sondern - wie bei bloßen Mitteilungen des Patentamtes üblich - im Briefkopf lediglich den in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen einer Mitarbeiterin des - 5 DPMAals Kontaktpersonbenennt sowie am Schluss des Schreibens die zuständige Prüfungsstelle 34 als verantwortliche Organisationseinheit. 3. Die gegen die Mitteilung vom 23. September 2019 gerichtete Beschwerde ist daher unstatthaft und somit unzulässig. 4. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerde als unzulässig verworfen wird (: 79 Abs. 2 Satz 2 PatG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 6 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell Sp
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