ECLI:DE:BPatG:2024:080124B1Wpat5.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 5/23 ________________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Januar 2024 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: - 2 Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Patentanmeldung 10 2017 110 778.9 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 8. Mai 2020 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfristen keine Stellungnahme der Anmelderinnen erfolgt war. Der Beschluss wurde dem Vertreter der Anmelderinnen am 8. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2023 stellten die Anmelderinnen einen Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde vom DPMA mit Beschluss vom 20.Januar 2023 als verspätet zurückgewiesen, da der Schriftsatz erst am 18. Januar 2023 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des : 123a (2) PatG beim DPMA eingegangen sei. Ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde haben die Anmelderinnen nach einem Zwischenbescheid des Senats mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde zurückgenommen haben, war nur noch über ihren Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden (: 80 (4) PatG). - 3 Da die Beschwerde rechtswirksam eingelegt wurde, ist die fristgerecht entrichtete Beschwerdegebühr verfallen. Die später erfolgte Rücknahme der Beschwerde ändert daran nichts, da der eingetretene Verfall der Gebühr hiervon unberührt bleibt (vgl. hierzu auch Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, : 80, Rn. 23). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann zwar gemäß : 80 (3) PatG vom Patentgericht angeordnet werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des konkreten Falles unbillig erscheint, die Gebühr einzubehalten, etwa, weil für die Beschwerdeeinlegung ein Verfahrensfehler des Patentamts ursächlich war. Solche Umstände sind vorliegend aber nicht gegeben. Eine Erstattung der Beschwerdegebühr kommt daher nicht in Betracht. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (: 78 PatG). III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (: 100 (1) PatG; vgl. hierzu auch Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl., : 80, Rn. 21, m. w. N.). Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell
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