ECLI:DE:BPatG:2023:201123B1Wpat9.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 1 W (pat) 9/23 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Patentanmeldung 10 2008 052 644.4 wegen Weiterbehandlung hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F23G des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung 10 2008 052 644.4 aus den Gründen des zuvor ergangenen Prüfungsbescheids vom 14. Juli 2021 zurückgewiesen, nachdem innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme der Anmelderin erfolgt war. In dem Beschluss wurde auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Möglichkeit einer Weiterbehandlung nach : 123a Patentgesetz hingewiesen. Der Beschluss wurde dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen von ihm selbst unterschriebenen Empfangsbekenntnis am 20. Januar 2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. März 2023, der am 14. März 2023 beim DPMA einging, stellte der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin einen Antrag auf Weiterbehandlung der Patentanmeldung. Dieser Antrag wurde von der Prüfungsstelle für Klasse F23G mit Beschluss vom 17. März 2023 zurückgewiesen, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Anmelderin vom 20. April 2023. Anträge wurden nicht gestellt, eine Begründung der Beschwerde ist ebenfalls nicht erfolgt. In der Folgezeit hat der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin dann beim DPMA mit Eingabe vom 3. Mai 2023 im Hinblick auf den Beschluss vom 16. Januar 2023, mit dem die Anmeldung zurückgewiesen worden war, Wiedereinsetzung gemäß : 123 PatG beantragt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 31/23 geführt. - 3 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Anmelderin wurde ausdrücklich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 17. März 2023 gerichtet, mit dem ihr am 14. März 2023 beim DPMA eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung der mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F23G vom 16. Januar 2023 erfolgten Zurückweisung ihrer Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. Die Stellung des Antrags auf Weiterbehandlung und die Zahlung der Gebühr für die Weiterbehandlung sind jedoch verspätet erfolgt, wie dies die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2023 zutreffend festgestellt hat. 2. Wird eine Patentanmeldung nach Versäumung einer vom DPMA gesetzten Frist zurückgewiesen, kann die Patentanmelderin nach Maßgabe des : 123a PatG die Weiterbehandlung ihrer Anmeldung beantragen. Der Weiterbehandlungsantrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden (: 123a (2) Satz 1 PatG). Innerhalb der Monatsfrist muss darüber hinaus auch die versäumte Handlung nachgeholt (: 123a (2) Satz 2 PatG) sowie die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro gezahlt werden (: 6 (1) Satz 1 PatKostG, Nr. 313 000 des Kostenverzeichnisses, Anhang zu : 2 (1) PatKostG). 3. Im vorliegenden Fall wurde diese Monatsfrist - gegen deren Versäumung gemäß : 123a (3) PatG eine Wiedereinsetzung nicht gegeben ist - jedoch nicht eingehalten. - 4 Die Zustellung des Beschlusses vom 16. Januar 2023 über die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2023 zugestellt. Der beim DPMA am 14. März 2023 eingegangene Antrag auf Weiterbehandlung vom 9. März 2023 erfolgte somit nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist und wurde daher von der Prüfungsstelle durch den angefochtenen Beschluss vom 17. März 2023 zu Recht zurückgewiesen. 4. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (: 78 PatG). III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 5 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Lachenmayr-Nikolaou Schell
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