BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 10/04 (zu 1 Ni 3/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 3/03 (EU) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Novem-ber 2004 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 1 Ni 3/03 (EU) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-rens 1 Ni 3/03 (EU). Nach ihren Angaben handelt sie im Auftrag einer Patentan-waltskanzlei, deren Mandantin von dem Antragsgegner II, dem Beklagen des da-maligen Verfahrens, wegen Patentverletzung verklagt worden sei. Anders als die Antragsgegnerin I widerspricht der Antragsgegner II dem Antrag. Der Widerspruch wird darauf gestützt, dass die Antragstellerin den an der Akten-einsicht interessierten eigentlichen Auftraggeber nicht nenne. Aus diesem Grund - 3 - könne nicht gesagt werden, ob eigene schutzwürdige Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen. 2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von dem Antragsgegner II vorgetragenen Um-stände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahms-weise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit eine der Prozesspar-teien ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG; BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX). Der Antragsgegner II hat kein ausreichendes schutzwürdiges Gegeninteresse gel-tend gemacht. Dafür genügt es nämlich nicht, der Akteneinsicht lediglich zu wider-sprechen oder - wie es der Antragsgegner II getan hat - sich pauschal darauf zu beziehen, dass ohne Kenntnis der von der Gegenseite vertretenen Partei nicht be-urteilt werden könne, ob wesentliche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen (BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Da somit der Grundsatz der freien Akteneinsicht im vorliegenden Fall keine Ein-schränkung erfährt, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Antrag-stellerin die mit der Akteneinsicht verfolgten Interessen offen gelegt hat oder nicht. Dem Antrag ist unabhängig davon stattzugeben, dass die Antragstellerin die Man-dantin der sie beauftragenden Kanzlei nicht namhaft gemacht und deren Interesse an der Akteneinsicht nicht dargelegt hat. Dr. Landfermann Rauch Pontzen Be
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