BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 11/00 (zu 1 Ni 27/00 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 692 370 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Barton und Schramm beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 1 Ni 27/00 (EU) gewährt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antrags-gegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. - 3 - Beide Antragsgegnerinnen sind der Akteneinsicht mit der Begründung entgegen-getreten, daß die Antragstellerin nicht bekannt sei, weshalb die Vermutung beste-he, daß der Akteneinsichtsantrag im Interesse eines Dritten gestellt sei. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist damit nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Aktenein-sicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht ent-scheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht im eigenen Interesse oder für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines Dritten, kein beachtli-ches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen. Hacker Barton Schramm Be
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