BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 12/01 zu 1 Ni 22/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 391 225 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/00 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Ja-nuar 2002 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Barton und Dr. Hacker beschlossen: Der Akteneinsichtsantrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/00. Sie hat ihren Antrag auf das das erstinstanzliche Verfahren abschlie-ßende Urteil beschränkt. Die Antragsgegnerin II hat sich nicht zu dem Antrag geäußert. - 3 - Die Antragsgegnerin I ist dem Gesuch mit der Begründung entgegengetreten, daß nicht nur in den schriftsätzlichen Äußerungen der Parteien des genannten Nichtig-keitsverfahrens, sondern auch in dem Urteil des Senats vom 17. Juli 2001 im Zu-sammenhang mit der von der Klägerin (hier Antragsgegnerin II) behaupteten of-fenkundigen Vorbenutzung betriebsinterne Vorgänge behandelt worden seien. Die Antragstellerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. II. Die begehrte Einsicht in das Urteil vom 17. Juli 2001 unterliegt den für die Akten-einsicht allgemein geltenden Bestimmungen des § 99 Abs. 3 PatG (vgl Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 99 Rn 30). Danach ist die Einsicht grund-sätzlich frei, sofern nicht ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-getan wird. Ist dies der Fall, hat eine Abwägung mit den Interessen des An-tragstellers stattzufinden, soweit solche geltend gemacht worden sind. Hat der Antragsteller keine die Akteneinsicht rechtfertigenden Interessen vorgetragen, so kann schon eine pauschalere Behauptung eines Gegeninteresses genügen, um das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht zu Fall zu bringen (BGH GRUR 2001, 143 f "Akteneinsicht XV"). Nach diesen Grundsätzen ist die beantragte Ak-teneinsicht zu verwehren. Die Antragsgegnerin I hat – zutreffend – darauf hinge-wiesen, daß in dem Senatsurteil vom 17. Juli 2001 betriebsinterne Vorgänge der Beklagten behandelt werden. Insoweit ist ein gewisses Geheimhaltungsinteresse nachvollziehbar dargetan. Auf ein demgegenüber höher zu bewertendes Interesse hat sich die Antragsstellerin nicht berufen. Insoweit muß die gebotene Interessen-abwägung zu ihren Lasten ausfallen. Dr. Landfermann Dr. Barton HackerNa
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