BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 12/04 zu 1 Ni 12/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Rauch und Dipl.-Ing. Pontzen beschlossen: Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 1 Ni 12/03 (EU) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits-verfahrens 1 Ni 12/03 (EU). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben der Einsichtnahme widersprochen. Die Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, die An-tragsteller hätten weder ihren Auftraggeber noch eine sonstige Begründung ge-nannt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Informationen, die aus der Akteneinsicht gewonnen würden, auch Konkurrenten der Beklagten zur Verfügung gestellt werden könnten, was sie ablehne. Die Nichtigkeitsklägerin und Antrags-gegnerin II befürchtet nachteilige Konsequenzen für sich, wenn aktenkundig ge-machte Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten - 3 - offenkundigen Vorbenutzung stehen und interne Vorgänge bei ihr selbst und einer dritten Partei betreffen, anderen bekannt würden. Die Antragsteller haben auf die Einwände der Antragsgegnerinnen in der Weise erwidert, dass sie ihre Auftraggeberin benannt und deren Interesse an der Akten-einsicht begründet haben. Daraufhin haben die Antragsgegnerinnen ihre Wider-sprüche aufrechterhalten, ohne zu deren Begründung etwas hinzuzufügen. 2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von den Antragsgegnerinnen vorgetrage-nen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Ak-teneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtig-keitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von den Antrags-gegnerinnen vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, solche schutzwürdigen Gegeninteressen zu begründen. Der Einwand, dass die Antragsteller ihren Auftraggeber nicht genannt hätten, hat sich mittlerweile durch die Bekanntgabe der Auftraggeberin erledigt. Abgesehen davon sind Anwälte, die für einen Mandanten einen Akteneinsichtsantrag stellen, nicht gehalten, den Mandanten namhaft zu machen und dessen Interesse an der Akteneinsicht darzulegen, solange keine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und ggf. glaubhaft macht. Zur Darle-gung eines schutzwürdigen Gegeninteresses genügt es nicht, wenn eine Partei der Akteneinsicht lediglich widerspricht oder sich pauschal darauf bezieht, dass sie ohne Kenntnis der von dem Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstünden (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). - 4 - Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage Angaben über eine (behauptete) offenkundige Vorbenutzung enthält, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 39). Der weitere Hinweis auf eine mögliche Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Informationen an Mitbewerber der Antragsgegnerinnen ist ebenfalls nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Mitbewerber selber einen Akteneinsichtsantrag stellen könnten. Da somit seitens der Antragsgegnerinnen keine schutzwürdigen Interessen in dem genannten Sinn geltend gemacht worden sind, ist dem Akteneinsichtsantrag ohne weiteres stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragsteller ihrer-seits ein berechtigtes Interesses an der Akteneinsicht dargelegt haben. Dr. Landfermann Rauch Dipl.-Ing. Pontzen Pr
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