BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 12/05 (zu 1 Ni 21/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 08.05 - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 21/03 (EU) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Dezem-ber 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Pontzen und Rauch beschlossen: 1. Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 1 Ni 21/03 (EU) gewährt. Davon ausgenommen ist der am 30. November 2004 geschlossene gerichtliche Ver-gleich (Bl. 162 der Gerichtsakte). 2. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht die Akten des sich an das Nichtigkeitsverfahren anschließenden Kostenfestset-zungsverfahrens. G r ü n d e 1. Die Antragsteller beantragen Einsicht in die vollständigen Akten des Patentnich-tigkeitsverfahrens 1 Ni 21/03 (EU). Sie machen geltend, ihnen stehe ein besonde-res rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu, weil der Patentinhaber und Nich- - 3 - tigkeitsbeklagte ihre Mandantin auf das Streitpatent hingewiesen und sie aufgefor-dert habe, dieses zu respektieren. Hilfsweise seien von der Akteneinsicht Be-triebsinterna der Parteien auszunehmen; weiter hilfsweise der in der mündlichen Verhandlung geschlossene gerichtliche Vergleich und die ihn zitierenden Aktentei-le; äußerst hilfsweise sowohl die Betriebsinterna als auch der Vergleich samt die ihn zitierenden Aktenteile. Die Nichtigkeitsklägerin hat der Einsichtnahme widersprochen und meint, dafür ein schutzwürdiges Interesse zu haben. Dies betreffe insbesondere den gerichtlichen Vergleich sowie die zu dem Vergleich führenden Umstände. Da der Vergleich im Kostenfestsetzungsverfahren aufgegriffen und zitiert werde, solle auch dieser Teil der Akten nicht zugänglich gemacht werden. Die Parteien des Nichtigkeitsverfah-rens hätten in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass über dessen Ab-schluss und Inhalt Stillschweigen bewahrt und der Vergleich von der Akteneinsicht ausgenommen werden solle. Auch der Nichtigkeitsbeklagte wendet sich gegen die Akteneinsicht, soweit in Tei-len des Protokolls der mündlichen Verhandlung Interna der Parteien enthalten seien. 2. Die Antragsteller haben im Hinblick auf die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-rens ein Einsichtsrecht, von dem lediglich der gerichtliche Vergleich ausgenom-men ist. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Ak-teneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber - oder der Nichtig-keitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). - 4 - Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben ein solches entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse lediglich im Hinblick auf den zwischen ihnen geschlos-senen, im Protokoll der mündlichen Verhandlung niedergelegten Vergleich geltend gemacht. Dieser Vergleich ist von der Akteneinsicht auszunehmen. Er betrifft das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und ist deshalb nicht für Außenstehende bestimmt (vgl. BGH GRUR 1972, 195, 196; BPatGE 28, 37, 39; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 30). 3. Das sich an das Patentnichtigkeitsverfahren anschließende Kostenfestset-zungsverfahren ist kein Teil des Nichtigkeitsverfahrens. Daher werden die Akten-teile, die sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen, von der nach Maß-gabe des § 99 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PatG zu gewährenden Akteneinsicht nicht er-fasst. Vielmehr gelten insoweit § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO, wonach Akteneinsicht nur gewährt werden kann, wenn vom Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (vgl. Schulte, a.a.O., § 99 Rn. 14 f.). Die Antrag-steller haben nicht vorgetragen, ein rechtliches Interesse an der Erlangung von Kenntnissen über Vorgänge des Kostenfestsetzungsverfahrens zu haben. Dr. Landfermann Pontzen Rauch Pü
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