BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 13/04 zu 1 Ni 20/03 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 20/03 (EU) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Dr. Barton und Rauch beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 1 Ni 20/03 (EU) gewährt. Davon ausgenommen ist der am 14. Dezember 2004 geschlossene gerichtliche Vergleich (Bl. 108/109 der Gerichtsakte). G r ü n d e 1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeits-verfahrens 1 Ni 20/03 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II hat der Einsichtnahme widerspro-chen. Zur Begründung gibt sie an, die Klage enthalte aus ihrer Sicht geheimhal-tungsbedürftige Angaben zum Verletzungsstreit zwischen den Parteien des Nich-tigkeitsverfahrens, insbesondere die Angabe, dass eine Verletzungsklage anhän-gig sei, wo die Inhaberin des Streitpatents die Klage gegen die Nichtigkeitsklägerin - 3 - erhoben habe, welches Aktenzeichen der Verletzungsstreit trage und überdies, wann mündlich über die Verletzungsklage verhandelt werde. Darüber hinaus ent-halte die Nichtigkeitsklage Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer von der Nichtigkeitsklägerin selbst hergestellten Maschine mit entsprechenden Erläuterungen und Beschreibungen, die Betriebsinterna darstellten. Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und dabei festgelegt, dass der Vergleich von der Akteneinsicht ausgenommen werden solle. 2. Die Antragstellerin hat ein Recht auf Akteneinsicht, von dem lediglich der gerichtliche Vergleich ausgenommen ist. Die von der Antragsgegnerin II vorgetra-genen Umstände stehen der Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Ak-teneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtig-keitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von der Antrags-gegnerin II bislang vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse zu begründen. Zwar kann der vom Patentinhaber im Wege einer Verletzungsklage angegriffene Nichtigkeitskläger im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass Teile der Nichtigkeitsakte, die sich auf den Verletzungsstreit beziehen, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Dies kann etwa im Hinblick auf Aktenteile der Fall sein, in denen technische Einzelheiten eines (angeblichen) Verletzungs-gegenstands geschildert werden, wenn durch deren Kenntnis der Einsichtneh-mende einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wett-bewerbers erhalten würde (vgl. BPatGE 25, 34, 35 f.; Busse, PatG, 6. Aufl., § 99 - 4 - Rdn. 38). Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgetragen worden. Das Interesse, dass dritte Personen keine Kenntnis von einem zwischen den Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens anhängigen Verletzungsverfahren er-halten, insbesondere nicht von dessen Aktenzeichen sowie von Ort und Termin einer mündlichen Verhandlung, ist dagegen für sich genommen nicht schutzwürdig i.S.d. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG. Dies ergibt sich schon daraus, dass mündliche Ge-richtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind (§ 169 Satz 1 GVG). Der Gefahr, dass durch die öffentliche Erörterung von wichtigen Geschäfts-, Betriebs- oder Er-findungsgeheimnissen überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, kann durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG begegnet werden. Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage Angaben über eine offenkundige Vorbenutzung einer von ihr selbst hergestellten Maschine enthalte, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nich-tigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin ent-zogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38; Busse a.a.O.). Dagegen ist der von den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens abgeschlossene ge-richtliche Vergleich von der Akteneinsicht auszunehmen, nachdem die Parteien dies in dem Vergleich so festgelegt haben. Der Vergleich betrifft das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits und ist deshalb - 5 - nicht für Außenstehende bestimmt (vgl. BGH GRUR 1972, 195, 196; BPatGE 28, 37, 39; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 99 Rn. 30). Dr. Landfermann Dr. Barton Rauch Pr
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