BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 5/00 (zu 1 Ni 23/00) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 609 661 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Barton und Schramm beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeits-verfahrens 1 Ni 23/00 gewährt. - 3 - G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antrags-gegner ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-getan hat. Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht nicht widersprochen. Die Antragsgegnerin II ist dem Einsichtersuchen mit der Begründung entgegenge-treten, daß es sich bei der Antragstellerin mutmaßlich um einen Strohmann hand-le. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisteraus-zug des Amtsgerichts Hamburg zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin II hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Aufgrund des eingereichten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antrag-stellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist nicht darge-tan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich je-dermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interes-sen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstel-lers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO). Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht im eigenen Interesse oder als Strohmann für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend an-kommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines - 4 - Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen. Hacker Barton Schramm Be
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