BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 5/04 zu 1 Ni 18/02 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … betreffend das deutsche Patent … (hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung) - 2 - hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2004 durch den Präsidenten Dr. Landfermann sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Rauch beschlossen: Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Beschluss des Rechts-pflegers des Bundespatentgerichts vom 10. Februar 2004 abgeän-dert. Die auf Grund des Urteils des beschließenden Senats vom 2. Dezember 2003 von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten des ersten Rechtszugs werden auf 11.856,63 € - in Worten: elftausendachthundertsechsundfünfzig 63/100 Euro - festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Gegenstands des Erinnerungsverfahrens beträgt 36,40 €. G r ü n d e I. Die Klägerin ist auf Grund der Kostenentscheidung im mittlerweile rechtskräftigen Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 verpflichtet, die dem Beklagten entstandenen Prozesskosten zu tragen. Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 10. Februar 2004 sind diese Kosten auf 11.893,03 € festgesetzt worden. Als er- - 3 - stattungsfähig sind dabei auch Schreibauslagen in Höhe von 36,40 € gemäß § 27 BRAGO i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9000, anerkannt worden, wobei die gesetzlichen Pauschbeträge für 50 Kopien à 0,50 € und für 76 Kopien à 0,15 € zu Grunde gelegt worden sind. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Berücksichtigung der Ab-lichtungskosten, weil nach ihrer Meinung die Voraussetzungen von § 27 BRAGO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Beklagte bittet um Entscheidung nach Lage der Akten. II. Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache begründet. Die von der Klägerin beanstandeten Kosten für Fotokopien in Höhe von 36,40 € durften bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Die Verfahrensbe-vollmächtigten des Beklagten haben diesem gegenüber keinen Anspruch auf Er-stattung der Kopierauslagen. Diese werden daher auch nicht vom prozessualen Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO umfasst. Nach der Übergangsregelung des § 61 RVG ist in einem Fall wie dem vorliegen-den, in dem die Verfahrensbevollmächtigten vor dem 1. Juli 2004 unbedingt be-auftragt worden sind, der bisherige § 27 Abs. 1 BRAGO dafür maßgeblich, ob die Anwälte von ihrem Mandanten Ersatz für Ablichtungen beanspruchen können. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist danach, dass einer der in dieser Vor-schrift genannten Tatbestände erfüllt ist, d.h. dass es sich um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ablichtungen aus Gerichtsakten handelt (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) oder dass die Ablichtungen der Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts gedient haben (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) oder - 4 - dass sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich - auch zur Unterrich-tung Dritter - angefertigt worden sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). In allen übrigen Fällen fallen die Kosten für die Herstellung von Fotokopien – wor-auf die Klägerin zu Recht hinweist - nach § 25 Abs. 1, Abs. 3 BRAGO unter die allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, abgegolten sind (BGH NJW 2003, 1128). Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass es sich bei den Ablichtungen, für deren Kosten er Erstattung verlangt, um solche i.S.d. § 27 Abs. 1 BRAGO han-delt. Es ist demnach davon auszugehen, dass er gegenüber seinen Anwälten diese Kosten auch nicht gesondert vergüten muss, weshalb sich die Summe der von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf den im Beschlusstenor genannten Betrag ermäßigt. Der Wert des Erinnerungsverfahrens entspricht dem zur Überprüfung gestellten Auslagenbetrag. Dr. Landfermann Dr. Frowein Rauch Pr
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