BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 6/05 (zu 1 Ni 15/04 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Dr.-Ing. Barton und Rauch beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 1 Ni 15/04 (EU) gewährt. G r ü n d e 1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah-rens 1 Ni 15/04 (EU). - 3 - Die Antragsgegnerin II widerspricht dem Antrag mit der Begründung, sie stehe in direktem Wettbewerb zu der Antragstellerin. In den Nichtigkeitsakten seien Infor-mationen enthalten, die dieser nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies betreffe vor allem Details im Zusammenhang mit von ihr angeführten Vorbenut-zungshandlungen sowie eidesstattliche Versicherungen. Nach Ansicht der Antragstellerin kann ihr als Wettbewerberin der Antragsgegne-rin II nicht allein aus diesem Grund die Akteneinsicht verwehrt werden. Auch seien Aktenteile, die sich auf geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, nicht von der Akteneinsicht auszunehmen, zumal nicht dargelegt worden sei, inwiefern es sich dabei um Betriebsinternas der Antragsgegnerin II handeln solle. Im Hinblick auf ei-desstattliche Versicherungen bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Ge-heimhaltung, u.a. weil deren Inhalt im Rahmen einer Beweiserhebung durch Zeu-geneinvernahme in einer öffentlichen Verhandlung zu belegen sei. 2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von der Antragsgegnerin II vorgetragenen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahms-weise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit eine der Prozesspar-teien ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG; BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX). Die Antragsgegnerin II hat kein ausreichendes schutzwürdiges Gegeninteresse geltend gemacht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass sie und die Antragstellerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein solches schutzwürdi-ges Gegeninteresse nicht hergeleitet werden (Busse, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 39). Dies hat seinen Grund darin, dass die Überprüfung bestehender Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit (auch) im öffentlichen Interesse liegt und die Erhebung einer Nichtigkeitsklage aus diesem Grund jedermann - auch jedem Wettbewerber - frei - 4 - steht. In Konsequenz dessen muss es auch einem Wettbewerber erlaubt sein, sich durch Einblick in die Akten eines bereits anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auf eine möglicherweise von ihm selbst zu erhebende weitere Klage vorzubereiten (BPatG, Mitt 2005, 367 mwN). Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage Angaben über offenkundige Vorbenutzungen enthalte, begründet dies kein schutz-würdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbe-reich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl BPatGE 28, 37, 38; Busse aaO). Dies gilt auch für den Inhalt einer die Vorbenutzung betreffenden eidesstattlichen Versi-cherung. Dr. Landfermann Dr. Barton Rauch Be
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