BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 7/01 (zu 1 Ni 22/98 (EU)) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 334 266 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 31. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schramm beschlossen: I. Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziffer II Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 ge-währt. II. Von der Akteneinsicht ausgenommen ist das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 16. September 1999 (= GA 124/126, 157). - 3 - G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG in dem beantragten Umfang begrün-det. Die Antragstellerin hat den Antrag auf die Aktenteile, die nicht den Vergleich betreffen, beschränkt. Insoweit hat keiner der Antragsgegnerinnen ein der Akten-einsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht in dem vorbezeichneten Umfang nicht widersprochen. Die Antragsgegnerin II hat dem Einsichtsersuchen generell nicht zugestimmt. Ein der Akteneinsicht über den Vergleich hinausgehendes entgegenstehendes Inter-esse ist seitens der Antragsgegnerin II nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Etwas anderes gilt nur, wenn seitens der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Gegeninteresse gel-tend gemacht wird, das nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung über-wiegt. Die Antragsgegnerin II tritt argumentativ lediglich der Erstreckung der Akteneinsicht auch in den geschlossenen Vergleich entgegen ohne Gründe anzu-führen, die gegen eine Einsicht in die übrigen Aktenteile sprechen. Dr. van Raden Ihsen Schramm Fa
Full & Egal Universal Law Academy