BUNDESPATENTGERICHT 1 ZA (pat) 8/00 (zu 1 Ni 25/00) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das Patent 34 05 997 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Barton und Schramm beschlossen: I. Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziff. II Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 gewährt. II. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind die Anlagen B1 bis einschließlich B6, Anlagen B8, B13 und B14, der foto-kopierte Auszug aus dem "K… -Buch" gemäß Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2001, das Anlagen-konvolut gemäß Anlage B15 (= GA 123) sowie das Origi-nal des "K…-Buches", das Anlagenkonvolut B16 (= GA 124, 126, 127). - 3 - G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG teilweise begründet. 1. Keine der Antragsgegnerinnen hat ein der Akteneinsicht generell entgegenste-hendes schutzwürdiges Interesse dargetan. Die Antragsgegnerin II hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vor-gebracht. Die Antragsgegnerin I hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe ermitteln können, so daß sie nicht beurteilen könne, für wen Akteneinsicht begehrt werde und ob insoweit Bedenken gegen eine Einsichtnahme beständen. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregister-auszug des Amtsgerichts Hamburg eingereicht. Die Antragsgegnerin I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Aufgrund des übermittelten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antrag-stellerin fest. Ein der Akteneinsicht generell entgegenstehendes Interesse ist sei-tens der Antragsgegnerin I nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtig-keitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht ge-halten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). - 4 - 2. In bezug auf die in Ziff. II des Tenors aufgeführten Aktenteile liegt es jedoch an-ders. Diese Aktenteile verhalten sich über betriebsinterne Vorgänge der Antrags-gegnerin I, die diese in das Verfahren eingeführt hat, um der klägerischen Be-hauptung einer offenkundigen Vorbenutzung entgegenzutreten. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin I im Grundsatz zu Recht auf ein der Akteneinsicht durch Drit-te entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse berufen (vgl BGH GRUR 1972, 441, 442 "Akteneinsicht IX"). Demgegenüber stärker zu gewichtende Interessen sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Die genannten Akten-teile waren daher von der Einsicht auszunehmen. Hacker Barton Schramm Be
Full & Egal Universal Law Academy