Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 9. Juli 2008 – 13 Sa 6/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft
Berger
Schmitz-Scholemann
Dr. Roeckl
K. Schierle