BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/00 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des Herrn W...,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560) und Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 24. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
2
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
3
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Gründen unzulässig.
4
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Sommer Jentsch Hassemer Broß Osterloh Di Fabio