BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/10 -
des Herrn S…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. November 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig,
weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach
§ 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
(EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens
100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3
Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2
BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des
Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für
die Prüfung der Wahlberechtigung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von
wesentlicher Bedeutung ist.