BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/11 -
des Herrn Dr. H ... ,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 28. Februar 2012 beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom
15. November 2009 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September
2009 eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in
der 120. Sitzung am 7. Juli 2011 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. August
2011 eingegangene Beschwerde. Der Berichterstatter hat mit
Schreiben vom 9. Januar 2012 auf die fehlende
Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen und Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Mit Schreiben
vom 10. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer den
Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Er begründet dies damit, dass der Richter Gerhardt von der
SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich die
Wahlprüfungsbeschwerde richte. Außerdem habe der Richter
Gerhardt eine beantragte Verlängerung der Schriftsatzfrist
unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer
alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag verweigert, wohingegen die
Beschwerde sich lediglich gegen die Gültigkeit der
Landesliste Berlin der SPD richte.
2
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter
Gerhardt ist offensichtlich unzulässig.
3
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich
Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der
Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl.
BVerfGE 11, 1 ).
4
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat
seinen Ablehnungsantrag damit begründet, dass der Richter
Gerhardt von der SPD vorgeschlagen worden sei, gegen die sich
die Wahlprüfungsbeschwerde richte. Ebenso wenig, wie die
Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für
sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen
vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43,
126 ), ist dies bei der Wahl eines Richters auf
Vorschlag einer Partei der Fall. Auch der Hinweis des
Richters Gerhardt, die beantragte Schriftsatzverlängerung sei
im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer
alsbaldigen Klärung der Gültigkeit der Wahl zum
17. Deutschen Bundestag nicht angezeigt, rechtfertigt
seinen Ausschluss nicht. Ein Hinweis des Berichterstatters,
der der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer
zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet,
eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4,
143 f.). Überdies trifft die Behauptung des
Beschwerdeführers nicht zu, er gehe lediglich gegen die
Gültigkeit der Landesliste Berlin der SPD vor. Die
Wahlprüfungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011, durch den der
Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl
zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
zurückgewiesen wurde (vgl. Plenarprotokoll 17/120,
S. 13937).
5
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist
- unabhängig von der Frage, ob es bereits an einer
hinreichenden Vollmacht fehlt - offensichtlich
unbegründet. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände
gegen die Einzelwahl der Bewerber für die Aufstellung der
Landesliste Berlin der SPD greifen nicht durch. Die
Einzelwahl der Landeslistenbewerber, bei der in gesonderten
Wahlgängen über jeden Listenplatz abgestimmt wird, verstößt
nicht gegen Wahlrechtsgrundsätze.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer
ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom
9. Januar 2012 auf die Gründe für die fehlenden
Erfolgsaussichten seines Antrags hinge-wiesen worden. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2012
gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der
Rechtslage.