BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/13 -
der Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie
Soziale Union,
vertreten durch W …,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
2
Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die
Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des
Bundesvorstands unterschrieben worden, zudem fehlten der
Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des
Bundesvorstands sowie die Satzung. Am 10. Juli 2013 hat
Herr W. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die
Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
3
Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die
Beschwerde für unzulässig.
4
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
- unabhängig von der Frage ordnungsgemäßer
Vertretung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2
BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen
nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2
BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 10. Juli 2013
und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der
angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des
Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.