BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/05 -
des Herrn...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne
den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz
erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten
erhoben wurde.