BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/08 -
der Frau G...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 25. Februar 2009 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im
Berichterstatterschreiben vom 18. Dezember 2008 unter
Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidialrats vom
21. September 2007 mitgeteilten Gründen unzulässig, weil
sie nicht fristgerecht erhoben wurde und den
Begründungsanforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG
nicht genügt.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.