BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 1/09 -
des Herrn F…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 5. Mai 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im
Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009
mitgeteilten Gründen unzulässig.
2
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Regelung in § 48 BVerfGG, wonach ein Wahlberechtigter
nur dann Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages über
die Gültigkeit einer Wahl erheben kann, wenn sein Einspruch
vom Bundestag verworfen wurde, bestehen nicht. Dies folgt
schon aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, nach dem
die Wahlprüfung Sache des Bundestages ist. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die potenzielle Dauer von
Einspruchsverfahren vor dem Bundestag vermag daran nichts zu
ändern.
3
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist
auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114
Satz 1 ZPO analog).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.