BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 11/11 -
des Herrn S ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 31. Januar 2012 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der
Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit der Begründung
angefochten, das gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig,
weil seine wesentlichen Teile nicht in der Verfassung selbst
geregelt seien. Zudem verletzten die Altersgrenze für das
aktive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG), die
Aufstellung „starrer“ Landeslisten (§ 27 Abs. 1 BWahlG)
und die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1
BWahlG) die Wahlrechtsgrundsätze. Die „Partei für Arbeit,
Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI)“ sei vom
Bundeswahlausschuss rechtsfehlerhaft nicht als Partei zur
Bundestagswahl zugelassen, die Landesliste der Freien Union
rechtswidrig vom Landeswahlausschuss des Landes Bayern
zurückgewiesen worden. Der Bundesgesetzgeber habe es
weiterhin verfassungswidrig unterlassen, eine Neuregelung zu
den so genannten Überhangmandaten bereits vor der
Bundestagswahl 2009 vorzunehmen. Die Wahlprüfungsgremien
seien verfassungs- und europarechtswidrig zusammengesetzt
gewesen. Ferner sei es im Vorfeld der Wahlen zum 17.
Deutschen Bundestag durch ein Täuschungsverhalten von
Regierungsmitgliedern zu erheblichen Einflussnahmen auf die
Wähler gekommen und habe die Kandidatenaufstellung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen das Grundgesetz und die
Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Schließlich
seien die Wahl des Bundestagsabgeordneten Lammert wegen
Wählertäuschung und die Wahl des Bundespräsidenten mangels
demokratischer Legitimation unwirksam.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist überwiegend
unzulässig (I.). Im Übrigen ist sie jedenfalls offensichtlich
unbegründet (II.).
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Zum überwiegenden Teil sind die vom
Beschwerdeführer erhobenen Rügen unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen (vgl. BVerfGE 122, 304
) nicht genügen.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
Altersgrenze für das aktive Wahlrecht als verfassungswidrig
rügt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits auf seine
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 6. November 2003 (BVerfGE 122, 304)
ausgeführt, dass die Altersgrenze an den
Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG nicht
zu messen ist, weil sie in Art. 38 Abs. 2
Halbsatz 1 GG auf gleicher Rangebene wie diese geregelt
ist (BVerfGE 122, 304 ). Soweit der
Beschwerdeführer dem entgegentritt, handelt es sich
- ungeachtet der Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79
Abs. 3 GG - ausschließlich um verfassungspolitische
Erwägungen.
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2. Die gegen die Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses, die „Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(DIE PARTEI)“ nicht als Partei zur Wahl des 17. Deutschen
Bundestages zuzulassen, und des Landeswahlausschusses des
Freistaates Bayern, die Landesliste der Freien Union
zurückzuweisen, gerichteten Rügen sind bereits deshalb
unzulässig, weil sie im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen
Bundestag in unzureichender Weise vorgebracht worden sind.
Aus dem Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde als Rechtsmittel
gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages folgt, dass
nur solche Rügen berücksichtigt werden können, die schon
Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen
Bundestag gewesen (vgl. BVerfGE 89, 243 ) und dort
in unmissverständlicher und substantiierter Weise zur
Begründung des Wahleinspruchs vorgetragen worden sind (vgl.
BVerfGE 79, 50). Eine diesen Anforderungen genügende
Begründung hat der Beschwerdeführer seinem Wahleinspruch
nicht zugrunde gelegt (vgl. BTDrucks 17/6300, S. 125 -
Anlage 38 zu II.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer
binnen der Beschwerdebegründungsfrist des § 48 Abs. 1
Halbsatz 2 BVerfGG auch gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend vorgetragen;
insbesondere hat er keine Unterlagen vorgelegt, die eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung des behaupteten
Wahlfehlers zuließen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer meint, der
Bundesgesetzgeber hätte den Regelungskomplex um die
Bestimmungen der § 6 Abs. 4 und 5 und § 7 Abs. 3
Satz 2 BWahlG vor der Bundestagswahl 2009 neu gestalten
müssen, fehlt es an der Darlegung von Gesichtspunkten, die
Anlass geben könnten, von der im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266)
ausgesprochenen Neuregelungsfrist abzurücken.
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4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur
vermeintlich verfassungs- und europarechtswidrigen
Zusammensetzung der Wahlprüfungsgremien enthält schon keine
hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche
Darlegung eines Wahlfehlers, der Einfluss auf die
Mandatsverteilung haben kann (vgl. BVerfGE 58, 175
).
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5. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Kandidatenaufstellung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wendet, fehlt
es ebenfalls bereits an einem hinreichend konkreten und
überprüfbaren Sachvortrag sowie einer Subsumtion unter die
Regelungen im Bundeswahlgesetz über die Kandidatenaufstellung
(vgl. dazu BVerfGE 89, 243 ).
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6. Die Rügen, die Wahl des
Bundestagsabgeordneten Lammert und diejenige des
Bundespräsidenten seien unwirksam, waren, weil sie erst nach
Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen worden waren, nicht
Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Deutschen
Bundestag und sind schon deshalb unzulässig.
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7. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch
einen Wahlfehler durch ein Täuschungsverhalten der
Bundesregierung nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Aus seinem Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
unzulässige Beeinflussung der Wahl (zu den insoweit
anzulegenden Maßstäben vgl. BVerfGE 103, 111
).
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Die verbleibenden Rügen des Beschwerdeführers
betreffen Wahlrechtsnormen, deren Verfassungsmäßigkeit das
Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, und
wahlrechtliche Zweifelsfragen, die das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden hat. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Gesichtspunkte
vorgetragen, die Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung
geben könnten.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
festgestellt, dass die im Bundeswahlgesetz vorgesehene
Verhältniswahl nach „starren“ Listen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden und insbesondere mit den Grundsätzen der
Unmittelbarkeit und der Freiheit der Wahl vereinbar ist (vgl.
BVerfGE 3, 45 ; 7, 63 ;
21, 355 ; 47, 253 ; 122, 304
).
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2. Auch das als verfassungswidrig gerügte, in
§ 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene
Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei
der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten berücksichtigt
zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt als
verfassungskonform beurteilt (vgl. BVerfGE 1, 208
; 4, 31 ; 6, 84
; 51, 222 ; 82, 322
; 95, 335 ; 95, 408
; 120, 82 ; BVerfG,
Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, juris Rn.
94).
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3. Schließlich greift auch der Einwand des
Beschwerdeführers, das gesamte Wahlrecht sei
verfassungswidrig, weil seine wesentlichen Teile nicht in der
Verfassung selbst geregelt seien, nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch
(vgl. zuletzt BVerfGE 122, 304 ).