BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 11/13 -
der SU-SustainableUnion - Nachhaltigkeitspartei
Deutschland,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird
verworfen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum
18. Deutschen Bundestag.
2
Am 4. Juli 2013 stellte der
Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht
als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
anzuerkennen ist. Die formellen Voraussetzungen des § 18
Abs. 2 BWG seien nicht erfüllt, da die
Beteiligungsanzeige nicht im Original eingegangen und nicht
von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet sei.
Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nebst
Rechtsbehelfsbelehrung am selben Tag übersandt. Am Folgetag
legte die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ beim
Bundeswahlleiter ein, der am 9. Juli 2013 an das
Bundesverfassungsgericht weitergeleitet wurde. Ebenfalls am
9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen
die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
3
Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
4
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist
unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der
Schriftform im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem
sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 ). Eine
Unterschrift fehlt ebenso wie Angaben zu den Vertretern oder
Verantwortlichen der Beschwerdeführerin.